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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.10.1992, Az.: I B 84/92

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.10.1992
Aktenzeichen
I B 84/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 23435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1994, 573
  • SGb 1993, 563 (amtl. Leitsatz)

Tatbestand:

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, hat mit Schriftsatz vom 2.Oktober 1991 Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1980 bis 1986 und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.Dezember 1980 bis 31.Dezember 1986 erhoben. Während des Klageverfahrens beantragte ihr Prozeßbevollmächtigter Prozeßkostenhilfe (PKH). Mit Schreiben vom 22.April 1992 forderte das Finanzgericht (FG) die Antragstellerin unter Hinweis auf § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf darzulegen, daß die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Mit Schriftsatz vom 3.Juni 1992 wies die Antragstellerin darauf hin, daß sie die ihr zugerechneten Betriebseinnahmen weitgehend nicht erhalten bzw. an andere Firmen weitergeleitet habe. Es werde bestritten, daß sämtliche Geschäfte von der Antragstellerin abgewickelt worden seien. Der Liquidator der Antragstellerin, Herr X, sei mittellos.

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Das FG wies den PKH-Antrag zurück.

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Hiergegen ließ die Antragstellerin durch einen Steuerberater Beschwerde einlegen mit dem Antrag, den Beschluß des FG aufzuheben und ihr für das Beschwerdeverfahren PKH zu gewähren.

Gründe

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II. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG ist unbegründet.

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Gemäß§ 142 Abs.1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr.2 ZPO erhält eine inländische juristische Person PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Gemäß§ 117 Abs.2 ZPO hat der Antragsteller dem PKH-Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

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a) Der Senat kann offenlassen, ob die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren entgegen § 155 FGO i.V.m. § 570 ZPO nicht mehr möglich ist (so Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.Mai 1990 III B 62/89, BFH/NV 1991, 260), weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. Die Vorlage einer derartigen Erklärung über die Vermögensverhältnisse des Liquidators der Antragstellerin, von dem der Senat unterstellt, daß er ihr Gesellschafter ist, genügt gemäß§ 116 Satz 1 Nr.2 i.V.m. § 117 Abs.2 ZPO nicht. Es bedarf zusätzlich einer entsprechenden Erklärung für die Antragstellerin, die Partei des anhängigen Hauptsacheverfahrens ist (vgl. ähnlich BFH- Beschluß vom 17.Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425).

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Der Anwendungsbereich des § 117 Abs.2 ZPO beschränkt sich weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach auf natürliche Personen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom Gesetz verlangt wird. Nur die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse wird bei der juristischen Person durch die Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr.2 ZPO ersetzt (BFH-Beschluß vom 1.Juni 1989 IV B 32/89, BFH/NV 1990, 116).

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Unerheblich ist, ob sich aus den dem Senat allerdings nicht vorliegenden Steuerakten eine Vermögenslosigkeit der Antragstellerin ergibt. Sinn und Zweck der Erklärung nach § 117 Abs.2 ZPO ist es, durch eine aufgegliederte und substantiierte Aufstellung den Gerichten eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu ermöglichen. Dies gilt für natürliche wie juristische Personen gleichermaßen. Auf die Abgabe dieser Erklärung kann jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn die für die wirtschaftliche Situation maßgeblichen Angaben nicht anderweitig und in einer vergleichbar übersichtlichen Weise dem Prozeßgericht zur Verfügung stehen (vgl. BFH- Beschluß vom 25.März 1986 III S 2/86, BFH/NV 1986, 558; BFH- Beschluß vom 27.Juni 1985 I S 7/85, BFH/NV 1986, 484). Die Frage, ob auch juristische Personen den nach § 117 Abs.3 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe vom 24.November 1980 (BGBl I 1980, 2163) vorgesehenen Vordruck verwenden müssen, kann im Streitfall offenbleiben (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 142 Rdnr.15, m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 142 FGO Tz.39).

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Da die Antragstellerin keine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH unbegründet (so ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 23.Oktober 1990 X B 129/90, BFH/NV 1991, 337, m.w.N.; BFH-Beschluß vom 8.August 1985 VIII B 29/84, BFH/NV 1987, 261; BFH in BFH/NV 1991, 260).

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b) Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung im Streitfall allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Ein allgemeines Interesse i.S. des § 116 Satz 1 Nr.2 ZPO kann nur angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600, m.w.N.; vom 17.Januar 1985 VII S 24/84, BFH/NV 1986, 425; vom 12.November 1987 IV B 20/87, BFH/NV 1989, 657; vom 12.November 1987 V B 58/87, BFHE 151, 338, BStBl II 1988, 198; Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5.November 1985 X ZR 23/85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1986, 2058, m.w.N.). Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn ohne die Durchführung des Rechtsstreits eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bedroht wäre (vgl. BFH in BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; BFH-Beschlüsse vom 24.September 1985 IV B 65/85, BFH/NV 1987, 530; vom 2.Oktober 1989 I B 55/89, BFH/NV 1990, 522; vom 1.Juni 1989 IV B 32/89, BFH/NV 1990, 116; BGH in NJW 1986, 2058) oder eine Vielzahl von (Klein-)Gläubigern betroffen wäre (vgl. BGH in NJW 1986, 2058; BGH-Beschluß vom 24.Oktober 1990 VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703).

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Die Behauptung der Antragstellerin, die Unterlassung der Rechtsverfolgung verringere die Konkursmasse und vernichte "eine Reihe" von Arbeitsplätzen, genügt zur Darlegung der allgemeinen Interessen an der Rechtsverfolgung nicht. Im Streitfall ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin sich in Liquidation befindet. Mit Auflösung der GmbH nach § 60 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wird die Gesellschaft abgewickelt. Die laufenden Geschäfte sind zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen in Geld umzusetzen (vgl. § 70 GmbHG). Bereits die Liquidation führt daher im Regelfall zum Wegfall von Arbeitsplätzen (vgl. auch BFH in BFH/NV 1990, 116).

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Den allgemeinen Interessen läuft grundsätzlich auch nicht zuwider, wenn einzelne Gläubiger der Antragstellerin mit ihren Forderungen ausfallen. Das geschäftliche Risiko trägt grundsätzlich jeder Gläubiger selbst. Dieses ist die Kehrseite der Verdienstchancen, die sich der Gläubiger aus dem Geschäft mit der Antragstellerin errechnete. Das Interesse der Allgemeinheit wird aufgrund der sozialen Auswirkungen erst dann berührt, wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern Gefahr läuft, leer auszugehen (BGH in NJW 1991, 703, und NJW 1986, 2058, m.w.N.). Die Tatsache der Hingabe vergleichsweise geringer Darlehensbeträge ist regelmäßig Ausdruck begrenzter wirtschaftlicher Finanzkraft der Darlehensgeber. Der Hinweis der Antragstellerin, die unterlassene Rechtsverfolgung "schade den sonstigen Gläubigern der Firmen erheblich", erfüllt daher die Voraussetzungen an die Darlegung des Allgemeininteresses an der Rechtsverfolgung nicht. Die Interessen der Gläubiger anderer Firmen sind ohnehin nicht in diesem Verfahren zu berücksichtigen.

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c) Die übrigen Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vermögen einen Widerspruch zu den Interessen der Allgemeinheit schon dem Grunde nach nicht zu belegen. Ein allgemeines öffentliches Interesse, die nach Angaben der Antragstellerin potentiellen Straftäter heranzuziehen, kann im Klageverfahren der Antragstellerin nicht verfolgt werden.

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2. Aus den unter 1. genannten Gründen ist auch der Antrag der Antragstellerin auf PKH für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. Der Senat kann offenlassen, ob bei Fehlen der Erklärung nach § 117 Abs.2 ZPO der Antrag als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rdnr.17, m.w.N.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 Tz.39, m.w.N.). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß der PKH- Beschluß nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. BFH-Beschluß vom 4.Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474; vgl. auch Zöller, Zivilprozeßordnung, 15.Aufl., § 117 Rdnr.19), so daß auch bei einer Abweisung des PKH-Antrags als unbegründet grundsätzlich ein neuer Antrag auf PKH gestellt werden kann.