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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1989, Az.: IVa ZR 130/88

Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Nachweis eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers; Beweis für die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Versicherungsnehmer; Nachweis einer durch den Versicherungsnehmer verübten Brandstiftung; Indiz für Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer; Verlassen eines Grundstücks in Kenntnis eines bereits ausgebrochenen Brandes; Wahrnehmung eines Brandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 130/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.03.1988
LG Hannover

Fundstellen

  • JurBüro 1990, 12 (Kurzinformation)
  • MDR 1989, 976 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 983 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 841-842 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

L. B. H.,
vertreten durch den Vorstand, S. 4, Hannover,

Prozessgegner

B. Betonerzeugnisse GmbH & Co. Kamin- und Kachelofen KG,
vertreten durch die B. Betonerzeugnisse Beteiligungs-Gesellschaft mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Kauffrau Rosemarie B. geb. D. B. L., E.

Amtlicher Leitsatz

Die insbesondere im Rahmen der Kraftfahrtversicherung von dem Senat herausgearbeiteten Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Nachweis eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers können nicht auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen der Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer voll zu beweisen und bewiesen oder unstreitig ist.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1989
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1988 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Feuerversicherungsleistungen wegen eines Brandes vom 17. Juni 1984. Am Abend dieses Tages brach auf dem Betriebsgelände der Klägerin, dem "E.", ein Brand aus, der wesentliche Teile der Gebäude, in denen das Kamin- und Kachelofenstudio untergebracht war, erfaßte und einen großen Teil der Vorräte zerstörte. Der Brand ist vorsätzlich gelegt worden.

2

Am Brandtag hatte auf dem Betriebsgelände und in großen Teilen des brandbetroffenen Gebäudebereichs eine Ausstellung der Klägerin mit einer Vielzahl von Besuchern stattgefunden.

3

Diese wurde gegen 18 Uhr geschlossen. Etwa um diese Zeit verließen auch die letzten Mitarbeiter der Klägerin, die sich tagsüber dort aufgehalten hatten, J. und R., das Anwesen. Zuvor hatte R. mehrere Türen der Gebäude verschlossen. Es ist nicht bekannt, daß sich nach Entfernen der letzten Besucher und der Mitarbeiter der Klägerin außer den Eheleuten B. - Frau B. ist die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin - und abgesehen von den mit diesen bekannten Eheleuten O. vor dem Brandausbruch noch Personen auf dem Betriebsgelände aufgehalten hätten. Mit den Eheleuten O. hatten sich die Eheleute B. am Nachmittag zu einem gemeinsamen Abendessen im "Prager Brunnen" in G. verabredet. Nachdem an jenem Abend die Eheleute O. noch einmal bei den Eheleuten B. angerufen hatten, erschienen sie einige Zeit später auf dem E., um die Eheleute B. abzuholen. Sie trafen diese, die nach eigenen Angaben noch etwas geschlafen hatten, noch im Bademantel und nicht ausgehbereit an und fuhren deshalb schon zum "Prager Brunnen" vor.

4

Kurze Zeit später, etwa gegen 21.35/21.40 Uhr entdeckte der Autofahrer L., welcher die am E. vorbeiführende Landstraße in Richtung L. befuhr, Rauch über einem Gebäude des Anwesens, auch sah er Flammen aus einem Dach herausschlagen. Er ließ daraufhin sogleich von einem Wirtshaus in L. aus Polizei und Feuerwehr benachrichtigen. Etwa zur gleichen Zeit wollten die Eheleute B. mit ihrem Personenkraftwagen das Betriebsgelände verlassen, um den Eheleuten O. zum "Prager Brunnen" zu folgen. Am Ende des Zufahrtsweges zur Straße wurden sie jedoch nach ihren Angaben von einem unbekannten Verkehrsteilnehmer aufgehalten und auf den Brand hingewiesen. Von den wenig später eintreffenden Feuerwehrleuten wurde Herr B. ohne Schuhe, auf Strümpfen laufend, angetroffen.

