Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1995, Az.: VII ZB 13/95
Forderung von Werklohnzahlungen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Verschulden bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1995
- Aktenzeichen
- VII ZB 13/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.06.1995
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß sonst zuverlässiges Büropersonal eine ihm auch nur mündlich erteilte Anweisung befolgt. Kommt eine Anwaltsgehilfin der erteilten Weisung nicht nach, so trifft den Rechtsanwalt deshalb kein Verschulden.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 2. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode,
Dr. Haß und Dr. Wiebel
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1995 aufgehoben.
- 2.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
- 3.
Beschwerdewert: 35.250,00 DM
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Die Beklagte beruft sich auf Gegenansprüche.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 43.808,15 DM Zug um Zug gegen die Beseitigung näher bezeichneter Mängel verurteilt. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. März 1995 zugestellt worden. Am 12. April 1995 hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwältin D., für die Beklagte Berufung eingelegt, die anschließend wieder zurückgenommen wurde. Die Klägerin hat am 24. April 1995 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat vorgebracht, ihre Anwältin habe noch rechtzeitig bemerkt, daß die Anwaltsgehilfin A. in der Berufungsschrift fälschlich die Beklagte als Berufungsklägerin angegeben hatte. Die Rechtsanwältin D. habe Frau A. daraufhin angewiesen, das erste Blatt der von der Anwältin schon unterzeichneten Berufungsschrift neu zu schreiben und dabei genau umgekehrt die Klägerin als Berufungsklägerin und die Beklagte als Berufungsbeklagte anzuführen sowie darüber hinaus statt unzutreffend "namens der Beklagten" richtig "namens der Klägerin" zu schreiben. Dabei habe Rechtsanwältin D. als selbstverständlich vorausgesetzt, daß Frau A. das erste Blatt der Berufungsschrift nach der Neuanfertigung nochmals zur Kontrolle vorlegen würde. Das Kanzleipersonal sei nämlich allgemein angewiesen, wesentliche Korrekturen in schon unterschriebenen bestimmenden Schriftsätzen nochmals von der zuständigen Sachbearbeiterin überprüfen zu lassen. Die erfahrene und sonst bewährte Anwaltsgehilfin habe die Berufungsschrift aber versehentlich unverändert und ohne erneute Vorlage an die Anwältin in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Rechtsanwältin D. habe schon, als sie die Anwaltsgehilfin A. mit dem Entwurf einer Berufungsschrift beauftragte, nicht hinreichend klargestellt, für welche Partei Berufung eingelegt werden sollte. Als weiteres Versäumnis sei der Prozeßbevollmächtigten anzulasten, daß sie nach Aufdeckung des Versehens nicht die Unterzeichnung der falsch formulierten Berufungsschrift rückgängig gemacht habe. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 31. Dezember 1995 verlängert worden.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen durfte der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden, weil an der Versäumung der Berufungsfrist weder sie noch ihre Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden trifft (§ 233 ZPO).
1.
Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß die Prozeßbevollmächtigte die Absendung der versehentlich unterzeichneten Berufungsschrift am sichersten vermieden hätte, wenn die Unterschrift gestrichen worden wäre. Daraus folgt nicht, daß die gegenüber der Anwaltsgehilfin A. erteilte Weisung auf einem schuldhaften Verhalten der Rechtsanwältin D. beruhte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß sonst zuverlässiges Büropersonal eine ihm auch nur mündlich erteilte Anweisung befolgt. Das gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn die Anwältin wie hier in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (z.B. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 1988, 185;Beschlüsse vom 21. Januar 1987 - IV b ZB 164/86 = NJW-RR 1987, 710 undvom 5. Juli 1983 - VI ZB 5/83 = VersR 1983, 838). Dies trifft im Streitfall um so mehr zu, als die Berufungsschrift lediglich einer einfachen Korrektur bei der Bezeichnung der Parteirolle bedurfte. Kommt eine Anwaltsgehilfin der erteilten Weisung nicht nach, so trifft den Rechtsanwalt deshalb kein Verschulden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 = NJW 1982, 2670).
2.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß Rechtsanwältin D. am Tage des Fristablaufs Anlaß zu einer Kontrolle gehabt habe. Grundsätzlich braucht ein Rechtsanwalt die Ausführung einer von ihm zulässigerweise seinem Personal erteilten Anweisung nicht zu überwachen (z.B. BGH, Beschluß vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 = NJW 1982, 2670), jedenfalls nicht, wenn die allgemeine Anweisung besteht, einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach einer etwaigen Korrektur nochmals zur Prüfung vorzulegen (BGH, Beschluß vom 10. Februar 1982, VIII ZB 76/81 = NJW 1982, 2670). Eine andere Beurteilung ist auch im vorliegenden Fall nicht geboten: An dem fraglichen Tag war die Anwaltsgehilfin A. zwar die einzige in der Anwaltskanzlei anwesende Angestellte; die hier vorzunehmende Korrektur hielt sich aber im Rahmen der einfachen büromäßigen Erledigung. Daher brauchte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin keine Zweifel daran zu haben, daß die Korrektur auch unter Zeitdruck ordentlich ausgeführt und ihr der korrigierte Schriftsatz der bestehenden allgemeinen Anweisung entsprechend nochmals zur Prüfung vorgelegt werden würde.
3.
Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt beruht die Fristversäumnis auf dem Verschulden der Anwaltsgehilfin A. Ein relevantes Anwaltsverschulden kann somit hier nicht mit der Erwägung begründet werden, Rechtsanwältin D. habe zuvor den Auftrag zur Fertigung einer Berufungsschrift zu unpräzise formuliert. Ein derartiger Formulierungsfehler hätte sich bei wertender Betrachtung auf die spätere Fristversäumnis nicht ausgewirkt, weil er rechtzeitig korrigiert wurde (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 54 m.w.N.).
III.
Danach ist der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 35.250,00 DM
Quack,
Thode,
Haß,
Wiebel