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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1990, Az.: 3 StR 289/90

Strafzumessung; Persönliche Verhältnisse des Täters; Richterliche Pflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1990
Aktenzeichen
3 StR 289/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1991, 726-727 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 231 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es bedeutet grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Zum Umfang der tatrichterlichen Pflicht zur Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstandet, erweist sich, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch hat sie jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil kann insoweit nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Rechtsfolgenentscheidung ohne genügende Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie seines Werdegangs (§ 46 Abs. 2 StGB) getroffen hat.

2

Zur Person des Angeklagten hat die Strafkammer im wesentlichen nur seine Vorstrafen mit den sich aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ergebenden knappen Angaben mitgeteilt. Weiteres hat sie insoweit ersichtlich deshalb nicht festgestellt, weil der Angeklagte über die zu seiner Identifizierung notwendigen Angaben hinaus nichts zu seinen persönlichen Verhältnissen ausgesagt hat. Dementsprechend hat das Landgericht bei der Strafzumessung erkennbar vorwiegend in der Tat selbst liegende Umstände berücksichtigt. Dagegen bestehen durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken.

3

Eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung ist jedenfalls bei Straftaten von einigem Gericht ohne Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Täters in der Regel nicht möglich. Sie muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (vgl. BGHSt 16, 351, 353;  24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71];  BGH NJW 1976, 2220; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 f. [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1981, 389 und StV 199O, 438). Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90, vom 20. November 1990 - 2 StR 44O/90).

4

Von der (auch) aus Gründen sachlichen Rechts bestehenden Verpflichtung, die persönlichen Verhältnisse des Täters aufzuklären, wird das Gericht nicht schon deswegen frei, weil der Angeklagte wie hier in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert hat. Vielmehr muß es sich in solchen Fällen darum bemühen, auf anderem Wege (z.B. teilweise Verlesung von Urteilen aus beizuziehenden Vorstrafakten) ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (BGH NJW 1976, 2220; BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 1; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, Beschlüsse vom 20. Dezember 1985 - 2 StR 715/85 - und vom 20. November 1990 - 2 StR 44O/90). Der Umfang der in dieser Beziehung bestehenden Aufklärungspflicht kann zwar unter Umständen dadurch beeinflußt sein, daß der Angeklagte zu Fragen seines persönlichen Lebensbereichs nicht aussagt. Ein solches Verhalten rechtfertigt es jedoch nicht, von weiteren Ermittlungen dazu ganz abzusehen. Das Urteil muß in jedem Falle erkennen lassen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat (BGH NJW 1976, 2220; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83; Mösl NStZ 1982, 150 m. w. Nachw. in Fußn. 27). Daran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts vermag der Senat nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, daß Bemühungen um weitere Feststellungen zur Person des Angeklagten Erfolg gehabt und die Rechtsfolgenentscheidung zu seinen Gunsten beeinflußt hätten. Über den Strafausspruch muß daher neu erkannt werden.