Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1968, Az.: 3 StR 131/68
Verkehrsunfall mit Trunkenheit am Steuer; Verhältnis von Begünstigung und Meineid
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1968
- Aktenzeichen
- 3 StR 131/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 05.01.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Meineid
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Mai 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Dr. Rinck,
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Januar 1968 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichte in einer Strafsache gegen seinen Bekannten F., die einen Verkehrsunfall mit Trunkenheit am Steuer zum Gegenstand hatte, in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Duisburg am 24. März 1966 als Zeuge bewußt wahrheitswidrig ausgesagt, daß zur Zeit des Unfalls nicht der damalige Angeklagte F., sondern ein gewisser P. am Steuer gesessen habe, und hat diese falsche Aussage mit dem Eide bekräftigt. In der Berufungsverhandlung vor der kleinen Strafkammer des Landgerichte in Duisburg vom 21. Juni 1966 hat er deine Aussage inhaltlich wiederholt, blieb hier aber gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteile, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Hingegen hat die Revision zum Strafausspruch Erfolg. Insoweit rügt sie mit Recht, daß das Landgericht den Tatbestand des § 157 StGB nicht zu Gunsten des Angeklagten geprüft habe, obwohl dieser möglicherweise die Unwahrheit gesagt habe, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Begünstigung von sich abzuwenden.
Zwar ist § 157 StGB nicht anwendbar, wenn die Begünstigung erst tateinheitlich mit der beeidigten Falschaussage begangen worden ist (BGHSt 9, 121). Hier sind aber Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte sich schon vor der Vernehmung in der ersten Hauptverhandlung der persönlichen Begünstigung F. gemäß § 257 StGB schuldig gemacht haben könnte. Wie es im Urteil heißt, hat er bereits unmittelbar nach dem Unfall bei Eintreffen der Polizei gegenüber dem Polizeibeamten H. fälschlich P. als Fahrer des Wagens benannt. Ferner hat P. auf Drängen des Angeklagten und des jetzigen Zeugen F. einige Tage nach dem Unfall gegenüber den Zeugen W. und B. auf der Arbeitsstelle angegeben, daß er das Fahrzeug zur Unfallzeit geführt habe. Schließlich hat P. am 8. Oktober 1965 auf Drängen des Angeklagten eine von diesem entworfene und geschriebene eidesstattliche Versicherung unterzeichnet, in der er das Führen des Fahrzeugs durch ihn bestätigt und sich zum Ersatz des Unfallschadens bereiterklärt hat.
Hiernach liegt es nahe, daß der Angeklagte sich schon längere Zeit vor der ersten richterlichen Vernehmung als Zeuge einer fortgesetzten persönlichen Begünstigung F. schuldig gemacht haben könnte, die auf eine Einstellung des gegen F. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens abzielte. Dann hätte sich der Angeklagte aber durch eine wahrheitsgemäße Aussage in der Hauptverhandlung gegen F. selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen müssen und hätte somit möglicherweise unter den Voraussetzungen den Aussagenotstandes des § 157 StGB gehandelt.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der Angeklagte von Anfang an damit gerechnet hätte, daß es zu einem gerichtlichen Verfahren gegen F. Kommen würde. Dann könnte zwar eine fortgesetzte Begünstigung vorliegen, die in Tateinheit mit dem Meineid und der späteren uneidlichen Auslage stehen würde. Hinsichtlich der vor dem Meineid begangenen, rechtlich unselbständigen Teilakte der fortgesetzten Begünstigung würde ihm aber bei wahrheitsgemäßer Aussage bereite die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung gedroht haben, so daß auch in diesem Falle § 157 StGB anwendbar wäre (BGHSt 9, 121, 123) [BGH 20.12.1955 - 1 StR 357/54].
Die hiernach nicht auszuschließende Möglichkeit einer zeitlich vor der ersten Zeugenvernehmung begangenen Begünstigung, die den Angeklagten zu seiner falschen Aussage veranlaßt haben könnte, hat die Strafkammer nicht erörterte Deshalb muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, werden.
Der Tatrichter erhält damit Gelegenheit, die unterlassene Prüfung nachzuholen. Ob er im Falle der Bejahung der Voraussetzungen des § 157 StGB von der dort vorgesehenen Milderungsbefugnis Gebrauch IHM eben will, steht in seinem Ermessen.
Dr. Wiefels
Pfeiffer
Dr. Rinck
Neifer