Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1990, Az.: 2 StR 471/90
Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte; Änderung des Strafausspruchs mangels hinreichender Feststellungen zur Person des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 471/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 20.02.1990
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1991, 64
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Heinz S. aus O. a. M., geboren am ... 1947 in Mü.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Oktober 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, gegen ihn - unter Einbeziehung anderer Strafen - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und ihn zur Zahlung von 1.500,00 DM nebst Zinsen an den Nebenkläger Mi. Ma. verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
1.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Rüge der Verletzung des § 256 StPO dringt nicht durch. Die ärztlichen Untersuchungsberichte durften, soweit darin Verletzungsfolgen beschrieben waren, nach dieser Bestimmung verlesen werden. Dem stand nicht entgegen, daß Verfahrensgegenstand nicht nur eine Körperverletzung, sondern darüberhinaus noch eine andere Straftat (versuchte schwere räuberische Erpressung) gewesen ist; denn die Verlesung der ärztlichen Untersuchungsberichte diente, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, allein dem Nachweis der Körperverletzung und ihres Umfangs. Demgemäß war sie zulässig (BGHSt 33, 389, 393 [BGH 27.11.1985 - 3 StR 438/85]; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1).
2.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen hat. In den Urteilsgründen sind lediglich die Vorstrafen des Angeklagten und teilweise auch die zugrundeliegenden Straftaten festgestellt. Das reicht nicht aus. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Die Behauptung des Landgerichts, zu den vergangenen und gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hätten - außer den Eintragungen im Bundeszentralregister - keine Erkenntnisse gewonnen werden können, entbehrt der tragfähigen Begründung. Daß der Angeklagte in der Verhandlung keine Angaben zur Person gemacht hat, schloß nicht aus, auf anderem Wege, etwa durch Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Angeklagten oder durch teilweise Verlesung der Urteile aus beizuziehenden Vorstrafakten, Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.
Da bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, bedarf es keiner Erörterung der Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, es hätten im Hinblick auf § 21 StGB bestimmte Ermittlungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten geführt werden müssen.
3.
Angesichts des Fehlens von Feststellungen zur Person des Angeklagten ist auch die mitangefochtene Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld aufzuheben. Denn die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bestimmt sich auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers. Es ist nicht auszuschließen, daß die unterbliebenen Feststellungen zur Person des Angeklagten Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzensgeldes erbracht hätten.
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter