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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1980, Az.: AnwZ 2/80

Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte; Zulassung eines Rechtsanwalts als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof; Möglichkeit zur sachlichen Überprüfung eines Abstimmungsergebnisses durch den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; Voraussetzungen für die Ausschließung eines Mitglieds des Wahlausschusses; Verpflichtung zur Ablehnung eines Mitglieds des Ausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens; Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1980
Aktenzeichen
AnwZ 2/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 23. Juni 1980
durch
die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, die am 19. Januar 1980 vorgenommene Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zutragen.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hat sich bereits mehrfach um die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof beworben und ist jeweils in die nach § 166 BRAO aufgestellte Vorschlagsliste aufgenommen worden. Seine Bewerbungen haben im Wahlausschuß jedoch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. So war es bei den am 15. Februar 1975 und am 21. Januar 1978 abgehaltenen Wahlen. Der Antragsteller ist deshalb damals dem Bundesminister der Justiz zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht benannt worden.

2

Gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingereicht und die Wahl angefochten. Um vorher den Rechtsweg auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), hat er mit dem gleichen Ziel den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs angerufen und beantragt, die Wahl für ungültig zu erklären. Durch Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - und vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 - hat der erkennende Senat die Anträge zwar für zulässig gehalten, aber als unbegründet zurückgewiesen.

3

Am 19. Januar 1980 hat wiederum eine Wahl gemäß den §§ 164 f BRAO stattgefunden. Die Bewerbung des Antragstellers hat erneut nicht die erforderliche Mehrheit im Wahlausschuß erreicht. Deshalb ist der Antragsteller abermals dem Bundesminister der Justiz nicht zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof benannt worden. Er hat auch dagegen den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs angerufen mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß der Beschwerdeführer mit der erforderlichen Mehrheit auf den Platz 11 und/oder auf den Platz 12 gewählt worden ist.

4

II.

Der Antrag ist zulässig (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 -). Er ist aber unbegründet. Dabei ist dem Senat eine sachliche Überprüfung des Abstimmungsergebnisses verwehrt. Der Senat kann nur nachprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, allenfalls, ob dem Wahlausschuß offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen sind (Senatsbeschluß a.a.O.). Es sind aber weder Verfahrens- noch Ermessensfehler festzustellen. Was der Antragsteller insofern geltend macht, greift nicht durch.

5

1.

So waren entgegen seiner Ansicht die Mitglieder des Wahlausschusses Prof. Dr. N. und Dr. B. nicht kraft Gesetzes von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen, auch wenn sie schon längere Zeit mit zur Wahl anstehenden Bewerbern zusammenarbeiten und beabsichtigen, diese in ihre Praxis aufzunehmen, falls sie gewählt und dann auch als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen würden, was unterstellt werden kann.

6

a)

Im Wahlverfahren nach den §§ 164 f BRAO ist in entsprechender Anwendung der §§ 41 f ZPO die Ausschliessung eines Mitglieds des Wahlausschusses oder seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit möglich (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1975 für die Ablehnung). Wie im gerichtlichen Verfahren dienen Ausschließung und Ablehnung demselben Ziel: Ausschußmitglieder wie Richter von der Entscheidung fernzuhalten, "die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten und deshalb am Ausgang des Verfahrens uninteressierten "Dritten" gegenüberstehen" (BVerfGE 46, 34, 37;  21, 139, 145 f = NJW 1967, 1123 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]). Die Tatbestände, die zum Ausschluß oder zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen, sind aber verschieden. Der Ausschließung kraft Gesetzes liegen "objektivierbare Tatsachen und Vorgänge zugrunde, die jederzeit zuverlässig und eindeutig nachprüfbar sind" (BVerfG a.a.O.). Die Ausschließung ist daher an festumrissene Tatbestände gebunden. Demgegenüber hängt die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit von vielfältigen Wertungen und damit von subjektiven Elementen ab.

7

In welcher Weise Vorsorge getroffen wird, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amts ferngehalten wird, bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Er ist in Einzelheiten, etwa bezüglich des Katalogs der Ausschließungs- und Ablehnungsgründe, nicht gebunden. Dem Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist schon Genüge getan, wenn zumindest die Möglichkeit der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geboten ist (BVerfGE 21, 139, 146 = NJW 1967, 1123, 1124 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64];  30, 149, 153 = NJW 1971, 1029, 1030) [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvR 443/69].

8

b)

Hier liegt keiner der Ausschließungsgründe des § 41 Nr. 1-6 ZPO vor. Die beiden Mitglieder des Wahlausschusses stehen in den zu ihnen möglicherweise sogar als Sozien ins Auge gefaßten Bewerbern nicht etwa in einem Verhältnis des "Mitberechtigten" im Sinne des § 41 Nr. 1 ZPO, wie der Antragsteller meint. Dazu ist eine unmittelbare Beteiligung am jeweiligen Streitgegenstand erforderlich; an ihr fehlt es hier. Ein nur mittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens genügt nicht (Stein/Jonas, 20. Aufl., Rdn. 8 zu § 41 ZPO). § 41 ZPO regelt die Ausschließung eines Richters kraft Gesetzes abschließend (BGH Urteil vom 26. April 1976 - VIII ZR 290/74 = LM GG Art. 101 Nr. 19 m.w.N.; BVerwG NJW 1975, 1241). Andere Gründe, die die Unparteilichkeit eines Richters in Frage stellen, können zu seinem Ausschluß nur im Wege der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen. Ein Ablehnungsgesuch hat der Antragsteller gegen die beiden Mitglieder des Wahlausschusses aber nicht gestellt.

9

2.

Zu Unrecht meint der Antragsteller, er sei in Wahrheit zweimal gewählt worden, nämlich auf Platz 11 und 12, und hätte deshalb gemäß § 168 Abs. 2 BRAO "benannt" werden müssen. Im 1. Wahlgang für Platz 11 hat der Antragsteller 8, ein anderer Mitbewerber 5 Stimmen erreicht. Im 1. Wahlgang für Platz 12 waren es für den Antragsteller 7, für einen anderen Mitbewerber 6 Stimmen. Beide Male sind 8 leere Stimmzettel abgegeben worden.

10

a)

Der Wahlausschuß hat nach einem Verfahren abgestimmt, das der Senat schon in seinem Beschluß vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 (S. 8/9) - nicht beanstandet hat. Danach sind die Bewerber in getrennten Wahlgängen auf die einzelnen Plätze gewählt worden. Jedes Mitglied des Ausschusses hatte für jeden Wahlgang nur eine Stimme. Stimmenthaltung war möglich. Gewählt war, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ausschußmitglieder auf sich vereinigt hatte. Erhielt bei einem Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, ist das Wahlverfahren solange fortgesetzt worden, bis ein Bewerber die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Für Platz 12 fand sich diese Mehrheit für keinen der verbliebenen 3 Bewerber mehr.

11

b)

Der Senat hält daran fest, daß dieses Verfahren im Einklang mit § 168 BRAO steht, der keine besonderen Vorschriften über die Abstimmung enthält, außer daß diese geheim ist und "einfache Stimmenmehrheit" genügt (Abs. 1 Satz 2 und 3). Anwesend waren alle 21 Ausschußmitglieder. Die erforderliche Mehrheit erreichte daher nur, wer mindestens 11 Stimmen auf sich vereinigen konnte. Dabei spielt keine Rolle, wieviele Stimmen auf bestimmte einzelne Bewerber entfielen. Diejenigen Ausschußmitglieder, die leere Stimmzettel abgaben, machten lediglich von ihrem Recht Gebrauch, sich der Stimme zu enthalten. Das ändert aber nichts daran, daß es für die zu erlangende Mehrheit auf die Stimmen der anwesenden Ausschußmitglieder ankommt.

12

c)

Die vom Antragsteller herangezogenen Vorschriften der §§ 133 Abs. 1 AktG, 47 Abs. 1 GmbHG sind nicht vergleichbar, denn in ihnen heißt es ausdrücklich, daß es auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ankommt (ebenso § 43 Abs. 2 Satz 1 GenG). Im Vereinsrecht stellt dagegen § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB ausdrücklich auf die Mehrheit der erschienenen Mitglieder ab. Wenn demgegenüber in § 168 Abs. 1 Satz 2 BRAO von "einfacher Mehrheit" die Rede ist, so bedeutet das zumindest, daß offengelassen ist, ob die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Ausschußmitglieder maßgebend sein soll (a.A. Isele § 168 BRAO Anm. III A, der auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstellt). Der Wahlausschuß hält sich deshalb im Rahmen des von der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Verfahrens, wenn er als "einfache Mehrheit" nur die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ausschußmitglieder gelten läßt.

13

Das ist auch sachgerecht. Denn eine überzeugende Mehrheit für die Eignung eines Bewerbers als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof wird nur erreicht, wenn die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ausschußmitglieder maßgebend ist. Andernfalls wäre es bei entsprechend großer Stimmenthaltung möglich, daß auch ein Bewerber benannt werden müßte, der eine nur sehr geringe Zahl von Stimmen auf sich vereinigen kann, den also die ganz überwiegende Mehrheit der Ausschußmitglieder für ungeeignet hält. Das wäre nicht im Interesse einer geordneten Rechtspflege, der das Verfahren über die Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof allein dient.

14

d)

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach der amtlichen Begründung zum "Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung" (BT-Drucksache 3. Wahlperiode 120 = BR-Drucksache Nr. 461/57 je zu § 178) als Vorbild für den Wahlausschuß für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof der Richterwahlausschuß nach dem Richterwahlgesetz vom 25. August 1950 (BGBl S. 368) gedient hat. Denn der Richterwahlausschuß hat eben nur "das Vorbild" abgegeben, mehr nicht. Wenn es deshalb in der amtlichen Begründung zu § 182 (a.a.O.), dem späteren § 168 BRAO, heißt, "ebenso wie der Richterwahlausschuß entscheidet der Wahlausschuß für Rechtsanwälte mit einfacher Stimmenmehrheit", so ist damit nichts darüber gesagt, ob die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder die der abgegebenen Stimmen gemeint sein soll. Der Richterwahlausschuß entscheidet zwar nach § 12 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes "mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen". Aber diese Formulierung ist gerade nicht in § 168 Abs. 1 BRAOübernommen worden. Hat der Richterwahlausschuß nur "als Vorbild" für den Wahlausschuß für Rechtsanwälte beim BGH gedient, so bedeutet die Anlehnung in diesem Punkt lediglich, daß nur einfache Stimmenmehrheit und keine größere, also etwa 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Offen blieb dagegen, ob die Mehrheit aus den anwesenden Mitgliedern oder aus den abgegebenen Stimmen zu errechnen ist. Das wird dem Ermessen des Wahlausschusses überlassen, was auch - wie dargelegt - durchaus sinnvoll ist. Der Wahlausschuß muß dann lediglich immer den gleichen Abstimmungsmodus anwenden. Das hat er aber bisher auch getan. Sollte der Gesetzgeber etwas anderes beabsichtigt haben, so ist das jedenfalls in dem - insofern allein maßgebenden - Gesetzestext nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Über die Vorschrift ist übrigens im gesamten Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung geführt hat, kein Wort verloren worden.

15

Selbst wenn aber unter der "einfachen Mehrheit" die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu verstehen wäre, müßte der Eigenart der hier vorzunehmenden Wahl dahin Rechnung getragen werden, daß leere Stimmzettel auf jeden Fall als Nein-Stimmen zu werten sind. Denn anders als durch einen leeren Stimmzettel ist eine reine Nein-Stimme hier nicht abzugeben. Sonst bedeutet "ja" für einen bestimmten Bewerber zugleich "nein" für alle anderen. Gerade gegen Ende einer Abstimmung, wenn nur noch wenige Bewerber wählbar sind, könnte es aber zu Konflikten derjenigen Ausschußmitglieder kommen, die keinen der noch vorhandenen Bewerber mehr wählen wollen. Sie müßten dann trotzdem einen bestimmten Bewerber wählen, den sie an sich gar nicht für geeignet halten, nur um die Wahl eines anderen Bewerbers zu verhindern, den sie für noch weniger geeignet halten. Die Folge wäre ein verzerrtes Wahlergebnis, aufgrund dessen sich eine sachgerechte Auslese, wie sie der Ernennung von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vorausgehen muß, nicht treffen ließe.

16

e)

Zu Unrecht meint der Antragsteller schließlich noch, die Wahl sei ungültig, weil auf Platz 12 (der letzten der doppelten, für die Zulassung von neuen Rechtsanwälten für angemessen gehaltenen Zahl) kein Bewerber gewählt worden ist. Nachdem sich in mehreren Wahlgängen für keinen der noch nicht gewählten Bewerber die erforderliche Mehrheit fand und sich außerdem herausstellte, daß eine solche Mehrheit gar nicht mehr zu erreichen war, weil die Wahlausschußmitglieder überwiegend leere Stimmzettel abgegeben hatten, durfte der Wahlausschuß die Wahl abbrechen, da ihre Fortsetzung sinnlos gewesen wäre. An der Gültigkeit der Wahl auf die 11 vorangegangenen Plätze ändert das nichts.

17

3.

Dem Antragsteller ist für seine Bewerbung auch nicht die Chancengleichheit verwehrt worden. Es ist nicht zu erkennen, daß der Wahlausschuß das ihm eingeräumte Ermessen mißbraucht, die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten oder gar willkürlich gehandelt hätte, als er nicht dem Antragsteller, sondern anderen Bewerbern den Vorzug gegeben hat.

18

a)

Der Grundsatz der Chancengleichheit bei einer Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 18, 172, 180;  38, 326, 335) [BVerfG 21.01.1975 - 2 BvR 193/74]. Die insofern für politische Wahlen entwickelten Grundsätze mögen mit den gebotenen Abwandlungen auch auf eine Wahl der hier vorliegenden Art anzuwenden sein. Im Bereich der Wahlrechtsgleichheit kann der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl in einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines Bewerbers als auch in der ungerechtfertigten Begünstigung eines vergleichbaren Falles liegen (BVerfGE 38, 326, 335 [BVerfG 21.01.1975 - 2 BvR 193/74] = NJW 1975, 633 [BVerfG 21.01.1975 - 2 BvR 193/74]). Dem Wahlausschuß muß jedoch ein weiter Ermessensspielraum verbleiben. Wie der Antragsteller mit Recht selbst hervorhebt, kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - ähnlich wie in Gesetzgebungsverfahren - allenfalls dann gegeben sein, wenn tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten nicht berücksichtigt werden, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn für eine getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müßte (BVerfGE 38, 154, 166 = NJW 1975, 439, 440 [BVerfG 05.11.1974 - 2 BvL 6/71];  45, 376, 386/387 = NJW 1978, 207 [BVerfG 22.06.1977 - 1 BvL 2/74];  50, 142, 162 = NJW 1979, 1445, 1447 jeweils m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein.

19

b)

Dabei läßt sich die Chancen- oder Wahlrechtsgleichheit bei Wahlen der vorliegenden Art allein auf die Ausgangslage der Bewerber beziehen, die nach einer Gesamtwürdigung und nicht etwa nach der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung einzelner Merkmale zu beurteilen ist. Die Würdigung und Bewertung solcher Einzelumstände, die naturgemäß bei den jeweiligen Bewerbern verschieden sind, ist Sache des Wahlausschusses bei der durch Abstimmung zu treffenden Entscheidung, die sich einer echten sachlichen Kontrolle entzieht. Ihre Überprüfung würde dem für die - nicht öffentliche - Wahl wesentlichen Prinzip der unabhängigen und geheimen Stimmabgabe widerstreiten (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1975 S. 9/10).

20

Die vom Antragsteller erstrebte Beiziehung der Bewerberakten anderer Mitbewerber kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (Senat a.a.O.). Ebenso geht seine Rüge fehl. daß ihm Teile der Generalakten und seiner Bewerberakten nicht zur Einsicht überlassen worden sind, die ausschließlich andere Bewerber betreffen, deren schutzwürdige Interessen von der Überlassung an den Antragsteller berührt würden. Dabei ist nicht erkennbar, welches Interesse der Antragsteller an der Einsicht in Unterlagen haben könnte, die Mitbewerber betreffen (nämlich Dr. S. und Dr. K.), die - wie er selbst - vom Wahlausschuß nicht zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof benannt worden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Ungleichheit des Antragstellers gegenüber dem Mitbewerber Dr. Ko. bestanden haben soll, der vom Wahlausschuß auf Platz 8 gesetzt worden ist nach zwei Wahlgängen, in denen der Antragsteller die jeweils zweithöchste Stimmenzahl erreicht hatte. Die persönlichen Bewertungen der Mitbewerber Dr. Kr., Dr. O. und Dr. Sch. durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind dafür, ob dem Antragsteller Chancengleichheit bei der Wahl geboten war, unmaßgeblich. Die (übrigens positive) Bewertung des Antragstellers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe befindet sich bei seinen Bewerberakten.

21

c)

Was der Antragsteller über den vom Wahlausschuß auf Platz 1 gesetzten Mitbewerber Dr. Kr. vorträgt, sind durchweg Einzelumstände, die insgesamt gewürdigt den Wahlausschuß keineswegs gehindert haben, ihn dem Antragsteller vorzuziehen. Auch wenn die Vermutungen des Antragstellers stimmen, daß Dr. Kr. geringere forensische Praxis hat als er und seine wirtschaftliche Sicherung für den Fall der Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof anders hat darlegen müssen als der Antragsteller, so bedeutet es dennoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsatz, wie er nach der vorstehend a) dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist, wenn der Wahlausschuß gleichwohl nach dem Gesamteindruck, den er von Dr. Kr. gewonnen hatte, diesen in erster Linie für die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen hat. Nichts spricht dafür, daß sich der Wahlausschuß dabei von unsachlichen Beweggründen hat leiten lassen oder gar willkürlich verfahren ist.

22

d)

Dasselbe gilt für den auf Platz 3 gewählten Mitbewerber Dr. O.. Daß sich der Vorstand der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer Karlsruhe außer Stande sah, gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer eine Stellungnahme zu dieser Bewerbung abzugeben, während er drei andere Bewerbungen, darunter die des Antragstellers befürwortet hat, ist ohne Bedeutung. Auf die Befürwortung einer örtlichen Rechtsanwaltskammer kommt es nicht entscheidend an. Die Mitglieder des Wahlausschusses mußten sich ohnehin ein eigenes Bild von jedem Bewerber und seiner Eignung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof machen und hatten diese ihre Würdigung der Stimmabgabe zugrunde zu legen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern darin auch und gerade bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegen sollte. Die formale Voraussetzung des § 166 Abs. 3 BRAO für die Aufnahme in die Vorschlagslisten, daß der Bewerber "den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt", war entgegen der Ansicht des Antragstellers bei Dr. O. erfüllt.

23

e)

Daß in engerem zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl sowohl der Präsident des Bundesgerichtshofs wie die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof Stellungnahmen zur Verfassungsbeschwerde des Antragstellers abgegeben haben, ist rein zufällig und läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß der Antragsteller deshalb vom Wahlausschuß bei der Abstimmung ungerechtfertigt benachteiligt worden wäre.

24

f)

Auch aus der Vorwegbehandlung der Frage bei Beginn der Sitzung des Wahlausschusses, ob die Selbstablehnung des Ausschußmitglieds Prof. Dr. N. aus der Wahl vom 21. Januar 1978 fortwirke, ergibt sich nichts Derartiges. Die Erörterung fand ersichtlich nur statt, um jeden denkbaren Verfahrensfehler zu vermeiden und damit vor allem den berechtigten Belangen des Antragsstellers Rechnung zu tragen. Es kann keine Rede davon sein, daß dadurch eine "Stimmung gegen den Antragsteller geweckt" worden sein könnte - wie dieser meint -, die den Wahlausschuß insgesamt nicht mehr als unbefangen erscheinen ließe.

25

g)

Schließlich kann der Antragsteller auch daraus nichts herleiten, daß drei der Mitbewerber (Dr. O., Dr. Sch. und Dr. K.) bereits bei der vorangegangenen Wahl im Jahre 1978 vom Wahlausschuß benannt, aber vom Bundesminister der Justiz nicht als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen worden sind. Solche Mehrfachbewerbungen sind nichts Außergewöhnliches. Auch der Antragsteller ist ein Mehrfachbewerber. Daß er im Gegensatz zu den erwähnten Mitbewerbern im letzten Wahlverfahren nicht benannt worden ist, stellt keinen Unterschied dar, auf den sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gründen ließe. In dieser Ausgangslage hatten vielmehr alle Bewerber, die neuen wie die wiederholten, die gleiche Chance, gewählt zu werden. Dabei spielt keine Rolle, daß sich der Präsident des Bundesgerichtshofs noch im Jahre 1978 um die Zulassung eines dieser bei der letzten Wahl benannten Bewerber bemüht hat, nachdem ein anderer vom Wahlausschuß benannter und vom Bundesminister der Justiz auch als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassener Bewerber aus persönlichen Gründen seine Zulassung nicht angenommen hatte. Damit hat der Präsident des Bundesgerichtshofs lediglich der veränderten Sachlage aus dem letzten Wahlverfahren Rechnung tragen und das mit jener Wahl erstrebte Ziel doch noch erreichen wollen, daß mindestens drei neue Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof tätig werden.

26

Auf das vorliegende Wahlverfahren hatte das keinen für andere Mitbewerber, wie den Antragsteller, nachteiligen Einfluß. Wie wenig frühere Benennungen für die vorliegende Wahl ausschlaggebend waren, geht schon daraus hervor, daß der Wahlausschuß auf die beiden ersten Plätze, also vorrangig, nur neue Bewerber gewählt hat und das mit der jeweils höchsten Zahl von 19 Stimmen. Die schon früher einmal benannten Bewerber sind erst auf Platz 3-5 gesetzt worden. Da der Wahlausschuß die Neuzulassung von 6 Rechtsanwälten für angemessen gehalten hat, gemäß § 168 Abs. 2 BRAO aber die doppelte Zahl zu benennen war, bestand für alle anderen Bewerber - auch für den Antragsteller - noch ausreichender Spielraum mit der Chance, ebenfalls zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof benannt zu werden.

27

4.

Die Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt zum Bundesgerichtshof (§§ 164-170 BRAO) verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - näher ausgeführt hat. Darauf wird im einzelnen verwiesen. Der Senat hält an dieser seiner Auffassung - wie schon im Beschluß vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 - fest.

28

III.

Nach alledem kann der Antrag des Antragstellers (einschließlich des Hilfsantrags) keinen Erfolg haben.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Girisch
Hagen
Gribbohm
Jähnke
Correll
Petersen
Kohlndorfer