5

Bei den polizeilichen Ermittlungen wurden insgesamt 13 Brandnester an verschiedenen Stellen in den Gebäuden entdeckt. Zusätzlich wurden mehrere mit flüssigem Brandbeschleuniger gefüllte Plastiktüten, die noch nicht von dem Brand erfaßt worden waren, sichergestellt. Die Tüten stammten aus dem Bestand der Klägerin; der Aufbewahrungsort befand sich in dem Besuchern zugänglichen Verkaufsbereich. Außerdem wurden vier 10-Liter-Kanister und ein 5-Liter-Kanister entdeckt, die nicht zum Betriebe der Klägerin gehörten und zum Teil noch verschiedene brennbare Flüssigkeiten enthielten. Des weiteren wurde festgestellt, daß an einer Stelle die Eternitplatten der Geländeabsicherung ("Umzäunung") in einer Größe von etwa 3 qm herausgeschlagen waren und daß außen vor dem Betriebsgelände an dieser Stelle ein Betonstuhl lag und das Gras niedergetreten war. Im brandbetroffenen Gebäudebereich fand man eine sonst zwischen zwei Gebäudeteilen befindliche Metalltür ausgehängt und um 180 Grad gedreht auf einer Schubkarre vor dem Türdurchgang. Das Schloß dieser Tür befand sich in der ersten Schließstellung, woraus der kriminaltechnische Sachverständige W. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren den Schluß zog, Hinweise auf ein Eindringen ohne passende Schlüssel seien hier nicht ersichtlich.

6

Das wegen des Verdachts der Brandstiftung gegen die Eheleute B. eingeleitete Ermittlungsverfahren ist am 3. April 1986 "endgültig" eingestellt worden.

7

Die Beklagte meint, sie sei leistungsfrei, weil die Eheleute B. den Brand selbst gelegt hätten. Neben vielen anderen Umständen spreche alles dafür, daß die Eheleute B. ihr Betriebsgrundstück in Kenntnis des bereits ausgebrochenen Brandes hätten verlassen wollen, um zum Essen zu fahren. Ein solches Verhalten sei nur im Zusammenhang mit einer kurz zuvor verübten Eigenbrandstiftung verständlich. Von ihrem Wohnhaus aus hätten die Eheleute B. den Brand nämlich wahrnehmen müssen, den L. schon von der Straße aus gesehen habe. Spätestens gleich nach dem Verlassen des Hauses hätte ihnen der Brandgeruch auffallen und hätten sie auch das Zerplatzen der Eternitplatten der Dachabdeckung hören müssen. Der Umstand, daß Herr B. ohne Schuhe angetroffen worden sei, lasse sich nur damit erklären, daß er diese bei der Brandlegung oder Brandvorbereitung mit Benzin bespritzt und zur Spurenbeseitigung ausgezogen habe.

8

Die Klägerin hat behauptet, die Eheleute B. hätten mit der Brandstiftung nichts zu tun. Sie hat mit ihrer Klage eine Abschlagszahlung in Höhe von 800.000,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 11. Februar 1985 begehrt.

9

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 797.536,70 DM nebst eines Teils der geforderten Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung die Zahlung weiterer Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

11

Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Brand von den Eheleuten B. selbst oder mit ihrem Wissen und Wollen gelegt worden ist. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind teilweise begründet.

12

1.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den vollen Beweis für die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Eheleute B. zu führen habe. Sie meint, die insbesondere im Rahmen der Kraftfahrtversicherung von dem Senat herausgearbeiteten Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Nachweis eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers müßten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Dem kann nicht gefolgt werden.

