Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1991, Az.: BVerwG 1 A 102.90
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 102.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- InfAuslR 1991, 155 (red. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
Die Verweisung der Sache beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO, der auch nach dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) - 4. VwGOÄndG - auf die zulässig beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klagen weiterhin anzuwenden ist (vgl. Art. 21 4. VwGOÄndG). Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung. Eine solche Bedeutung hat die Rechtssache insbesondere nicht wegen der Frage, nach welchen Grundsätzen dem ausländischen Ehegatten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Deutschen der Zuzug in das Bundesgebiet zu gestatten ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß ausländischen Ehegatten Deutscher der Aufenthalt grundsätzlich nicht verwehrt werden darf, wenn die Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll. Die von dem deutschen Eheteil in Übereinstimmung mit seinem ausländischen Partner in Deutschland geführte Ehe genießt verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG. Die Ausländerbehörde hat den Willen der Ehepartner zu beachten, die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland zu führen (BVerwGE 42, 133 <136>[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; 60, 126 <128>[BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]). Das gegen einen Aufenthalt des ausländischen Ehepartners sprechende öffentliche Interesse muß in diesem Falle zurücktreten, wenn es nicht schwer wiegt. So können etwa einwanderungspolitische Gründe dem Aufenthalt des ausländischen Ehegatten nicht entgegengehalten werden (BVerwGE 60, 126 <132>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]).
Ob ein anderes öffentliches Interesse so schwer wiegt, daß es der Erteilung eines Sichtvermerks an den ausländischen Ehepartner entgegengehalten werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und verleiht der Sache keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung. Jedoch hat die Sichtvermerksbehörde, was ebenfalls keiner Klarstellung in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bedarf, ihrer Entscheidung die einmal festgestellte deutsche Staatsangehörigkeit eines Ehepartners zugrunde zu legen. Sie hat nicht zu berücksichtigen, aufgrund welcher Umstände die Staatsangehörigkeit erworben wurde und ob im Falle der Einbürgerung diese zurückgenommen werden dürfte. Ebenso ist es ihr verwehrt, bei einer wirksam zustande gekommenen Ehe nachzuprüfen, ob diese mit Mängeln behaftet ist, die ihrem Zustandekommen entgegengestanden hätten oder ihre Auflösung rechtfertigen könnten. Wird das Vorliegen einer wirksamen Ehe festgestellt, ist allein entscheidend, ob die Eheleute die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen, mithin nicht lediglich eine "Scheinehe" vorliegt (vgl. BVerwGE 65, 174), und ihrem Aufenthalt ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper