Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1976, Az.: 1 StR 496/76
Anforderungen an den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer Vernehmung von Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 496/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 18.02.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Gerd K. aus Sch., Kreis D., geboren am ... 1944 in B.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 12. Oktober 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 18. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Schwurgericht - Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat während der Vernehmung des Angeklagten, die nach § 171 a GVG in nichtöffentlicher Sitzung stattfand, folgenden Beschluß verkündet:
"Die Öffentlichkeit bleibt weiterhin gemäß § 172 Ziff. 2 GVG ausgeschlossen, während die Zeugen S. und R. vernommen werden."
Nach Vernehmung dieser beiden Zeugen erging der in öffentlicher Sitzung verkündete Beschluß:
"Für die folgende Vernehmung des Zeugen Dietz wird die Öffentlichkeit nach § 172 Ziff. 2 ausgeschlossen."
Wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, erfüllten die genannten Beschlüsse nicht die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, wonach in den Fällen der §§ 172, 173 GVG der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit anzugeben ist. Ob dabei stets, wie die Rechtsprechung bisher im allgemeinen angenommen hat, mindestens der gesetzliche Wortlaut des herangezogenen Ausschließungsgrundes mitgeteilt werden muß (vgl. BGH GA 1975, 283; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76), bedarf hier keiner Erörterung. Festzuhalten ist jedenfalls daran, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen ist; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58; BGH, Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76). Diesem Erfordernis wird der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG nicht gerecht, weil er nicht erkennbar macht, von welcher der in dieser Vorschrift nebeneinander aufgeführten Ausschließungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden sollte (BGH bei Dallinger MDR 1976, 634). Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der nach Sachlage insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt. Dieses Ergebnis ist im übrigen auch deshalb unabweisbar, weil der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugen S. und R. entgegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76; vgl. RGSt 70, 109).
Mit dieser Entscheidung wird die in Verbindung mit der Revision eingelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos.
Loesdau
Mösl
Pikart
Kuhn