13

Die von der Revision ins Auge gefaßten Beweiserleichterungen für den Nachweis eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers sind das Korrelat dafür, daß in der Kraftfahrt- und in der Einbruchdiebstahlversicherung dem Versicherungsnehmer vertragsgemäß erhebliche Beweiserleichterungen für den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles zugute kommen. Der vertragstypischen Risikoverteilung in Form von Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer entspricht es, daß der Versicherer in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt wird. Daher muß ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen eines Diebstahls, in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und nachzuweisen (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 05.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29, 30). Daraus folgt, daß diese Beweiserleichterungsregeln für den Versicherer auf die Fälle beschränkt sind, in denen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen zugute kommen. Sie können nicht auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen der Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer voll zu beweisen und bewiesen oder, wie hier, unstreitig ist und der Versicherer den Nachweis führen will, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall selbst herbeigeführt. Der Senat hat daher bereits in seinem Urteil vom 31.10.1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78, 79 ausgeführt, daß die genannten Beweiserleichterungen nicht zu einer Umkehr der Beweislast des Versicherers im Rahmen des § 61 VVG führen und einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang nur eine - nicht unerhebliche - indizielle Bedeutung zukommen kann.

14

2.

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht gemeint hat, der Nachweis der Brandstiftung durch die Eheleute B. sei erst dann erbracht, wenn dies mit absoluter Gewißheit feststehe. Seine Ausführungen zeigen, daß es sich mit einem für das praktische Leben ausreichenden Grad an Gewißheit begnügt hätte, diesen aber nicht erlangen konnte, weil nach seiner tatrichterlichen Feststellung angesichts der Lage, Größe und Unübersichtlichkeit des gesamten gewerblichen Anwesens der Klägerin die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, daß Außenstehende eingedrungen sind und den Brand gelegt haben.

15

3.

Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob hinreichende Indizien für eine Brandstiftung durch die Eheleute B. vorliegen, wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen hat.

16

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es ein wesentliches Indiz für die Brandstiftung durch die Eheleute B. wäre, wenn diese in Kenntnis des bereits ausgebrochenen Brandes versucht hätten, das Grundstück zu verlassen. Es hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß dies der Fall war. Hierzu hat es darauf verwiesen, das Landgericht habe überzeugend ausgeführt, die Eheleute B. hätten den bereits ausgebrochenen Brand nicht unbedingt wahrnehmen müssen. Entgegen der Ansicht der Revision befaßt sich das Berufungsgericht nicht allein mit der Frage, ob die Eheleute B. die Teile der Gebäude einsehen konnten, in denen der Brand zunächst von außen sichtbar geworden war. Auf BU 18 Abs. 1 a.E. ist auch zu dem neuen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz Stellung genommen, der Brand sei schon so weit fortgeschritten gewesen, daß das Geräusch der durch Brandeinwirkung zerplatzenden Eternitplatten unüberhörbar gewesen sei. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein solches Stadium des Brandes bei der versuchten Abfahrt der Eheleute B. lasse sich nicht feststellen. Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt, daß die Beklagte auf Bl. 535, 537 GA ausgeführt hat, nach der Aussage des Zeugen L. sei der Brand schon so weit fortgeschritten gewesen, daß das Zerspringen der Eternitplatten auf viele Meter sehr gut und sehr deutlich zu hören gewesen sei, und die Beklagte hierfür Sachverständigenbeweis angeboten hat. Der fortgeschrittene Brand ist von der Beklagten auf Bl. 589 GA unter Beweis gestellt durch Bezug auf den Zeugen L., und auf Bl. 590 GA wird erneut Sachverständigenbeweis dafür angeboten, daß die "brennenden" Eternitplatten knallende Geräusche von sich gegeben hätten, die selbst über eine längere Strecke hinweg schlechthin unüberhörbar gewesen seien. Das Berufungsgericht hätte daher diese Beweise erheben oder aber darlegen müssen, warum aus den von der Beklagten in das Wissen des Zeugen L. gestellten Umständen nicht der Schluß auf die von der Beklagten behaupteten Fortentwicklung des Brandes gezogen werden kann, oder es hätte sich zumindest mit der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen L. auseinandersetzen müssen. Damit dies nachgeholt werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs