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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1959, Az.: BVerwG I CB 170.59

Voraussetzungen für die Flurbereinigung; Anforderungen an die Bekanntmachung eines Flurbereinigungsbeschlusses; Anforderungen an die Aufklärungsversammlung im Hinblick auf die Wirksamkeit des später ergehenden Flurbereinigungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG I CB 170.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 15290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.05.1959 - AZ: OVG F 11/59

Fundstelle

  • RdL 1960, 166

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist mit zwei Grundstücken am Flurbereinigungsverfahren C...-Z... beteiligt. Gegen den Flurbereinigungsbeschluß vom 5. Mai 1958 richtet sich die vorliegende Klage, die durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 22. Mai 1959 abgewiesen worden ist. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt: Da der Beklagte darauf verzichtet habe, sich auf eine Versäumung der Einspruchsfrist zu berufen, habe das Gericht von der Prüfung der Frage absehen können, ob der Flurbereinigungsbeschluß der auswärts wohnenden Klägerin gegenüber ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bekanntmachung führe lediglich dazu, daß die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt werde, lasse aber die Rechtswirksamkeit des Flurbereinigungsbeschlusses unberührt. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - seien gegeben. Die im Flurbereinigungsbeschluß vorgesehene Siedlung stehe der Einleitung des Verfahrens nicht entgegen. Die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe sich bei der Anordnung in rechtswidriger Weise von der Berücksichtigung der Interessen der Stadt C...-Z... leiten lassen, sei unbegründet. Auch ihre Einwendungen gegen die Anhörung der Beteiligten im Aufklärungstermin vom 29. Januar 1957 könnten nicht als gerechtfertigt angesehen werden.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

4

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

5

I.

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.

6

1)

Es bestehen keine Bedenken, daß das Flurbereinigungsgericht trotz Versäumung der Einspruchsfrist sachlich entschieden hat. Mit der Versäumung der Einspruchsfrist verliert der Kläger grundsätzlich seinen Anspruch auf sachliche Nachprüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes. Nach § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde aber verspätete Beschwerden trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist zulassen. Ihrem Sinn und Zweck entsprechend sind diese Vorschriften auch dann anzuwenden, wenn die obere Flurbereinigungsbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat und nach § 142 Abs. 1 FlurbG an Stelle der Beschwerde der Einspruch gegeben ist.

7

2)

Nach § 4 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Das Flurbereinigungsgericht hat ohne Rechtsirrtum beide Voraussetzungen bejaht. Die von der Klägerin insoweit vorgetragenen rechtlichen Erwägungen geben keinen Anlaß, in einem Revisionsverfahren grundsätzliche Fragen zu klären.

8

(a)

In zutreffender Weise hat das angefochtene Urteil ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Flurbereinigung sich aus § 1 FlurbG ergeben. Die Klägerin verkennt diese Vorschrift, wenn sie vorträgt, daß die hiernach zulässige Flurbereinigung zur Förderung der allgemeinen Landeskultur keine selbständige Bedeutung neben der Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung haben könne. Wie derSenat in seinem Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG I C 132.57 - (NJW 1959 S. 643) ausgesprochen hat, wird der in § 1 FlurbG der Behörde erteilte gesetzliche Auftrag durch verschiedene andere Vorschriften näher umschrieben; die hiernach möglichen Maßnahmen sind Maßnahmen der Flurbereinigung im Sinne des § 1 FlurbG. Das Flurbereinigungsgericht hat daher zutreffend auf die §§ 37, 39, 40 FlurbG hingewiesen. Die Auffassung der Klägerin, daß diese Vorschriften nur für das rechtskräftig angeordnete Verfahren Bedeutung hätten, verkennt ihren Zusammenhang mit§ 1 FlurbG. Daß die Flurbereinigung keineswegs nur auf eine Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ausgerichtet sein muß, wie die Klägerin annimmt, läßt zweifelsfrei § 86 FlurbG erkennen. Danach kann ein Flurbereinigungsverfahren unter anderem zur Erleichterung von Siedlungsverfahren oder von Aufbaumaßnahmen eingeleitet werden. Hierzu stellt das Gesetz sogar ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Die Zulässigkeit der Flurbereinigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß bebautes oder gar erst baureifes Gelände in das Verfahren einbezogen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Grundbesitz der Klägerin landwirtschaftlich genutzt wird. Nicht begründet sind die Einwendungen, daß die Stadt das Verfahren fördere, um bevorzugten Baugrund "erwerben" zu können. Die Stadt kann als Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens nur entsprechend ihrer Einlage eine Abfindung beanspruchen. Wenn das angeordnete Verfahren unter anderem auch der Förderung einer ordnungsgemäßen baulichen Entwicklung der Stadt dient, so liegt das im Rahmen des gesetzlichen Auftrages. Die Notwendigkeit, das Flurbereinigungsgebiet mit Wegen zu erschließen, ergibt sich aus dem Wesen eines Bereinigungsverfahrens. Auch der Hinweis, die Klägerin laufe Gefahr, wertvollen Besitz zu verlieren, ist ungerechtfertigt. Das Flurbereinigungsgesetz sichert nach strengen Maßstäben jedem Beteiligten eine dem Wert seiner Einlage entsprechende Abfindung zu; eine vollständige oder teilweise Abfindung in Geld ist nur mit Zustimmung des Teilnehmers zulässig (§ 52 Abs. 1 FlurbG).

9

Diese Gesichtspunkte ergeben sich ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung und der bisherigen Rechtsprechung des Senats und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

10

(b)

Zur Auslegung der zweiten Voraussetzung des § 4 Satz 1 FlurbG, daß das Interesse der Beteiligten gegeben sein muß, hat sich der Senat in seinem Urteil vom 3. März 1959 (BVerwGE 8, 197 [BVerwG 03.03.1959 - BVerwG I C 142.56]) bereits geäußert. Eine weitere Klärung ist in diesem Rechtsstreit nicht zu erwarten.

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(c)

Nach § 6 Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die Ansicht des Flurbereinigungsgerichts, die Rechtswirksamkeit des Flurbereinigungsbeschlusses werde von der Bekanntmachung nicht berührt und Mängel der Bekanntmachung setzten nur die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf, trifft zwar nicht zu. Diese Frage bedarf aber keiner näheren Erörterung, weil die Bekanntmachung nach den Prozeßunterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ordnungsgemäß erfolgt ist.

12

Für die öffentliche Bekanntmachung nimmt das Gesetz auf die gemeinderechtlichen Vorschriften ergänzend Bezug (§ 110 FlurbG). Soweit die Klägerin beanstandet, daß dieöffentliche Bekanntmachung nicht nach Maßgabe des Gesetzes geschehen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die öffentliche Bekanntmachung mußte nach § 19 der Hauptsatzung der Bergstadt C... -Z... vom 12. Januar 1956 erfolgen. Nach Abs. 3 a.a.O. werden Satzungen in der zum amtlichen Verkündungsblatt bestimmten Tageszeitung "Öffentliche Anzeigen für den Harz" veröffentlicht. Der Senat trägt keine Bedenken, den Flurbereinigungsbeschluß einer Satzung im Sinne dieser Regelung gleichzustellen: Der Beschluß läßt die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechtes entstehen (§ 16 Satz 2 FlurbG) und unterwirft die beigezogenen Grundstücke bis zur Ausführungsanordnung gewissen Beschränkungen (§ 34 FlurbG). Die Auffassung der Klägerin, daß es sich um eine "sonstige Bekanntmachung" im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung handle, ist im Hinblick auf den Rechtscharakter des Umlegungsbeschlusses unzutreffend. Wenn es sich bei der genannten Hauptsatzung auch nicht um Bundesrecht handelt, ist der Senat dennoch nicht gehindert, diese Prüfung vorzunehmen (BVerwG VI C 203.56 vom 7. Mai 1958).

13

Ob der Beschluß nach § 6 Abs. 3 FlurbG auch in den angrenzenden Gemeinden bekanntzumachen war, kann dahinstehen. Wäre dies nach den Verhältnissen notwendig gewesen, so wäre der Beschluß nur hinsichtlich der insoweit Betroffenen unwirksam. Im übrigen könnte die Bekanntmachung jederzeit nachgeholt werden. Hiernach muß die Klägerin die von der Behörde vorgenommene Bekanntmachung gegen sich gelten lassen. Eine weitere Klärung dieser Frage ist in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

14

3)

Auch die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, daß die Aufklärungsversammlung vom 29. Januar 1957 als rechtmäßig anzusehen sei, geben keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.

15

Nach § 5 Abs. 1 FlurbG sind die voraussichtlichen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise eingehend aufzuklären. Die Vorschrift hat es der Behörde freigestellt, in welcher Form sie die Aufklärung vornehmen will; sie muß nur geeignet sein, den Zweck zu erfüllen. Wie das zu geschehen hat, hängt weitgehend von den örtlichen Verhältnissen und den Umständen des Verfahrens ab. Auch ist die Form der Aufforderung an die Beteiligten gesetzlich nicht festgelegt. Es muß lediglich gewährleistet sein, daß die in Frage kommenden Beteiligten Kenntnis davon erhalten und an der Aufklärungsversammlung teilnehmen können. Eine förmliche öffentliche Bekanntmachung oder eine persönliche Verständigung, wie sie die Klägerin für notwendig hält, hat das Gesetz nicht vorgeschrieben. Ob und in welchem Umfang die künftigen Verfahrensbeteiligten von der Möglichkeit, eine Aufklärung zu erhalten, Gebrauch machen, ist für die Wirksamkeit des später ergehenden Flurbereinigungsbeschlusses ohne Belang. Das angefochtene Urteil gibt keinen Anlaß, in einem Revisionsverfahren zur Auslegung des § 5 Abs. 1 FlurbG weiteres zu sagen. Die Zulassung der Revision ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.

16

4)

Es ist nicht erkennbar, daß die angefochtene Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Es liegen somit auch nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG vor.

17

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

18

II.

Nach § 54 BVerwGG ist die Revision ohne Zulassung nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens gerügt werden und einer der Zulassungsgründe nach § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist. Da schon letztere Voraussetzung nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen schlüssig vorgetragen sind.

19

Die Revision mußte daher verworfen werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer