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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.1965, Az.: BVerwG VIII B 15.64

Rechtsnormcharakter der am 20. Juli 1954 erlassenen Richtlinien des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu § 13 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 15.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.1963 - AZ: OVG II A 1108/61

Amtlicher Leitsatz

Die am 20. Juli 1954 erlassenen Richtlinien des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu § 13 BVFG (GMBl. 1954 S. 418) haben nicht den Charakter einer Rechtsnorm; sie sind für die Verwaltungsgerichte nicht verbindlich.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 10. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beklagte hat durch Bescheid vom 14. Dezember 1959 gemäß § 13 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), entschieden, daß der Kläger Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener nicht mehr in Anspruch nehmen könne, weil er als nunmehr selbständiger Unternehmer in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert sei. Der Kläger erblickt in diesem Bescheid eine Verletzung seiner Rechte als Vertriebener. Im Widerspruchsverfahren erreichte er jedoch nur eine Hinausschiebung des Beginns der Aussteuerung auf den Ablauf des 31. Dezember 1960. Seine Klage wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren setzte das Oberverwaltungsgericht die Beendigung der Betreuungsberechtigung unter Änderung des angefochtenen Urteils und der behördlichen Bescheide auf den 31. Dezember 1963 fest; im übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Beschwerde wendet der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil. Er meint, die Revision hätte unter einer jeden der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden müssen. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche käme ihr nur dann zu, wenn in einem etwaigen Revisionsverfahren die Klärung einer noch offenen Frage des Bundesrechts zu erwarten wäre, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann für die Entscheidung unbestimmt vieler gleich- oder ähnlich gelagerter Rechtsfälle. Eine in diesem Sinne klärungsbedürftige Rechtsfrage wird jedoch durch die Gründe des Berufungsurteils nicht aufgeworfen. Der Kläger verkennt, daß der Schwerpunkt der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Entscheidung in den tatsächlichen Feststellungen liegt, die nur seinen persönlichen Einzelfall betreffen.

3

Zu der Rechtsfrage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Eingliederung eines Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach den gesetzlichen Maßstäben zumutbaren Maße vollzogen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] bereits grundsätzlich Stellung genommen und in diesem Urteil u. a. ausgesprochen, daß eine dem Erfordernis der "Zumutbarkeit" (§ 13 Abs. 1 BVFG) genügende Eingliederung in das Wirtschaftsleben erst dann als vollzogen anzusehen ist, wenn der Betreuungsberechtigte wieder eine "gesicherte Existenz" erlangt hat. Dem mit der Beschwerde vertretenen Standpunkt, durch diese Erläuterung des Begriffs der "Eingliederung" (§ 13 Abs. 1 BVFG) sei zum Maßstab der rechtlichen Beurteilung wiederum nur ein "unbestimmter Rechtsbegriff", nämlich der der "gesicherten Existenz", gemacht worden, der seinem Wesen nach daher der Auslegung und der Klarstellung seiner begrifflichen Grenzen bedürfe und deshalb Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, da im vorliegenden Fall klarzustellen sei, ob von einer "gesicherten Existenz" rechtlich auch dann noch die Rede sein könne, wenn die Verbindlichkeiten eines Betriebes erheblich höher seien als dessen Aktivwerte, kann nicht gefolgt werden.

4

Die Frage, ob die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gesichert ist, betrifft seine tatsächlichen Verhältnisse. Ihre Beantwortung richtet sich nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Maßstäben. Ihre Prüfung erfordert einen Vergleich zwischen den Risiken einerseits, mit denen der Betrieb oder das Unternehmen behaftet ist und die seinen Fortbestand, seine Entwicklung und wirtschaftliche Stabilität hemmen oder gefährden können (die sich z. B. aus dem Kapital- und Schuldendienst, mit dem ungedeckten Investitionsbedarf, der unzureichenden Produktionskapazität oder schwindenden Absatzmöglichkeiten ergeben), und den dem Unternehmen oder dem Betriebe eigenen Mitteln zu ihrer Bewältigung anderseits. Von einfach gelagerten Fällen abgesehen, kann diese Frage regelmäßig nur auf Grund des Gutachtens eines Wirtschaftssachverständigen durch die Gerichte beantwortet werden. Sie ist vom Tatrichter zu entscheiden, der sich sein Urteil auf Grund der jeweils obwaltenden tatsächlichen Verhältnisse bilden muß. Sie ist daher, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 11. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 121.61 - entschieden hat, eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, aus der sich für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts herleiten läßt.

5

Das gilt insbesondere auch für die mit der Beschwerde hervorgehobene Frage nach der Bedeutung einer überwiegenden Verschuldung. Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben, daß die Verbindlichkeiten des Unternehmens, dessen Teilhaber der Kläger ist, im wesentlichen aus kurz- und langfristigen Krediten bestehen. Die Beantwortung der Frage, ob der Bestand eines Betriebes durch die Höhe der ihm gewährten Kredite gefährdet ist, richtet sich nicht nur nach der Höhe der Kredite und der Höhe des Betriebsvermögens, sondern in erster Linie nach den Bedingungen, zu denen sie gewährt wurden, nach den betrieblichen Zwecken, denen sie dienen sollen (z. B. zu Investitionen zur Vergrößerung der Betriebskapazität), und insbesondere nach dem Leistungsvermögen, der Markt- und Auftragslage sowie den Umsatz- und Gewinnaussichten des Betriebes. Eine geplante Betriebsumstellung oder Betriebserweiterung kann z. B. einen so erheblichen Kapitalbedarf erfordern, daß durch die hierfür aufgenommenen Kredite das Verhältnis zwischen Betriebsvermögen und Betriebsverbindlichkeiten vorübergehend negativ beeinflußt wird. Die Inanspruchnahme dieser Kredite braucht jedoch deshalb noch nicht die wirtschaftliche Stabilität des Betriebes zu gefährden; sie wird sie, wenn sie auf durchdachter kaufmännischer Kalkulation beruht, im Gegenteil in der Regel erheblich fördern. Dieser Erfahrung entspricht im allgemeinen auch das Vertrauen, das durch die Bewilligung des Kredits zum Ausdruck gebracht wird. Es handelt sich hierbei also um eine Frage, die auf tatsächlichem Gebiet liegt und ihre Bedeutung nur für den jeweils zu entscheidenden Einzelfall hat. Wenn im Einzelfall einmal von der Tatsacheninstanz aus dem Mißverhältnis zwischen Aktivwerten und Schulden wirtschaftlich unzutreffende Schlußfolgerungen für die Sicherheit der Existenz des Unternehmens gezogen werden sollten, so kann dies auf einer Verkennung von Erfahrungssätzen oder auch auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze beruhen. Ein solcher Fehler in den Urteilsgründen gäbe der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist gesicherte Rechtserkenntnis und es bedarf daher keiner grundsätzlichen Klarstellung, daß bei der Beweiswürdigung die Regeln der Denkgesetze und die Lehren allgemeiner Erfahrungssätze zu beachten sind. Es ist hinwiederum eine Frage des Einzelfalles, welches Ergebnis ihre Beachtung nach Maßgabe der jeweils vorliegenden tatsächlichen Umstände haben kann oder muß.

6

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich ferner, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, auf die vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte erlassenen Richtlinien betreffend Durchführung des § 13 BVFG vom 20. Juli 1954 (GMBl. S. 418). Er führt aus: In den "Richtlinien" seien unter Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a) bis e) die einzelnen Voraussetzungen genannt, die bei einer vollzogenen wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt sein müssen. Der Frage, in welchem Umfange Gerichte und Verwaltung an diese Richtlinien und insbesondere an die dort genannten Voraussetzungen für eine Aussteuerung gebunden seien, müsse grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden, weil die Auslegung des Begriffs der "Eingliederung" durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht die Maßstäbe ergebe, die in den "Richtlinien" aufgestellt worden seien.

7

Daß diese "Richtlinien" nur als solche, nämlich im engeren Sinne der Wortbedeutung, zu verstehen sind und nicht den Charakter einer Rechtsnorm haben, bedarf keiner grundsätzlichen Klarstellung; denn dies ergibt bereits ihre Benennung, ihr Inhalt und ihr Zweck. Sie bringen zum Ausdruck, wie die mit der Ausführung des § 13 BVFG befaßten Behörden diese Vorschrift nach der Auffassung des zuständigen Bundesministeriums auslegen und anwenden sollen. Sie sind Ausfluß des den Bundesministerien bei der Ausführung von Bundesgesetzen gegenüber den damit beauftragten Behörden zustehenden Rechts auf Fachaufsicht. Über den Charakter interner Verwaltungsanweisungen gehen sie nicht hinaus. Sie werden erlassen, um eine möglichst einheitliche Handhabung herbeizuführen. Die nachgeordneten Behörden können von ihnen abweichen, wenn der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dies gebietet, z. B. wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage durch höchstrichterliche Entscheidung in einem von den "Richtlinien" abweichenden Sinne geklärt werden sollte. Dort, wo die Behörden befugt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, können derartige Richtlinien auch Grundsätze für eine einheitliche Ausübung des Ermessens und damit nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle auch eine Bindung des behördlichen Ermessens bewirken. In einem solchen Falle sind die Richtlinien allerdings auch von den Gerichten zu beachten, wenn sie die Ausübung des Ermessens im Rahmen der hierfür bestimmten Grenzen zu überprüfen haben.

8

Bei § 13 BVFG handelt es sich jedoch nicht um eine Norm, deren Anwendung oder Auslegung dem Ermessen der Behörden einen Spielraum ließe. Der Vollzug der Vorschrift setzt das Ergebnis einer Erkenntnistätigkeit, nicht eine behördliche Entschließungsfreiheit voraus. Da die Richtlinien zu § 13 BVFG nicht den Charakter von Rechtsnormen haben, sind sie für die Gerichte nicht verbindlich. Mit bindender Wirkung für die Gerichte konnten sie schon deshalb nicht erlassen werden, weil es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Sie wenden sich auch nicht an die Gerichte, sondern nur an die nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums. Es wäre auch unvereinbar mit der grundgesetzlich garantierten Unabhängigkeit der Gerichte, wenn ein Ministerium es unternehmen wollte, ein Gesetz mit bindender Wirkung für die Gerichte zu interpretieren. Daß den "Richtlinien" daher auch keine Verbindlichkeit für oder gegen den Staatsbürger beizumessen ist, versteht sich von selbst.

9

Aber auch dann, wenn, man ihren Inhalt betrachtet, läßt sich aus den "Richtlinien" die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten. Sie haben - soweit sie hier interessieren - den folgenden Wortlaut:

"Bei selbständig Erwerbstätigen wird darauf zu achten sein, daß das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital normalisiert ist. ... Auch die Empfindlichkeit gegenüber künftigen Konjunkturrückschlägen ist zu berücksichtigen, wenn sie darauf beruht, daß das Unternehmen die erforderliche Krisenfestigkeit noch nicht erreichen konnte."

"Solange durch den mit der Aussteuerung verbundenen Fortfall von Vergünstigungen (z. B. Kredite, Steuervergünstigungen, bevorzugte Berücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen, Freistellung von der Erstattung von Fürsorgekosten u. a.) die bereits erreichte Eingliederung wieder gefährdet werden würde, ist von der Aussteuerung abzusehen."

10

Voraussetzungen der Aussteuerung:

  1. a)

    auskömmliche Existenz (ausreichender Unterhalt für sich und Familienangehörige) muß gewährleistet sein;

  2. b)

    ausreichende Mittel zur Führung einer beruflichen Existenz (z. B. Werkzeuge, Betriebsmittel) müssen vorhanden sein;

  3. c)

    eine gegebenenfalls vorhandene Verschuldung und die damit verbundenen Absicherungs- und Tilgungsverpflichtungen, soweit sie mit der wirtschaftlichen Existenz zusammenhängen, müssen sich in einem für eine derartige Existenz üblichen Rahmen halten;

  4. d)

    die erreichte Existenz muß nach allgemeiner wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gesichert anzusehen sein (dazu gehört auch eine ausreichende Wettbewerbsfähigkeit);

  5. e)

    Wohnung und Mobiliar müssen in angemessener Weise vorhanden sein.

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Mit diesem Inhalt entsprechen die Richtlinien den rechtlichen Maßstäben, die sich für die Aussteuerung aus der Entscheidung BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] ergeben. Der Forderung der "Richtlinien", die erreichte Existenz müsse "nach allgemeiner wirtschaftlicher Betrachtungsweise" als gesichert anzusehen sein, ist rechtlich bedenkenfrei. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung daher mit Recht von dem Ergebnis der Prüfung abhängig gemacht, ob zwischen den Verpflichtungen und der Ertragslage dos Unternehmens, dessen Teilhaber der Kläger ist, ein ungesundes, den Bestand des Betriebes gefährdendes Verhältnis besteht; dabei hat es besonders untersucht, wie die Aussteuerung des Klägers sich auf die Kreditverhältnisse des Unternehmens und auf die mit dem Schulden- und Zinsendienst eng verflochtene Ertragslage auswirken könnte. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt jedoch nicht auf rechtlichem, sondern auf tatsächlichem Gebiet.

12

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhange für die von ihr vertretene entgegengesetzte Ansicht die Vorschriften in § 36 Nr. 2 BVFG und in § 254 Abs. 1 LAG ins Feld führt mit dem Hinweis, in ihnen werde die "gesicherte Lebensgrundlage" als ein unbestimmter Rechtsbegriff verwendet, der nach den Richtlinien zu § 13 BVFG als eine rechtliche Voraussetzung für die Beendigung der Betreuungsberechtigung anzusehen sei, wird verkannt, daß dieser Gedanke bereits in der schon mehrfach erwähnten Entscheidung BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] ("gesicherte Existenz") hervorgehoben worden ist. Der Hinweis der Beschwerde auf andere gesetzliche Vorschriften besagt noch nicht, daß die Begriffe "gesicherte Lebensgrundlage" oder "gesicherte Existenz" einer inhaltlichen Klarstellung in einer für alle denkbaren Fälle gültigen Weise zugänglich oder bedürftig seien. Daß eine gesicherte Existenz - wie dies in der Beschwerde hervorgehoben wird - dann nicht gegeben ist, wenn und solange sie noch "gefährdet" ist, ist selbstverständlich und bedarf keiner Klarstellung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Die Bedeutung dieses Hinweises erschöpft sich in einer negativen Umschreibung des Rechtsbegriffs "gesicherte Existenz". Der Umstand, daß der Gesetzgeber sich zur Klarstellung des Gesetzeszwecks in anderen Vorschriften des Ausdrucks "gesicherte Lebens grundlage" bedient hat, ist ebenfalls noch kein Grund für die Annahne, er habe damit einen inhaltlich nicht durch wirtschaftliche, sondern durch rechtliche Maßstäbe gekennzeichneten und in seinen Inhaltsgrenzen durch die Rechtsprechung erst noch zu klärenden unbestimmten Rechtsbegriff aufstellen wollen.

13

Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

Die Beschwerde bezeichnet als abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst das Urteil vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 -, BVerwGE 2, 163. Dieses Urteil behandelt die Bedeutung der "Weisungen" des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 24. Februar 1953 / 26. März 1953 (Mtbl. BAA S. 129 und 145). Diese "Weisungen" betreffen nicht die Auslegung des § 13 BVFG, sondern die Ausführung des § 302 LAG. Ihr entscheidender Unterschied zu den oben erörterten Richtlinien zu § 13 BVFG besteht darin, daß§ 319 LAG die nähere Ausgestaltung der in § 302 LAG vorgesehenen Regelung den besonders qualifizierten generellen Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes überläßt, während dasBundesvertriebenengesetz - insbesondere der hier allein in Betracht zu ziehende § 13 BVFG - eine ähnliche Ermächtigung für den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte nicht vorsieht. Was daher im Urteil vom 27. Juni 1955 zur Rechtsnatur und Verbindlichkeit der "Weisungen" ausgeführt wird, läßt sich auf die für § 13 BVFG aufgestellten "Richtlinien" nicht übertragen. Es fehlt an einer Abweichung im Rechtssinne.

15

Als abweichende Entscheidung wird in der Beschwerde außerdem das Urteil BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] (= BVerwG VIII C 398.59) bezeichnet. Wenn im Berufungsurteil, worauf die Beschwerde sich bezieht, ausgeführt wird, der Kläger habe die Auswirkungen der Aussteuerung auf "neue" Kreditabsprachen selbst zu tragen, er könne nicht beanspruchen, daß ihm eine Aussteuerung bis zum endgültigen Abschluß und zur Abwicklung des Betriebsmittelkredits erspart bleibe, so wird damit nur festgestellt, daß der Kläger nach dem Maße der erreichten Eingliederung die wirtschaftliche Weiterentwicklung seines Betriebes zukünftig in ausschließlich eigener Verantwortung und ohne Anspruch auf einen weiteren Rückhalt in staatlichen Förderungsmaßnahmen betreiben nuß. Das entspricht den Grundgedanken des § 13 BVFG und den Grundsätzen, von denen das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Die im Bundesvertriebenengesetz vorgesehenen staatlichen Förderungs- und Betreuungsmaßnahmen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sind nicht dazu bestimmt, diese nach vollzogener wirtschaftlicher Eingliederung in ihren etwaigen wirtschaftlichen Expansionsbestrebungen und in ihrem Kampf gegen die Konkurrenz der nichtvertriebenen Gewerbetreibenden in einem über das zu ihrer wirtschaftlichen Eingliederung erforderliche Maß hinaus zu Lasten der Allgemeinheit zu fördern und zu unterstützen. Das verböte der Gleichheitsgrundsatz; derart weitgehende Förderungsmaßnahmen wären auch nicht mehr gerechtfertigt durch das harte Los, das den Vertriebenen und Flüchtlingen durch die Kriegsereignisse und die nachfolgende politische Entwicklung auferlegt worden ist. Käme es für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine im Rechtssinne als gesichert anzusehende Existenzgrundlage bietet, lediglich auf die rechnerische Differenz zwischen dem Bestand an Vermögenswerten und den bestehenden Verbindlichkeiten an, so hätte es zudem jeder Betreuungsberechtigte, der ein Gewerbe betreibt, selbst in der Hand, die Beendigung der Betreuungsberechtigung ohne Rücksicht auf das erzielte Maß seiner wirtschaftlichen Eingliederung durch die Aufnahme immer neuer Investitions- und anderer Kredite nach Belieben hinauszuschieben. Das wäre mit dem Sinn und Zweck der in § 13 BVFG vorgesehenen Regelung unvereinbar.

16

In seinem Schriftsatz vom 17. Februar 1964 bezeichnet der Kläger als abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schließlich noch den Beschluß vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 -, der die Frage behandelt, welcher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung von Anfechtungsklagen maßgebend ist. Dieser Schriftsatz ist jedoch ausweislich des Eingangsvermerks des Oberverwaltungsgerichts bei diesem erst am 18. Februar 1964 eingegangen. An diesem Tage war die Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bereits verstrichen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein soll, "in der Beschwerdeschrift" bezeichnet worden sein. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die erst nach dem Ablauf der Beschwerdeschrift "bezeichnet" worden sind, bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden kann. Verspätet geltend gemachte Revisionszulassungsgründe sind nicht anders zu behandeln als eine verspätet eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde. Darauf ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch die prozeßleitende Verfügung vom 28. Februar 1964 hingewiesen worden. Er hat darauf durch den Schriftsatz vom 7. März 1964 "Beschwerde" gegen die prozeßleitende Verfügung eingelegt und beantragt, festzustellen, daß sein Schriftsatz vom 17. März 1964 noch innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen sei. Er behauptet, er habe den Schriftsatz persönlich am 17. Februar 1964 um 23.40 oder 23.45 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberverwaltungsgerichts eingeworfen.

17

Gegen die prozeßleitende Verfügung vom 28. Februar 1964 ist ein Rechtsmittel, insbesondere die förmliche Beschwerde, nach dem Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben. Auch die Zivilprozeßordnung, deren Vorschriften ergänzend heranzuziehen sind, soweit dieVerwaltungsgerichtsordnung eigene Vorschriften nicht enthält (§ 173 VwGO), sieht für solche Fälle ein förmliches Rechtsmittel nicht vor. Müßte man mithin der Formulierung im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. März 1964 folgen, wofür immerhin die Fassung und der Inhalt dieses Schriftsatzes sprechen könnten, so müßte die "Beschwerde" als unstatthaft ohne Sachprüfung verworfen werden. Es ist jedoch nicht völlig auszuschließen, daß der Prozeßbevollmächtigte den Begriff "Beschwerde" nur versehentlich gewählt hat und in Wirklichkeit nur die verfahrensrechtlich zulässigen "Gegenvorstellungen" erheben wollte. Diese könnten allerdings sachlich geprüft werden.

18

Es ist dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht möglich, die im Schriftsatz vom 7. März 1964 beantragte Feststellung zu treffen. Der mit einem Namenszug versehene Eingangsstempel des Oberverwaltungsgerichts hat den Beweiswert einer amtlichen Beurkundung. Dieser kann durch bloße Behauptungen, die zudem nicht glaubhaft gemacht wurden, nicht beseitigt, auf diese Weise kann der beurkundete Inhalt auch nicht widerlegt werden. Das gilt hier um so mehr, als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst angibt, ihm sei noch einige Tage vor dem 17. Februar 1964 auf eine diesbezügliche Frage beim Oberverwaltungsgericht bestätigt worden, es sei gewährleistet, daß ein in den Nachtbriefkasten eingeworfener Schriftsatz stets den Eingangsstempel des Tages erhalte, an dem er eingeworfen wurde, weil der Nachtbriefkasten um 24 Uhr automatisch umgeschaltet werde.

19

Es bestand auch keine Veranlassung, dieser Frage von Amts wegen weiter nachzugehen oder den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der die rechtliche Bedeutung von Prozeßhandlungen zutreffend zu beurteilen selbst in der Lage ist, aufzufordern, seine Angaben noch nachträglich glaubhaft zu machen. Denn auch dann, wenn man die Angaben im Schriftsatz vom 7. März 1964 als richtig unterstellen dürfte, könnte der Inhalt des Schriftsatzes vom 17. Februar 1964 die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

20

Gerügt wird eine Abweichung von den Grundsätzen, die in dem Beschluß vom 19. November 1953 als maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes dargelegt worden sind. Der Kläger meint, wenn nach diesen Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde, so sei für die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Aussteuerung des Klägers im vorliegenden Falle maßgebend der Zeitpunkt, zu dem der Widerspruchsbescheid wirksam werden sollte. Dies sei der 31. Dezember 1960 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien aber, wie im Berufungsurteil festgestellt worden sei, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Aussteuerung noch nicht gegeben gewesen, was sich bereits aus der Festsetzung des Aussteuerungsbeginns auf den Ablauf des 31. Dezember 1963 im Berufungsurteil ergebe. Das Oberverwaltungsgericht hätte daher die angefochtenen Verwaltungsakte auch nicht mit dieser Maßgabe als rechtmäßig bestätigen dürfen.

21

Es bedarf hier keines Eingehens auf die Problematik, den für die Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgebenden Zeitpunkt betreffend (hierzu vgl. u. a. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 2. Aufl., Tübingen 1964, S. 54 ff.). § 113 Abs. 2 VwGO sieht für den vorliegenden Fall eine ausdrückliche Regelung vor: "Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt ... eine Feststellung, so kann das Gericht ... die Feststellung durch eine andere ersetzen." Die gemäß § 13 BVFG über die Beendigung der Betreuungsberechtigung und den dafür maßgebenden Zeitpunkt getroffene Entscheidung ist ihrem Wesen nach eine Feststellung. Sie besagt, daß der bislang Betreuungsberechtigte zu dem bestimmten Termin in zumutbarer Weise in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert ist. Das Berufungsurteil beruht daher auf der Anwendung von § 113 Abs. 2 VwGO und nicht auf einer Abweichung von dem Beschluß vom 19. November 1953. Aus den dargelegten Gründen kann der im Zusammenhang mit diesem Zulassungsgrund dargelegten Rechtsfrage auch keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden.

22

Die Revision kann schließlich auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Kr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Verfahren, das mit der Beschwerde als fehlerhaft gerügt wird, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

23

Der Kläger rügt, es bedeute einen Verstoß gegen bindende Regeln für die Beweiswürdigung, nämlich eine Verletzung der Denkgesetze, daß das Oberverwaltungsgericht es bei seiner Entscheidung, der Kläger sei eingegliedert, in Kauf genommen habe, der vom Kläger beantragte Betriebsmittelkredit könnte möglicherweise nicht bewilligt werden. - Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist nicht zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht ist in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung davon ausgegangen, daß der Kläger spätestens am 31. Dezember 1963 das zumutbare Maß an Eingliederung erreicht hatte. Bewarb er sich um einen Betriebsmittelkredit für die folgende Zeit, so war dieser für den Vollzug seiner Eingliederung im Sinne von § 13 BVFG jedenfalls nicht mehr erforderlich. Würde er bewilligt, so konnte der Kläger mit seiner Hilfe seine Betriebskapazität über das für seine zumutbare Eingliederung erforderliche Maß hinaus erweitern. Wurde der Kredit versagt, so hatte das keinen nachteiligen Einfluß auf das bereits erreichte Maß der wirtschaftlichen Eingliederung des Klägers. Diese Betrachtungsweise entspricht den Denkgesetzen, wenn man den Begriff der wirtschaftlichen Eingliederung, wie das im Berufungsurteil der Fall ist, zutreffend auslegt. Daß die Beweiswürdigung an inneren Widersprüchen kranke, rügt die Beschwerde daher zu Unrecht. Auf einem "geltend gemachten" Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Hr. 3 VwGO) beruht das Berufungsurteil mithin jedenfalls nicht.

24

Die nach alledem unbegründete Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Niesert
Raschke