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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1969, Az.: 2 StR 198/69

Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen; Fehler bei der Vereidigung von Zeugen; Vereidigungsverbot bei Verdacht der Beteiligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1969
Aktenzeichen
2 StR 198/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 12.02.1969

Fundstellen

  • BGHSt 23, 30 - 33
  • JZ 1969, 746 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 939 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2154 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineid

Amtlicher Leitsatz

Ein Strafmilderungsgrund liegt auch dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der Beteiligung an der den Gegenstand der damaligen Untersuchung bildenden Tat bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (im Anschluß an BGHSt 8, 186).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Juli 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Februar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Im Ehescheidungsverfahren des Angeklagten beschwor die als Zeugin vernommene Frau B. der Wahrheit zuwider, mit Ausnahme eines einzigen, nicht im September 1964 liegenden Falles noch nie in der Wohnung des von seiner damaligen Ehefrau getrennt lebenden Angeklagten gewesen zu sein. Sie wurde deshalb rechtskräftig wegen Meineids verurteilt.

2

In dem Strafverfahren gegen Frau B. hat der Angeklagte als Zeuge ausgesagt. Nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO bestritt er, in der Nacht zum 24. September 1964 einen Taxifahrer veranlaßt zu haben, Frau B. in seiner - des Angeklagten - Wohnung abzuholen. Er beschwor diese Aussage. Sie war falsch.

3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB verneint das angefochtene Urteil, weil der Angeklagte nach seinem Eingeständnis nicht daran gedacht habe, ihm könne Verleitung der Frau B. zur Falschaussage vorgeworfen werden. In den Gründen für die Strafzumessung wird dann bemerkt, mangels sicherer Überzeugung bleibe unberücksichtigt, ob der Angeklagte möglicherweise sogar Frau B. zum Meineid angestiftet habe.

4

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; sie hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg.

5

1.)

Nach ständiger Rechtsprechung kommen Fehler, die bei der Vereidigung von Zeugen vorgekommen sind, als Strafmilderungsgründe in Betracht. Das gilt auch für Verfahrensfehler nach § 60 Nr. 3 StPO (Vereidigungsverbot bei Verdacht der Beteiligung). Die Revision will ohne weiteres unterstellen, daß der Richter im Strafverfahren gegen Frau B. den Angeklagten der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO für verdächtig hielt und deshalb den Angeklagten nicht vereidigen durfte. Ob aber der Angeklagte damals einer strafbaren Beteiligung verdächtig war, hatte allein der vernehmende Richter nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu beurteilen. Selbst wenn er, worauf die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO und die wiederholte Ermahnung des Angeklagten zur Wahrheit hindeuten können, zunächst den Angeklagten für verdächtig hielt, kann er doch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und schließlich im Zeitpunkt der Vereidigung den Verdacht als unbegründet angesehen haben. Dafür, daß es nicht so gewesen sei, fehlt jeder Anhalt.

6

2.)

Es ist also davon auszugehen, daß ein Verfahrensfehler nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vorliegt, weil der Verdacht der Beteiligung erst später, nämlich im jetzigen Meineidsverfahren aufgetaucht ist. Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, daß die Strafmilderung auch in diesem Falle in Betracht kommen muß. Die bisherigen einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofs stehen nicht entgegen; vgl. BGHSt 8, 186, 189 [BGH 04.10.1955 - 5 StR 284/55];  17, 128, 131, 136 [BGH 19.02.1960 - 1 StR 609/59]; BGH LM § 154 StGB Nr. 42; BGH LM § 267 Abs. 3 StPO Nr. 34. In keiner Entscheidung wird ausdrücklich gesagt, daß nur der Verfahrensfehler die Strafmilderung auslöse. Soweit einzelne Formulierungen in diese Richtung deuten, liegt das daran, daß jeweils nur der Fall des tatsächlich festgestellten Verfahrensfehlers zu beurteilen war.

7

3.)

Der entscheidende Grund für die Strafmilderung ist nicht die Tatsache, daß dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zur Last fällt, sondern die Erwägung, daß die Beeidigung - auch ohne Verfahrensfehler - den Intentionen des Gesetzes objektiv widersprach: Das Vereidigungsverbot will drohende Meineide verhindern; die Beteiligung hindert aber den Zeugen an einer unvoreingenommenen Aussage und birgt die Gefahr der unwahren Aussage.

8

Die Strafmilderung hängt dabei nicht von dem Motiv für den Meineid ab. Beschwört der Zeuge die Unwahrheit, um sich der gerichtlichen Bestrafung zu entziehen, so greift ohnehin § 157 StGB Platz. Der Zeuge kann den Meineid aber auch aus anderen als den in § 157 StGB genannten Beweggründen leisten, etwa aus Mitgefühl mit dem seiner Meinung nach unschuldigen Angeklagten oder, wie dies nach den Urteilsfeststellungen hier der Fall war (UA S. 4, 5), aus Dankbarkeit. In diesen Fällen ist der Meineid unabhängig von den Überlegungen des Schwörenden dadurch mindestens mitverursacht, daß der Zeuge zur Leistung eines Eides gezwungen wurde, dessen Abnahme nach dem Willen des Gesetzes hätte unterbleiben sollen.

9

4.)

Ob die Vereidigung trotz Verdachts der Beteiligung zwingend zur Strafmilderung führen muß, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausdrücklich entschieden. Der Senat neigt dazu, diese Frage zu bejahen mit dem Ergebnis, daß der Tatrichter verpflichtet ist, diesen Strafmilderungsgrund stets zu Gunsten des Angeklagten in Rechnung zu stellen. Indessen bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt jedenfalls darin, daß sich die Strafkammer (UA S. 5) offensichtlich deshalb zur Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes außerstande gesehen hat, weil sie sich keine sichere Überzeugung von einer Beteiligung des Angeklagten bilden konnte. Es kommt aber allein auf den Verdacht der Beteiligung an; dieser ist ausdrücklich festgestellt.

Baldus
Willms
Meyer
Müller
Baumgarten