Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1960, Az.: BVerwG I CB 56.60
Zulassung der Revision wegen Klärungsbedürftigkeit der Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts; Anforderungen an die Bekanntgabe von Mängeln der Abfindung und zu erwartender möglicher Planänderungen; Zulässigkeit der Berücksichtigung verspäteter prozessualer Erklärungen und Beschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 56.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.12.1959 - AZ: IX G 46/58
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.01.1960 - AZ: IX G 46/58
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG
- § 54 BVerwGG
- § 134 Abs. 2 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953
- § 134 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953
- § 144 Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Parteien am 31. Dezember 1959/4. Januar 1960 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts wurde die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen. Auf die Klage des Klägers zu 2) hat das Gericht den gegen ihn ergangenen Beschwerdebescheid aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen. In den Gründen des Urteils ist hierzu ausgeführt: Die dem Kläger zu 2) zugeteilte Landabfindung entspreche nicht seinem gesetzlichen Anspruch. Der Plan müsse daher geändert werden. Da das Flurbereinigungsgericht hierzu selbst nicht in der Lage sei, habe die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Beklagte zurückverwiesen werden müssen.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
Nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sind auf die Durchführung des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Diese sind in den §§ 53, 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - enthalten.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist die Revision zuzulassen, wenn in einem Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen zu klären sind. Das ist nicht der Fall.
Die Angriffe gegen die Zurückverweisung der Streitsache an die Beklagte geben keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Die Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts ist in § 144 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - geregelt. Die von der Beklagten zitierte ältere Rechtsprechung kann zur Auslegung dieser Bestimmung nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann das Flurbereinigungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt ändern oder unter Aufhebung des Beschwerdebescheides die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Senatsvom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL. 1959 S. 51]). Die Entscheidung darüber, von welcher Möglichkeit das Gericht Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann in einem Revisionsverfahren nur in der Richtung geprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten oder von der Vorschrift einen ihrem Sinn entsprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwGE 8, 65 [BVerwG 10.12.1958 - BVerwG V C 585/56]). Die vom Flurbereinigungsgericht für seine Entscheidung gegebene Begründung, es sei zu der Änderung der Abfindung des Klägers zu 2) nicht in der Lage, wird ergänzt durch den Gesamt Zusammenhang seiner Ausführungen. Hieraus kann entnommen werden, daß die fehlerhafte Abfindung des Klägers zu 2) in größerem. Zusammenhange eine Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes erforderlich macht. In einem solchen Fall ist ein Ermessensfehler nicht gegeben.
Auch die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe mehrere bei ihm anhängige Streitsachen aus dem gleichen Umlegungsverfahren nicht gemäß § 146 Nr. 3 FlurbG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, führt nicht zur Zulassung der Revision, Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen das Flurbereinigungsgericht verpflichtet ist, mehrere bei ihm anhängige Klagen zu verbinden. Aus den vorliegenden Prozeßunterlagen kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß die Beklagte durch die Nichtverbindung mehrerer Streitsachen beschwert worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats müssen im Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten die zu erwartenden möglichen Planänderungen vor der Entscheidung bekanntgegeben werden (BVerwGE 2, 197). Hieraus kann aber nicht - wie die Beklagte offenbar annimmt - hergeleitet werden, daß die im Verfahren festgestellten Mängel der Abfindung eines Beteiligten zunächst der Behörde mit dem Ersuchen um Änderung mitgeteilt werden müßten. Es können sich insoweit aus der Anwendung des § 143 FlurbG zwar noch grundsätzliche Rechtsfragen ergeben; der vorliegende Rechtsstreit gibt aber keine Gelegenheit, sie in einem Revisionsverfahren zu klären. Eine Verletzung des § 65 MRVO 165, wonach der Vorsitzende des Gerichts die Streitsache mit den Beteiligten allseitig zu erörtern hat, ist nicht erkennbar. Nach der Niederschrift über die Verhandlung vom 13. Oktober 1959 haben die Parteien die Möglichkeit gehabt, den Prozeßstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
Die weitere Rüge der Beklagten, das Flurbereinigungsgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger zu 2) mit seinem Vorbringen ausgeschlossen sei, geht fehl. Auf Seite 62 ihres angefochtenen Bescheides hat die Beklagte zwar ausgeführt, daß die Beschwerde des Klägers zu 2) unzulässig sei; gleichwohl hat sie seine Beschwerde sachlich gewürdigt und sie auf Seite 66 ihres Bescheides ausdrücklich als unbegründet bezeichnet. Damit hat sie von der ihr in § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FlurbG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, spätere Erklärungen und Beschwerden zu berücksichtigen. Unter solchen Umständen war das Flurbereinigungsgericht nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden (vgl.Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I CB 170.59 - [RdL 1960 S. 166]).
Die Angriffe der Beklagten, das Flurbereinigungsgericht habe die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG verkannt, sind schon deshalb ungerechtfertigt, weil sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung richten. An diese ist das Revisionsgericht jedoch gebunden. Im übrigen beruht die Entscheidung des Gerichts auf der Würdigung der beim Kläger zu 2) gegebenen Umstände; allgemein bedeutsame Rechtsfragen, die auch für andere Streitigkeiten Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor, zumal die sich aus der Anwendung des § 44 FlurbG ergebenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, daß die Zuteilung von Bauland im Rahmen der Abfindung zu berücksichtigen ist. Ob ein Grundstück einen Baulandwert besitzt, hat der Tatrichter festzustellen und kann nicht im Revisionsverfahren geklärt werden. Daß der Kläger zu 2); eine Nebenerwerbstelle betreibt, ist für die Frage der Wertgleichheit der Abfindung ohne Belang. Jeder Verfahrensbeteiligte hat einen Anspruch auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung.
Grundsätzliche Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision führen müßten, sind somit nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
Nach § 54 BVerwGG ist die Revision ohne Zulassung gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und einer der Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt. Da weder ein Verfahrensmangel erkennbar ist, der für die sachliche Entscheidung des Gerichts Bedeutung gehabt haben könnte, noch ein Zulassungsgrund vorliegt, mußte die Revision als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer