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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1992, Az.: IX ZR 147/91

Konkurs; Konkursverwalter; Erfüllung von Gläubigerforderungen; Sequester; Anfechtung durch den Konkursverwalter; Gemeinschuldner; Aktivmasse; Befriedigung Gleichrangiger Gläubiger; Anfechtungsgegner; Bestrittene Ansprüche; Bereicherung des Anfechtungsgegners; Verteilungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1992
Aktenzeichen
IX ZR 147/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 1457-1458 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 398-402
  • DB 1992, 2291 (Kurzinformation)
  • LM H. 2 / 1993 § 106 KO Nr. 11
  • MDR 1992, 959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2485-2487 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1992, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1334-1337 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 1008-1011 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Konkursverwalter kann die Erfüllung von Gläubigerforderungen, der er als Sequester zugestimmt hat, grundsätzlich auch dann anfechten, wenn die Zahlung nicht erforderlich war, um den Betrieb des Gemeinschuldners vorläufig fortzuführen (Ergänzung zu BGHZ 86, 190 = NJW 1983, 887 = LM § 30 KO Nr. 42a; BGHZ 97, 87 [BGH 30.01.1986 - IX ZR 79/85] = NJW 1986, 1496 = LM § 17 KO Nr. 19).

2. Bei der Prüfung, ob die Aktivmasse ausreicht, um alle dem Anfechtungsgegner vor- und gleichrangigen Gläubiger zu befriedigen, bleiben bestrittene Ansprüche i. d. R. unberücksichtigt.

3. Der Anfechtungsgegner hat grundsätzlich den gesamten durch die angefochtene Rechtshandlung erlangten Geldbetrag auch dann herauszugeben, wenn er möglicherweise einen erheblichen Teil davon im Verteilungsverfahren zurückerhalten wird.

Gründe

1

Der Kl. ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der U. & Söhne (Gemeinschuldnerin). Er verlangt von der bekl. AOK im Wege der Konkursanfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die diese nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens erhalten hat. Im Juli 1985 stellte die Bekl. Konkursantrag. Für die Monate Mai und Juni 1985 standen ihr noch Beiträge in Höhe von 82.360, 22 DM zu. Auf diese Schuld leistete die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit insgesamt 52.000 DM. Im August 1985 ordnete das Konkursgericht die Sequestration des beschlagnahmefähigen Vermögens an und bestellte den Kl. zum Sequester. Mit dessen Zustimmung wurden im September auf die Forderungen der Bekl. weitere 28.134, 49 DM entrichtet. Am 1.10.1985 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kl. zum Konkursverwalter bestellt. Er nimmt die Bekl. auf Rückgewähr von 80.134, 49 DM in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben; das BerGer. hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte Erfolg.

2

"Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH (BGHZ 79, 124 = DRsp IV (438) 151 b) sind Rechtshandlungen, die einem Massegläubiger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 e KO Sicherung oder Befriedigung gewähren, unter den Voraussetzungen des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar. Dieser eingehend begründeten Auffassung, die auch im Schrifttum Zustimmung erfahren hat (folgen Lit.-Hinw.), schließt sich der Senat an. ...

3

a. Der Kl. ist nicht gehindert, den Teil der Zahlungen zurückzuverlangen, die während seiner Tätigkeit als Sequester geleistet wurden.

4

Handlungen eines nach § 106 KO bestellten Sequesters können vom Konkursverwalter auch dann angefochten werden, wenn er selbst dieses Amt wahrgenommen hat (BGHZ 86, 190 = DRsp IV (438) 170 a-b; 97, 87, 93 = DRsp IV (438) 197 b-d). Den bisher ergangenen Urteilen lagen allerdings Sachverhalte zugrunde, in denen die Gläubiger den Sequester durch Androhung einer Leistungsverweigerung, die an sich berechtigt war und von den nach § 106 KO getroffenen Maßnahmen nicht berührt wurde, zur Zahlung veranlaßt hatte, weil er die Leistung benötigte, um den Betrieb des Gemeinschuldners vorläufig aufrechtzuerhalten.

5

Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 29 Rdn. 27 ff.; Henckel, JZ 1986, 694) ist die Anfechtung von Handlungen des Sequesters indessen nicht auf solche Ausnahmefälle beschränkt.

6

Konkursverwalter und Sequester können von ihrer Funktion her nicht gleichgestellt werden. Die umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Konkursverwalters stehen dem Sequester nicht zu. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die zu Sicherung und Erhalt der zukünftigen Konkursmasse notwendigen Maßnahmen zu treffen (BGHZ 86, 190, 196 = DRsp IV (438) 170 a-b; 104, 151, 155 = DRsp I (128) 177 e-f). Die Rechtshandlungen des Sequesters erfolgen vor Konkurseröffnung; sie sind dem Gemeinschuldner zuzurechnen und schon deshalb regelmäßig in gleicher Weise anfechtbar. Zudem entsteht das Anfechtungsrecht nur für den Konkursverwalter; es ist mit dessen Amt untrennbar verbunden (BGHZ 86, 190, 196 = DRsp IV (438) 170 a-b; vgl. auch BGHZ 83, 102, 105 [BGH 10.02.1982 - VIII ZR 158/80];  113, 98, 105).

7

Im Interesse einer möglichst gerechten Verteilung der Masse darf der Konkursverwalter durch Rechtshandlungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens möglichst nicht gebunden sein. Es widerspräche den Belangen der Gesamtheit der Gläubiger, deren Sicherung die Einsetzung des Sequesters in erster Linie dienen soll, wenn dessen Handlungen grundsätzlich hinzunehmen wären. Zwar hat der Sequester, der Forderungen einzelner Konkursgläubiger vorab aus dem Schuldnervermögen befriedigt, bei schuldhaftem Verhalten den Geschädigten analog § 82 KO Schadensersatz zu leisten (BGHZ 105, 230 [BGH 29.09.1988 - IX ZR 39/88] = DRsp IV (438) 215 a-e). Diese Haftung bildet indes keinen der Anfechtung gleichwertigen Ersatz; denn der Geschädigte müßte zur Durchsetzung dieses Anspruchs einen gesonderten Rechtsstreit führen, der mit dem im Einzelfall nicht geringen Risiko behaftet wäre, das Verschulden des Sequesters nicht beweisen zu können. Auch fehlt es an jedem einleuchtenden Grund, dem vom Sequester objektiv zu Unrecht vorab befriedigten Gläubiger diesen Vorteil unanfechtbar zu erhalten. Eine Ausnahme kommt allenfalls dort in Betracht, wo der spätere Konkursverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, an dem zugewendeten Gegenstand eine nicht mehr in Frage zu stellende Rechtsposition errungen zu haben.

8

Die Zustimmung des Kl. als Sequester bewirkte bei der (Bekl.) keine solche Vertrauensgrundlage. (Wird ausgeführt)...

9

b. Eine vor Konkurseröffnung erfolgte Vermögensverschiebung benachteiligt die Gläubiger, wenn dadurch die Konkursmasse verkürzt und die Befriedigung der Ansprüche in ihrer Gesamtheit geschmälert worden ist (BGHZ 86, 349, 354 f. [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 254/81]; BGH, WM 1989, 965 = DRsp IV (438) 219 a-d).

10

Im Rahmen einer Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO, für die eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, hat der Konkursverwalter den ihm obliegenden Beweis geführt, sobald feststeht, daß der Anfechtungsgegner einen Vermögensgegenstand des Gemeinschuldners ohne entsprechende Gegenleistung übertragen erhalten hat. Behauptet der Anfechtungsgegner demgegenüber, der ausbezahlte Betrag hätte ihm auch ohne die angefochtene Handlung zugestanden, weil die Konkursmasse zur Befriedigung aller vor- und gleichrangigen Gläubiger ausreiche, so trägt er für diese Voraussetzungen die Beweislast (BGH, WM 1962, 1316, 1318; BGHZ 114, 315, 322 f. [BGH 07.05.1991 - IX ZR 30/90]; Jaeger/Henckel, § 29 Rdn. 180 f.).

11

Für die Beitragszahlungen an die Bekl. hat die Konkursmasse keinen Gegenwert erhalten. Dem Kl. steht zur Befriedigung der vor- und gleichrangigen Massegläubiger lediglich ein offensichtlich nicht ausreichender freier Betrag von 773, 55 DM zur Verfügung. Darauf, ob der Masse noch eine Schadensersatzleistung aufgrund eines Rechtsstreits mit der Hausbank zufließen wird, kommt es nicht an. Bestrittene Ansprüche, deren Durchsetzung noch ungewiß ist, bleiben bei Prüfung der Frage, ob die Aktivmasse ausreicht, alle dem Anfechtungsgegner vor- und gleichrangigen Gläubigern zu befriedigen, unberücksichtigt ... . Müßten solche Forderungen im Anfechtungsprozeß geklärt werden, so wäre der Konkursverwalter gezwungen, sie entweder zu bestreiten - was ihn gegenüber dem ersatzpflichtigen Dritten möglicherweise erheblich benachteiligt - oder aber rechtshängig zu machen und eine Aussetzung des Anfechtungsrechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluß jener Prozesse beantragen. Das hätte nicht nur eine beträchtliche Erschwerung der Anfechtung, sondern auch eine für die Gläubiger unzumutbare Verzögerung des Verteilungsverfahrens zur Folge. ...

12

c. Der genaue Betrag der Forderungen, die denjenigen der Bekl. vorgehen oder ihnen gleichstehen, braucht nicht festgestellt zu werden. Eine solche Klärung wäre mit noch größeren Schwierigkeiten als die Ermittlung bestrittener Forderungen der Konkursmasse verbunden, weil die Höhe der zu berichtigenden Massekosten grundsätzlich erst mit Abschluß des Konkursverfahrens feststeht. Auch mit diesen Fragen darf der Anfechtungsprozeß nicht belastet werden. Sie gehören in das dafür vorgesehene Verteilungsverfahren nach §§ 149 ff. KO (BGHZ 114, 315, 323) [BGH 07.05.1991 - IX ZR 30/90].

13

Daher ist grundsätzlich der gesamte durch die angefochtene Rechtshandlung erlangte Vermögenswert selbst dann herauszugeben, wenn es möglich und sogar wahrscheinlich erscheint, daß der Anfechtungsgegner einen nicht unerheblichen Betrag im Verteilungsverfahren zurückerhält. Eine Beschränkung auf einen Teilbetrag kommt lediglich dann in Betracht, wenn der überschießende Rest zur Erfüllung der vor- und gleichrangigen Forderungen offensichtlich nicht benötigt wird."

14

Einen solchen Sachverhalt habe die Bekl. nicht dargetan.