Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1997, Az.: XII ZB 59/97
Teilversäumnisurteil ; Statthaftes Rechtsmittel gegen die Verwerfung eines gegen Versäumnisurteil eingelegten Einspruchs ; Bemessung des Beschwerdewerts bei Auskunftsklage im Falle einer psychischen Erkrankung des Auskunftsbeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1997
- Aktenzeichen
- XII ZB 59/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.02.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1998, 365 (Volltext mit red. LS)
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 1. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In einer isolierten Folgesache macht die Klägerin im Wege einer Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Das Familiengericht hat den Beklagten durch Teilversäumnisurteil vom 9. Juli 1993 verurteilt, Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Das Teilversäumnisurteil wurde dem Beklagten durch Übergabe an ihn am 14. September 1993 zugestellt. Mit einem Schreiben vom 16. September 1993 legte er selbst "Widerspruch" ein. Nachdem Zweifel aufgekommen waren, ob er zur Zeit der Zustellung des Teilversäumnisurteils prozeßfähig war, wurde ihm das Teilversäumnisurteil am 10. Mai 1995 erneut zugestellt. Mit einem am 23. Mai 1995 eingegangenen Schriftsatz legte der Beklagte Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil ein. Nachdem für den Beklagten zur Regelung des Zugewinnausgleichs eine Betreuerin bestellt worden war, verwarf das Familiengericht durch Beschluß vom 8. November 1996 die Einsprüche des Beklagten vom 16. September 1993 und vom 23. Mai 1995. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß verwarf das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde ist nach den §§ 568 a, 621 d Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1988 IVb ZB 44/88 BGHR ZPO § 568 a Annahme 1; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 IV ZB 4/91 BGHR ZPO § 568 Abs. 2 Einspruchsverwerfung 1). Sie ist auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Gegen einen Beschluß, durch den der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen wird, ist nach § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde nur dann gegeben, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung zulässig wäre. Nach § 511 a Abs. 1 ZPO wäre die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (die Berufungssumme) höher wäre als 1.500,00 DM. Dementsprechend ist auch eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß nur zulässig, wenn die Berufungssumme erreicht ist. Dies wird von der weiteren sofortigen Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ GSZ 128, 85, 87 f. m.N.) richtet sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses ist in der Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Das Oberlandesgericht hat diesen Aufwand mit höchstens 1.000,00 DM veranschlagt. Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1996 XII ZB 15/96FamRZ 1996, 1543 f. m.N.).
Ein solcher Ermessensfehler des Beschwerdegerichts liegt jedoch nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vermögensverhältnisse des Beklagten kompliziert oder aus anderen Gründen schwer darzustellen sind. Das macht die weitere Beschwerde auch nicht geltend. Sie meint vielmehr, der Beklagte sei wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Auskunft selbst zu erteilen. Die Auskunft müsse vielmehr von der Betreuerin des Beklagten erteilt werden. Hierzu sei es erforderlich, daß die Betreuerin zunächst "sämtliche Bankinstitute in B., H. und Ba." anschreibe mit der Bitte, Auskunft über eventuell bestehende Konten oder sonstige Vermögenswerte zu erteilen. Eventuell müßten "darüber hinaus Steuerberater und Behörden angeschrieben und um Mithilfe gebeten werden". Dies erfordere einen Kostenaufwand von mindestens 5.000,00 DM.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn man unterstellt, daß der Beklagte seine Vermögenswerte nicht selbst zusammenzustellen kann und daß er in diesem Zusammenhang auf die Hilfe seiner Betreuerin angewiesen ist, ist der von dem Beschwerdegericht angenommene Wert von 1.000,00 DM nicht zu niedrig bemessen. Es ist davon auszugehen, daß die Betreuerin aufgrund der Unterlagen des Beklagten die geschuldete Auskunft innerhalb weniger Stunden zusammenstellen kann. Die weitere sofortige Beschwerde macht geltend, für die Tätigkeit der Betreuerin sei ein Stundensatz von 100,00 DM anzusetzen. Ausgehend von diesem Stundensatz, ist
der vom Beschwerdegericht angesetzte Wert von 1.000,00 DM nicht unangemessen. Jedenfalls wird die Berufungssumme des § 511 a ZPO nicht erreicht.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber