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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1990, Az.: IV ZR 49/89

Anspruch auf Schadensersatz aus einer Einbruchdiebstahlversicherung; Beweiserleichterungen für den vom Versicherer zu erbringenden Beweis, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.; Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Nachweis eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers; Voraussetzungen der Leistungsfreiheit ; Zulässigkeit der Verwertung der landgerichtlichen Beweisaufnahme im Parallelverfahren durch das Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1990
Aktenzeichen
IV ZR 49/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.12.1988

Fundstelle

  • VersR 1990, 894 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Haftpflichtverband der Deutschen Industrie VVaG,
vertreten durch den Vorstand, K. 93, B.

Prozessgegner

Manfred S. GmbH & Co KG,
vertreten durch die Manfred S. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Manfred S., S. 8, B.

Amtlicher Leitsatz

Über die Anforderungen an den Nachweis unredlichen Verhaltens des VN.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem und aus eigenem Recht Ansprüche aus einem Brandschaden vom 14. Mai 1986 gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte ist Feuerversicherer der inzwischen in Konkurs gefallenen B. S. ... GmbH. Die Klägerin hatte für 228.000 DM Maschinen an die GmbH verkauft und geliefert. Durch den Brand in jener Fabrik sind die Maschinen vernichtet worden. Da sie noch nicht bezahlt waren, trat die B. S. GmbH den Anspruch auf die Feuerversicherungssumme in Höhe des Kaufpreises nebst der Zinsen dafür, insgesamt 256.120 DM, an die Klägerin ab.

2

Dia Parteien streiten vornehmlich darüber, ob bewiesen ist, daß der damalige Geschäftsführer der B. GmbH, der Zeuge W., den Brand selbst gelegt oder veranlaßt hat. Das Landgericht hat durch Urteil vom 7. Januar 1988 die Klage abgewiesen, weil es aufgrund der Indizien im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen W. von dessen Täterschaft überzeugt war. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Klagebetrag nebst 5 % Zinsen aus abgetretenem Recht zugesprochen. Nach den Ergebnissen der späteren Beweisaufnahme, die das Landgericht für seine weiteren Urteile in zwei Parallelverfahren durchgeführt hatte und die das Berufungsgericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat, sieht das Berufungsgericht wie das Landgericht in seinen weiteren Urteilen den Beweis für die Täterschaft als nicht vom Beklagten geführt an. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.

3

In den zwei Parallelverfahren haben wegen dieses Brandschadens auch der Konkursverwalter über das Vermögen der B. S. GmbH und eine andere Gläubigerin dieser GmbH vom Beklagten Entschädigung verlangt. Das Landgericht hat nach umfangreicher und zum Teil beide Verfahren verbindender Beweisaufnahme der Klage des Konkursverwalters mit Teilurteil hinsichtlich des Feststellungsantrages und des Mindestschadens und der Klage der Gläubigerin mit Endurteil stattgegeben. Beide Urteile sind am 4. August 1988, also nach dem Urteil des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit ergangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das genannte Endurteil im Rechtsstreit der anderen Gläubigerin während des Revisionsverfahrens in vorliegender Sache zurückgewiesen. Dagegen hat der Beklagte ebenfalls Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

5

1.

Das Berufungsgericht hat es wegen des feststehenden Versicherungsfalles abgelehnt, die vom Senat im Bereich der Kaskoversicherung und der Einbruchsdiebstahlsversicherung entwickelten Beweiserleichterungen für den vom Versicherer zu erbringenden Beweis dafür heranzuziehen, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst im Sinne von § 61 VVG vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Dagegen wendet sich die Revision mit Rechtsausführungen. Jedoch entspricht das Berufungsurteil der Rechtsprechung des Senats. Danach kann ein Anscheinsbeweis oder können die genannten Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Nachweis eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen der Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer voll zu beweisen und wie hier unstreitig ist (BGHZ 104, 256; Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841).

6

2.

Demgemäß hat der Beklagte ohne Beweiserleichterung den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG zu führen. Als Tatrichter hat das Berufungsgericht sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Zeuge W. den Brand selbst gelegt oder sonst herbeigeführt hat. Die von der Revision gemäß §§ 286, 139 ZPO gegen diese Beweiswürdigung erhobenen Rügen greifen nicht durch.

7

a)

Ohne Erfolg rügt die Revision die Zulässigkeit der Verwertung der landgerichtlichen Beweisaufnahme im Parallelverfahren durch das Berufungsgericht. Der Tatrichter kann indessen auch in der Berufungsinstanz den Weg des Urkundenbeweises gehen. Auf die von der Revision als fraglich bezeichnete Zustimmung der Parteien ist er dafür nicht angewiesen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 284 Rdn. 36). Überdies wird auf Seiten 9 und 39 Absatz 1 des Berufungsurteils tatbestandlich festgestellt, daß die Parteien sich mit der urkundenbeweislichen Verwertung der Beweisaufnahme des Landgerichts in den Parallelprozessen - ausgenommen der Zeuge S. - einverstanden erklärt haben. Eine Tatbestandsberichtigung hat der Beklagte nicht erwirkt.

8

Ob der Berufungsrichter bei der urkundenbeweislichen Verwertung der Beweisaufnahme erster Instanz auch deren Beweiswürdigung "schlechthin" - wie die Revision dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht - übernimmt, steht in seinem tatrichterlichen Ermessen. Die Tatsache der gänzlichen Übernahme dieser Beweiswürdigung allein ist kein auch in der Revisionsinstanz rügbarer Ermessensfehler.

9

b)

Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landgerichts im Teilurteil vom 4. August 1988 in vollem Umfang angeschlossen. Es hat damit insbesondere, wie auch das Landgericht, zugunsten des Beklagten unterstellt, daß Brandstiftung die Brandursache ist und daß der Täter nicht durch Öffnen eines Fensters eingedrungen ist. Demgemäß sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, die über das weitgehend wörtlich zitierte Teilurteil hinausgehen, nur zusätzliche Erwägungen im Rahmen einer Hilfsbegründung. Nicht nur die Kennzeichnung dieser Erörterung als "ergänzend", sondern weiter auch die Worte zu Beginn des zweiten Absatzes auf Seite 41 des Berufungsurteils "unabhängig davon" machen dies deutlich. Deshalb ist nicht entscheidend, daß hier ein von der Revision gerügter Widerspruch vorliegt.

10

c)

Auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge aus § 139 ZPO kann das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Beklagten die Möglichkeit genommen, die in der Parallelsache beabsichtigten Berufungsangriffe gegen das Teilurteil in das vorliegende Verfahren einzuführen, weil der Beklagte auf diese Absicht hingewiesen, das Berufungsgericht aber seine dann eingeschlagene Verfahrensweise nicht angekündigt habe.

11

Diese Rüge ist angesichts des Verfahrensganges unbegründet.

12

Die Klägerin hatte nach ihrer ausführlichen Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 21. August 1988 das Teilurteil im Parallelverfahren in Ausfertigung vorgelegt. Sie hatte darauf sowie auf die dortigen Beweisergebnisse, deren Beiziehung sie beantragte, Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. September 1988 legte der Beklagte seine Berufungserwiderung vor, nachdem er vorher gerade wegen der Beweisaufnahme im Parallelverfahren vor dem Landgericht um Aufschub gebeten hatte. In dieser Berufungserwiderung ging der Beklagte auf Einzelheiten jener Beweisaufnahme und des Teilurteils ein. Weiter trug er wörtlich vor,

"es würde zu weit führen, sich hier im einzelnen mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts in der Parallelsache auseinanderzusetzen. Dies wird mit der diesseitigen Berufungsbegründung im Verfahren ... geschehen. Schon jetzt ist jedoch auszuführen, daß die am 14./15.6.1988 durchgeführte Beweisaufnahme die geänderte Auffassung des Landgerichts nicht trägt".

13

Im Anschluß daran setzt sich diese Berufungserwiderung auf mehreren Seiten mit dem Teilurteil auseinander. Das Berufungsgericht beließ es bei seinem bereits vorher anberaumten Verhandlungstermin vom 6. Dezember 1988, obwohl der Beklagte seine Berufungsbegründung in der Parallelsache erst danach, nämlich spätestens am 15. Dezember 1988 einzureichen hatte.

14

Das Berufungsgericht hat eine andere Verfahrensweise auch niemals in Erwägung gezogen. Der zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht von der Revision erwähnte Vermerk Band II Blatt 103 der Akten sagt dazu nichts aus. Er stammt auch nicht, wie in der Revisionsbegründung vorgetragen wird, vom Berichterstatter des Berufungsgerichts, sondern von der Geschäftsstelle.

15

Wenn trotz dieser Verfahrenssituation der Beklagte in den fast drei Monaten zwischen Vorlage seiner Berufungserwiderung und dem Verhandlungstermin nichts weiter zu den in das vorliegende Verfahren von der Klägerin urkundenbeweislich eingeführten Beweisergebnissen des Landgerichts im Parallelverfahren vorzutragen für notwendig hielt, obwohl er wußte und nur er wissen konnte, daß seine ohnehin einige Tage später vorzulegende Berufungsbegründung umfangreicher als seine Berufungserwiderung sein würde, dann brauchte das Berufungsgericht in dieser Verfahrenssituation weitere Hinweise nicht zu geben.

16

d)

Ersichtlich hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge des Beklagten auch die Parallelität des Brandereignisses vom 14. Mai 1986 zu dem des Vorjahres in der gleichen Fabrik berücksichtigt, auch wenn es dazu keine gesonderten Ausführungen enthält, was auch nicht erforderlich ist (BGHZ 3, 162, 175). Es hat nämlich beide Brandfälle und die Tatsache der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in beiden Fällen, weiter den entsprechenden Vortrag des Beklagten dazu referiert; es hat die Ermittlungsakten beigezogen, in denen die Parallelität ebenso behandelt wird (z.B. in Ziffer VII a der Einstellungsverfügung wegen des zweiten Brandes [GA I 57]) wie im angefochtenen Urteil des Landgerichts.

17

e)

Die Revision rügt weiter, daß sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht den im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen S. nicht vernommen haben. Dieser Zeuge hatte im Zusammenhang mit dem früheren Brand einen gewissen, auf das Verhalten des Zeugen W. bezogenen Brandstiftungsverdacht bekundet und Angaben zur schlechten Vermögenssituation der B. S. GmbH und des Zeugen W. sowie zu dessen Spielbankbesuchen gemacht. Nur für einige von diesen Umständen hatte der Beklagte schon in seiner Klageerwiderung sich auf diesen Zeugen bezogen und in seiner Berufungserwiderung den erstinstanzlichen Vortrag insgesamt in Bezug genommen.

18

Danach brauchte dieser Zeuge nicht vernommen zu werden. Der Tatrichter ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen, mit denen lediglich Indizien unter Beweis gestellt werden sollen, freier gestellt (BGHZ 53, 245, 261). Für überzeugungskräftige Indizien ist der Zeuge nicht benannt. Im Teilurteil des Landgerichts und im Berufungsurteil sind nämlich die gesamten Angaben des Zeugen S. so wie er sie im Ermittlungsverfahren gemacht hat, als richtig unterstellt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß dasjenige, was der Beklagte in seiner Klageerwiderung in das Wissen dieses Zeugen gestellt und worauf er sich in zulässiger Weise (BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 - NJW 1982, 581) in seiner Berufungserwiderung berufen hat, über die Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren in einer Weise hinausgehen, die eine andere Indizienwürdigung als vorgenommen auch nur nahelegen.

19

f)

Die übrigen Verfahrensrügen, die der Beklagte in seiner Revisionsbegründung vorgebracht hat, sind vom Senat geprüft worden. Auch sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).

20

3.

Danach kommt es auf die Frage, ob die Klägerin auch Ansprüche aus eigenem Recht hat, nicht mehr an. Vielmehr kann der Beklagte seine Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG zu dem Anspruch aus abgetretenem Recht nicht beweisen.

Bundschuh
Rottmüller
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer