Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1983, Az.: VI ZB 5/83
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist durch fehlerhafte Adressierung einer Bürokraft in einer Anwaltskanzlei; Gewährung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei der Bearbeitung einer Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1983
- Aktenzeichen
- VI ZB 5/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.02.1983
- LG Augsburg - 29.11.1982
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte seine Weisungen befolgt. Das gilt auch für die speziell erteilte Anordnung, eine fehlerhaft adressierte Berufungsschrift am richtigen Ort (hier: Augsburger Einlaufstelle des OLG München) einzureichen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
am 5. Juli 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. Februar 1983 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 29. November 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 5.805,45 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger legte gegen ein ihm am 3. Dezember 1982 zugestelltes Urteil des Landgerichts Augsburg, durch das seine Klage teilweise abgewiesen worden war, mit einem Schriftsatz vom 31. Dezember 1982 Berufung ein. Der Schriftsatz, der an das "Bayer. Oberlandesgericht München - Zivilsenat - 8000 München" adressiert war, ging am 4. Januar 1983 bei dem Oberlandesgericht in München ein. Er wurde von der Einlaufstelle dieses Gerichts an die Augsburger Senate des Oberlandesgerichts München weitergeleitet, wo er am 5. Januar 1983 einging. Nachdem das Berufungsgericht die Parteien auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen hatte, beantragte der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung.
1.
Nach dem Vortrag des Klägers, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:
Am 31. Dezember 1982 wies der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Büroangestellte E. an, die Berufungsschrift zu fertigen. E., die sich im zweiten Ausbildungsjahr befand, durch den Anwalt selbst sowie dessen langjährige Bürovorsteherin in der Anfertigung von Berufungsschriften unterrichtet worden war und bereits mehrfach selbständig solche Schriftsätze angefertigt hatte, setzte von sich aus als Adresse "8000 München" in die Berufungsschrift ein. Dies fiel dem Anwalt bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift auf. Da der Arbeitsschluß kurz bevorstand, ließ der Anwalt die Adresse nicht nochmals neu schreiben; er wies aber E. darauf hin, daß der Schriftsatz in der Augsburger Einlaufstelle des Oberlandesgerichts München einzureichen sei. Die sonst zuverlässig und selbständig arbeitende E. vergaß indes, den Schriftsatz aus der allgemeinen Post herauszunehmen und in den Auslaufkorb für die Gerichtspost in Augsburg zu legen. Auf diese Weise wurde der Brief mit der allgemeinen Post von einer anderen Büroangestellten zum Hauptpostamt Augsburg gebracht und dort um etwa 12.30 Uhr abgegeben.
2.
Dem Rechtsmittel kann der erstrebte Erfolg nicht versagt werden.
Dem Kläger ist gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375). Diese Voraussetzung ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers, von dem im Beschwerdeverfahren auszugehen ist, gegeben.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit der Anweisung an seine Kanzleiangestellte, die Berufungsschrift in der Augsburger Einlaufstelle des Oberlandesgerichts München einzureichen, das Maß an Sorgfalt aufgewandt, das zur Wahrung der Berufungsfrist erforderlich war. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß die Fehlleitung der Berufungsschrift am sichersten vermieden worden wäre, wenn der Anwalt selbst die fehlerhafte Anschrift durch die richtige ersetzt hätte. Jedoch konnte sich der Anwalt auf die Weisung an die Angestellte E. beschränken, ohne daß ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte. Er war auch nicht verpflichtet, die Ausführung seiner Weisung, bei deren Befolgung die Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingereicht worden wäre, zu überwachen; denn ein Rechtsanwalt darf - wie allgemein anerkannt - darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - a.a.O. - m.w.N.).
Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht auch deshalb ausscheidet, weil Verzögerungen, die bei der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost auftreten, dem Bürger bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen (vgl. BVerfG NJW 1983, 560 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 5.805,45 DM festgesetzt.
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa