Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1995, Az.: III ZR 135/93
Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes; Drittgerichtetheit; Hagelwarnung; Flugplatz; Flugzeug im Ladevorgang; Haftung durch Flugsicherungsstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 135/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 3 WettDieG
- § 1 BFSG
Fundstellen
- BGHZ 129, 17 - 22
- DVBl 1995, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1828-1830 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 1305 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 928 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1995, 223-225 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1995, 297-300 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 780-783 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1034-1037 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Drittgerichtetheit der Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes (hier: Hagelwarnung zugunsten eines im Landevorgang begriffenen Verkehrsflugzeugs).
2. Zur Frage, ob sich eine Flugsicherungsstelle der (ehemaligen) Bundesanstalt für Flugsicherung den zeitweisen Ausfall der Warnfunktion des Deutschen Wetterdienstes haftungsrechtlich zurechnen lassen mußte.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Kaskoversicherer des Verkehrsflugzeugs Boeing 757 Amtliches Kennzeichen .... Dieses Flugzeug wurde am Abend des 12. Juli 1984 während des Landevorgangs auf dem Flughafen M.-R. durch Hagelschlag schwer beschädigt. Die Klägerin hat den Schaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer reguliert und nimmt die beklagte Bundesrepublik aus übergegangenem Recht auf Ersatz eines Teilbetrages von 1 Million DM in Anspruch. Sie lastet der Beklagten an, diese habe durch den von ihr betriebenen Deutschen Wetterdienst und die Bundesanstalt für Flugsicherung eine Hagelwarnung erst schuldhaft verspätet erteilt. Bei rechtzeitiger Warnung wäre das Flugzeug auf einen anderen Flughafen ausgewichen oder in Wartestellung gegangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.
I. 1. Streitgegenstand ist ein auf den klagenden Versicherer gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVGübergegangener Amtshaftungsanspruch - § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - der geschädigten Flugzeugeigentümerin. Dieser Anspruch ist hier nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die ursprüngliche Gläubigerin sich auf ihre vertraglichen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mit der Klägerin als vorrangige anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen lassen müßte. In der Senatsrechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß Leistungen einer Kaskoversicherung, soweit die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht, nicht als anderweitiger Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind (Senatsurteil BGHZ 85, 230). Deshalb steht das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch einem gesetzlichen Forderungsübergang des Amtshaftungsanspruchs auf den Kaskoversicherer nicht entgegen.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen der den Bediensteten des Deutschen Wetterdienstes angelasteten verspäteten Hagelwarnung besteht indessen nicht.
2. Allerdings ist davon auszugehen, daß die Bediensteten der nicht rechtsfähigen, in der Trägerschaft der beklagten Bundesrepublik stehenden Anstalt "Deutscher Wetterdienst" bei der Erfüllung von deren Aufgaben zugleich ein "anvertrautes öffentliches Amt" im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG wahrnehmen.
a) Aufgaben und Organisation der Anstalt "Deutscher Wetterdienst" sind in dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (im folgenden: GDWD) vom 11. November 1952 (BGBl. I S. 738) geregelt. Aufgabe der Anstalt ist es unter anderem, die meteorologische Sicherung der Seefahrt und der Luftfahrt zu gewährleisten (§ 3 Abs. 1 Buchst. b GDWD). In § 3 Abs. 2 GDWD ist ausdrücklich bestimmt, daß die Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes "öffentlicher Dienst" ist.
b) Der Deutsche Wetterdienst ist somit öffentlich-rechtlich organisiert und erbringt seine Leistungen, die ihrem Gegenstand nach der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen sind, in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. Bereits dies stellt einen hinreichenden Grund für die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechtes dar (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 4. Aufl. 1991 S. 26; Papier in Maunz/Dürig, GG Loseblattausgabe Stand 1987 Art. 34 Rn. 116, 117; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 118, 304, 305[BGH 04.06.1992 - III ZR 93/91] m.w.N.). Die Haftung für etwaige Pflichtverletzungen der Bediensteten des Deutschen Wetterdienstes richtet sich daher nach Amtshaftungsgrundsätzen; passiv legitimiert ist die beklagte Bundesrepublik als Trägerin der Anstalt.
3. Die Amtshaftung setzt voraus, daß ein Amtsträger die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.
a) Die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Kreis der geschützten "Dritten" zu bestimmen ist, werden im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben. Danach zählt der Geschädigte dann zu diesem Kreis, wenn die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflicht sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45/46; 106, 323, 331; 109, 162, 167/168; 110, 1, 8/9; 122, 317, 320/321). Das Berufungsgericht weist ferner mit Recht darauf hin, daß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritter" anzusehen sein muß. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt daher auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senatsurteile BGHZ 106, 323, 331; 109, 163, 167/168; 110, 1, 8/9; vgl. auch Wurm JA 1992, 1, 2 f.). Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflicht sind somit Abgrenzungskriterien zwischen individuell begünstigenden Amtspflichten einerseits, bei deren Verletzung Amtshaftungsansprüche des Geschädigten begründet sein können, und sonstigen Pflichten, die ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen sind und bei deren Verletzung ein Schadensersatzanspruch selbst dann nicht besteht, wenn die betreffenden Nachteile bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wären.
b) Der Aufgabenkatalog in § 3 Abs. 1 GDWD, der - wie dargelegt - auch die meteorologische Sicherung der Luftfahrt umfaßt, enthält lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der Leistungen des Deutschen Wetterdienstes, ohne konkrete Befugnisse und Pflichten zu begründen. Diese ergeben sich vielmehr aus den gemäß § 19 GDWD zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften. Im vorliegenden Fall sind einschlägig die Bekanntmachung über Organisation, Arbeitsverfahren und für die Luftfahrt zur Verfügung stehenden Dienste des Deutschen Wetterdienstes vom 7. Oktober 1977 (im folgenden zitiert als "BekmDWD"; Nachrichten für Luftfahrer - NfL - I-404/77) sowie das Betriebshandbuch Flugwetterdienst (BHB Flu), herausgegeben vom Deutschen Wetterdienst 1978. Beide Regelwerke entsprechen den Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die durch das Chicagoer Abkommen (ChicAbk.) vom 7. Dezember 1944 geschaffen worden ist, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 7. April 1956 beigetreten ist (BGBl. II S. 411). Das Abkommen selbst begründet nach seinem Inhalt und Zweck zur Erleichterung der internationalen Luftfahrt (Art. 28, 44, 37) lediglich Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern, nicht aber gegenüber einzelnen Teilnehmern an der Luftfahrt oder gegenüber sonstigen Personen, die den Gefahren des Luftverkehrs ausgesetzt sind. Dies ergibt sich aus den in Art. 44 im einzelnen dargelegten Aufgaben, die im Wege der internationalen Zusammenarbeit weltweit einen gleichmäßigen Sicherheitsstandard herstellen sollen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die zur Verwirklichung dieser Ziele von der ICAO herausgegebenen Anhänge (Annexe) zum Abkommen (ICAO-Richtlinien) in das nationale Recht umzusetzen. Das Abkommen beläßt in gewissem Rahmen (z.B. Art. 38) die Möglichkeit einer abweichenden Ausgestaltung. Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Abkommens sind Hilfestellungen der ICAO vorgesehen, die bis zur Übernahme der Bodenorganisation reichen können. Hieraus wird ersichtlich, daß das allgemeine Interesse an einem möglichst hohen Grad an Einheitlichkeit auf internationaler Ebene zur Sicherung der Luftfahrt Vertragszweck ist, nicht jedoch die Begründung individueller Ansprüche gegenüber dem einzelnen Vertragsstaat.
c) Dieser der Völkerverständigung - und damit dem Allgemeininteresse - dienenden Zielsetzung des Chicagoer Abkommens sind die Verpflichtungen zugeordnet, die die einzelnen Mitgliedstaaten in dem Vertrag eingegangen sind. In diese allgemeine Zielsetzung ordnen sich deshalb auch die innerstaatlichen Maßnahmen ein, die in Übereinstimmung mit diesen Verpflichtungen getroffen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Regelungen - wie das GDWD - schon vor dem Beitritt der Bundesrepublik zu dem Abkommen erlassen worden waren. Soweit es sich bei den Ausführungsbestimmungen um Verwaltungsvorschriften handelt, bedarf eine durch sie bewirkte Amtspflichtbegründung ohnehin eines besonderen Nachweises (vgl. Ossenbühl aaO. S. 39 m.w.N.). Beim Flugwetterdienst kommt hinzu, daß er nicht unmittelbar das Wohl und Wehr der Flugbeteiligten, sondern mehr die Rahmenbedingungen des Flugverkehrs im Blick hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß auch der Warndienst - wie andere Tätigkeiten des Wetterdienstes - nicht nur die Weitergabe von Fakten betrifft; vielmehr enthalten solche Wahrnehmungen regelmäßig auch prognostische Elemente, bei denen der Bezug zur Schaffung allgemeiner Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Funktion der Luftfahrt besonders deutlich wird.
d) Der Pflicht des Deutschen Wetterdienstes, individuell alle Personen, die sich im Bundesgebiet dem Flugverkehr anvertrauen, vor Gefahren für Gesundheit und Leben zu sichern, soweit dies von der Sicherheit des Flugverkehrs unmittelbar abhängig ist, erkennt das Berufungsgericht gleichwohl drittschützende Wirkung zugunsten dieses Personenkreises zu. Es ist sich dabei dessen bewußt, daß dieser Personenkreis äußerst weit und relativ unbestimmt erscheint, hält es aber im Hinblick auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit für gerechtfertigt, diese Bedenken hintanzustellen. Den unmittelbaren Bezug zu der Amtspflicht, die Sicherung der Luftfahrt zu gewährleisten, sieht das Berufungsgericht in dem hier zu beurteilenden Fall darin, daß eine rechtzeitige Hagelwarnung noch zu einem schadensverhindernden anderweiten Verhalten während des Anflugs geführt hätte.
Diese Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.
Es trifft zwar zu, daß der Senat in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 21. Dezember 1989 (III ZR 118/88 = BGHZ 109, 380 = NJW 1990, 1038), das die Überplanung eines mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belasteten Geländes zu Wohnzwecken betroffen hatte (Altlastenfall "Dortmund-Dorstfeld"), dem Schutz der überragenden Rechtsgüter von Leben und Gesundheit Bedeutung für die Drittbezogenheit der Amtspflicht beigemessen hatte (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 120, 184, 193 m.w.N). Andererseits hat der Senat aber gerade in dem genannten Urteil vom 21. Dezember 1989 eine Eingrenzung des Kreises des geschützten "Dritten" dahin vorgenommen, daß nur diejenigen Personen dazu zählen, deren Individualinteresse in einer Weise betroffen ist, daß sie selbst als unmittelbare Adressaten der Amtspflicht angesehen werden können. Der Umstand, daß im Einzelfall die Rechtsgüter von Leben und Gesundheit tangiert sein können, vermag daher nicht "automatisch" eine Drittgerichtetheit der in Rede stehenden Amtspflicht zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Senatsurteil v. 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - = NJW 1994, 2415). Vielmehr bedarf es auch in solchen Fällen jeweils der Abgrenzung von individuell geschützten Interessen einerseits und von Allgemeininteressen andererseits, mögen letztere auch Reflexwirkungen zugunsten einzelner Personen entfalten. An einer derartigen Individualisierbarkeit fehlt es im vorliegenden Fall. Der Deutsche Wetterdienst tritt mit seiner Tätigkeit nicht in eine unmittelbare Beziehung zu den Insassen, den Eigentümern oder den Haltern der einzelnen in der Luft oder im Start- oder Landevorgang befindlichen Flugzeuge. Der Beitrag des Deutschen Wetterdienstes zur meteorologischen Sicherung der Luftfahrt beschränkt sich - jedenfalls soweit es um allgemeine Warnungen, auch solche vor drohendem Hagelschlag, geht - auf die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Luftfahrt. Wie die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn es sich um die individuelle Beantwortung einer Anfrage eines einzelnen Flugzeugführers gehandelt hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Für den vorliegenden Fall genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kreis derjenigen Flugzeugführer oder sonstigen Teilnehmer der Luftfahrt, die durch eine allgemeine Hagelwarnung bewogen werden oder werden sollen, ihr Verhalten entsprechend einzurichten, für die Bediensteten des Deutschen Wetterdienstes nicht überschaubar und/oder individualisierbar ist. Wollte man sie alle in den Kreis der geschützten "Dritten" einbeziehen, so würde das haftungsbegrenzende Kriterium der Drittgerichtetheit nahezu jede Kontur verlieren.
e) Ein drittschützender Charakter der Amtspflicht läßt sich auch nicht aus der Gebührenpflicht für die Leistung des Deutschen Wetterdienstes ableiten. Die Beklagte weist insoweit nämlich unwidersprochen darauf hin, daß die gesamten Aufwendungen des Deutschen Wetterdienstes für den Flugwetterdienst nach Pauschalsätzen berechnet werden, die nach dem Kostendeckungsprinzip auf die Luftfahrt umgelegt werden. Es fehlt dabei an jeder individuellen Abrechnung anhand einer konkreten Leistung oder Inanspruchnahme des Wetterdienstes.
f) Im Ergebnis ist demnach festzustellen, daß die dem Deutschen Wetterdienst nach § 3 Abs. 1 Buchst. b GDWD obliegenden Verpflichtungen, die meteorologische Sicherung der Seefahrt und der Luftfahrt zu gewährleisten, generell nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber konkreten geschützten "Dritten" bestehen. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen ein besonderer haftungsrechtlicher Zurechnungstatbestand gegenüber individuell Betroffenen geschaffen wird.
II. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht (mehr) geprüft, ob als (weiterer) Amtshaftungstatbestand auch eine etwaige Pflichtverletzung von Bediensteten der zuständigen Flugsicherungsstelle in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt des Schadensfalles galt noch das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung (BFSG) vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70), das inzwischen durch Art. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) aufgehoben worden ist.
1. Nach § 1 BFSG oblag der Bundesanstalt für Flugsicherung die Sicherung der Luftfahrt, insbesondere durch Luftverkehrskontrolle, einschließlich Bewegungslenkung, Flugsicherungsberatung, Alarmdienst, Luftnachrichtenübermittlung und Luftnavigationshilfen. Die nicht rechtsfähige Anstalt bestand aus der Zentrale, den Flugsicherungsleitstellen, den Flugsicherungsstellen - um die es im vorliegenden Fall geht - und weiteren Betriebsstellen. Zur Durchführung des BFSG war aufgrund von dessen § 10 Abs. 3 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) erlassen worden, die für den vorliegenden Fall in der Fassung vom 27. Januar 1981 galt (NfL I S. 56).
2. Die Flugsicherung diente in erster Linie der Gefahrenabwehr im polizeilichen Sinne (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 128, 138). Sie war deshalb der hoheitlichen Verwaltung zuzuordnen und stellte ein "öffentliches Amt" im Sinne des Artikels 34 GG dar. Pflichtverletzungen von Bediensteten der zuständigen Flugsicherungsstelle konnten daher eine Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Anstalt begründen.
3. Die Klägerin lastet der Flugsicherungsstelle an, diese habe das im Anflug begriffene Flugzeug nicht rechtzeitig vor dem drohenden Hagel gewarnt. Indessen läßt sich aus dem diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin sowie aus den Feststellungen des Berufungsgerichts eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Flugsicherungsstelle nicht begründen.
a) Die Flugsicherungsstelle braucht sich das Informationsdefizit, welches dadurch entstanden war, daß der DWD die Hagelwarnung nicht rechtzeitig erteilt hatte, nicht unmittelbar selbst zurechnen zu lassen. Zwar unterstanden die Bundesanstalt für Flugsicherung und der Deutsche Wetterdienst jeweils dem Bundesminister für Verkehr. Beide Dienststellen waren aber, wenngleich nicht rechtsfähig, eigenständig organisiert und geleitet. Diese Selbständigkeit des Wetterdienstes gegenüber der Flugsicherung bewirkte, daß letztere nicht die Verantwortlichkeit für solche Fehlerquellen trug, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des ersteren fielen. Auch ein der Flugsicherung anzulastender Organisationsmangel läßt sich hier nicht feststellen. Der zeitweise Ausfall des Deutschen Wetterdienstes beruhte nicht auf einem Mangel der Dienstorganisation, sondern darauf, daß dessen Dienststelle in M., B., ihrerseits durch den Hagelschlag in Mitleidenschaft gezogen worden und in Verwirrung geraten war. Würde man den hierdurch verursachten Ausfall - gleichsam "automatisch" - der Flugsicherung zurechnen, so würde die Warnpflicht des Deutschen Wetterdienstes über diesen "Umweg" eine Drittgerichtetheit erlangen, die ihr nach den obigen Darlegungen nicht zukommt.
b) Dementsprechend kommt eine Verantwortlichkeit der Flugsicherungsstelle nur insoweit in Betracht, als diese ihre eigenen, vom Ausfall des Wetterdienstes unabhängigen Wahrnehmungen nicht rechtzeitig in eine Warnung des anfliegenden Flugzeugs umgesetzt hatte. Die Wahrnehmungen der Flugsicherungsstelle betrafen indessen unstreitig nur das Herannahen einer Gewitterfront, in der auch Hagel enthalten sein konnte. Der für die Entstehung des Schadens ausschlaggebende Gesichtspunkt, daß es sich hierbei nicht um einen "normalen" Hagel handelte, sondern um einen solchen von extremer Stärke mit Hagelkörnern von bis zu 10 cm Durchmesser, war für die Flugsicherungsstelle hingegen zunächst nicht erkennbar. Daß sie nicht auf die extreme Intensität dieses Hagels und die dadurch hervorgerufene Gefährdung des Flugzeugs hingewiesen hatte, kann ihr daher bereits objektiv nicht als Pflichtverletzung angelastet werden.
c) Der Flugsicherungsstelle kann daher allenfalls vorgeworfen werden, daß sie eine "normale Hagelwarnung" unterlassen hat. Dieses Unterlassen ist indessen für den Schaden nicht ursächlich geworden. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsurteils hätte nämlich ein "normaler" Hagel die Sicherheit des Landevorgangs nicht beeinträchtigt und hätte auch nicht zu Beschädigungen des Flugzeuges geführt. Die Piloten hätten einen bei Gewitter lediglich allgemeinen drohenden Hagel im Sinne einer möglichen durchschnittlichen Hagelgefahr angesichts des heranziehenden Gewitters hingenommen, soweit dadurch nicht die Durchführung des Landemanövers als solches gefährdet wurde.