Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1978, Az.: AnwZ 11/78
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1978
- Aktenzeichen
- AnwZ 11/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 10. Mai 1978
durch
die Richter Hürxthal, Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, die am 21. Januar 1978 vorgenommene Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat sich bereits mehrfach um die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof beworben und ist jeweils in die nach § 166 BRAO aufgestellten Vorschlagslisten aufgenommen worden. Seine Bewerbungen haben im Wahlausschuß jedoch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. So war es auch bei der am 15. Februar 1975 abgehaltenen Wahl. Der Antragsteller ist deshalb damals dem Bundesminister der Justiz zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht benannt worden. Gegen diese Entscheidung des Wahlausschusses hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingereicht und die Wahl angefochten. Um vorher den Rechtsweg auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) hat er mit dem gleichen Ziel den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs angerufen und beantragt, die Wahl für ungültig zu erklären. Durch Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - hat der erkennende Senat den Antrag zwar für zulässig gehalten, aber als unbegründet zurückgewiesen. Am 21. Januar 1978 hat wiederum eine Wahl gemäß den §§ 164 ff BRAO stattgefunden. Die Bewerbung des Antragstellers hat erneut nicht die erforderliche Mehrheit im Wahlausschuß erreicht. Deshalb ist der Antragsteller abermals dem Bundesminister der Justiz nicht zur Zulassung als Rechtsanwalt benannt worden. Er hat auch dagegen Verfassungsbeschwerde eingereicht und zugleich den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs angerufen mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären.
II.
1.
Der Antragsteller wiederholt seine Rüge aus dem früheren Verfahren, daß der Senat unvorschriftsmäßig besetzt sei, weil nicht ein Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof den Vorsitz führt, sondern ein Richter am Bundesgerichtshof.
Damit hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - auseinandergesetzt und § 21 f Abs. 2 Satz 2 GVG angewendet, nachdem sowohl der Präsident des Bundesgerichtshofes als auch der gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 BRAO vom Präsidium des Bundesgerichtshofs als dessen Vertreter bestimmte Vorsitzende Richter in entsprechender Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind. Daran wird festgehalten.
2.
Der Antragsteller hält seinen eigenen Antrag für unzulässig, weil das Ergebnis einer echten Wahl letztlich nicht justiziabel sei.
Auch damit hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß hier § 223 BRAO entsprechend angewendet werden müsse. Denn die Wahl wirkt sich für denjenigen Bewerber, der vom Wahlausschuß nicht gemäß § 164 BRAO "benannt" wird, wie eine Ablehnung seines Zulassungsantrags aus. Diese Entscheidung stellt also eine nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehende Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles dar.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser seiner Auffassung abzugehen. Vor allem trifft es nicht zu, wie der Antragsteller meint, daß der Senat für Anwaltssachen hier "in eigener Sache" tätig wird, nur weil der Präsident des Bundesgerichtshofs und 10 seiner Vorsitzenden Richter Mitglieder des Wahlausschusses sind. Dieser Umstand allein läßt es keinesfalls schon aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen erscheinen, daß der Senat für Anwaltssachen unparteilich eine gemäß §§ 164 ff BRAO vorgenommene Wahl überprüfen wird.
3.
Der somit zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Dabei ist dem Senat, wie er schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - im einzelnen dargelegt hat, eine sachliche Überprüfung des Abstimmungsergebnisses verwehrt. Der Senat kann nur nachprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, allenfalls ob dem Wahlausschuß offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Es sind aber weder Verfahrens- noch Ermessensfehler feststellbar. Was der Antragsteller insofern geltend macht, greift nicht durch.
a)
So ist für ihn in zulässiger Weise gemäß § 167 Abs. 2 BRAO ein Mitberichterstatter bestellt worden, dessen Verfahrensweise auch nicht zu beanstanden ist.
Der Wahlausschuß hat bereits im Sommer 1977 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. zum Mitberichterstatter ernannt. Dieser hat unter dem 18. Oktober 1977 seinen (übrigens positiven) Zweitbericht abgegeben. Daß er mit dem Antragsteller vorher kein persönliches Gespräch geführt hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Das ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Mitberichterstatter kann von einem solchen Gespräch umso eher absehen, wenn er - wie hier - ohnehin zu einem positiven Ergebnis kommt. Einwänden gegen den Antragsteller aus dem Kreis der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, die dem Mitberichterstatter zu Ohren gekommen sind, ist er nicht nachgegangen, so daß dem Antragsteller insofern auch kein Nachteil entstanden sein konnte.
Erst nach Erstattung des Zweitgutachtens ergab sich, daß Vorsitzender Richter B. verhindert war, an der auf 21. Januar 1978 vorgesehenen AusschußSitzung teilzunehmen. Darauf hat der Präsident des Bundesgerichtshofs am 16. Januar 1978 Vizepräsident Stimpel vorsorglich gebeten, die Mitberichterstattung in der Sitzung des Wahlausschusses zu übernehmen. Zugleich hat er ihm die den Antragsteller betreffenden Akten zugeleitet. Der neue Mitberichterstatter ist dann vom Wahlausschuß zu Beginn der Sitzung am 21. Januar 1978 bestätigt worden. Nach der Niederschrift über diese Sitzung sind "auf der Grundlage des Vertrags der Berichterstatter und Mitberichterstatter die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Bewerber für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erörtert" worden. Das genügte zur Vorbereitung der Wahl. Ein weiterer schriftlicher Zweitbericht im Falle des Antragstellers war nicht erforderlich.
b)
Es ist ferner nicht festzustellen, daß der Wahlausschuß durch die am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - in einer Weise beeinflußt worden ist, die ihn nicht mehr als unbefangen erscheinen läßt, und daß dadurch die Wahl des Antragstellers verhindert worden ist.
Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß die vom Antragsteller behauptete, im März 1977 gefallene Äußerung eines nicht dem Wahlausschuß angehörenden Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, die Bewerbung des Antragstellers auch im dritten Wahlverfahren sei aussichtslos, er sei ein "toter Mann", die Mitglieder des Ausschusses befangen gemacht haben könnte. Der für den Antragsteller zunächst bestellte Mitberichterstatter ist, wie bereits erwähnt, Einwänden gegen die Person des Antragstellers aus den Reihen der BGH-Anwälte von sich aus nicht nachgegangen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat es überdies abgelehnt, der Anregung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zu folgen und die über den Antragsteller in früheren Wahlverfahren erwachsenen Vorgänge zu dem laufenden Wahlgang beizuziehen. Es ist also gerade alles vermieden worden, um auch nur den Anschein einer unzulässigen Beeinflussung der Wahl von außen her zu erwecken.
Keinesfalls kann der Antragsteller aus dem Abstimmungsergebnis herleiten, daß alle richterlichen Mitglieder des Wahlausschusses den angeblichen Wünschen der BGH-Anwälte gefolgt seien. Der Niederschrift ist nicht einmal zu entnehmen, ob - wie der Antragsteller meint - "nur die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer" für ihn gestimmt haben. Die Abstimmung war geheim.
c)
Auch darin, daß sich - wie der Antragsteller behauptet - ein früherer Richter am Bundesgerichtshof vertraulich an eine Persönlichkeit gewandt hat, die möglicherweise Mitglied des Wahlausschusses ist, und zum Ausdruck gebracht hat, er setze sich nun nicht mehr für den Antragsteller ein, liegt keine unzulässige Beeinflussung, die die angesprochene Persönlichkeit befangen machen konnte. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des früheren Richters ist schon seinem Inhalt nach nicht geeignet, eine Befangenheit dieses Ausschußmitglieds zu begründen.
d)
Wie der Antragsteller selbst aus den Akten des Wahlausschusses ersehen hat, sind die Akten des Wahlverfahrens aus dem Jahre 1973 zu der Wahl, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht beigezogen worden. Daß gleichwohl entscheidungserhebliche "Informationsfehler" aus dem früheren Wahlverfahren in den letzten Wahlgang gelangt sind, ist nicht ersichtlich.
e)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Wahlausschuß über die Benennung der Bewerber in einer Weise abgestimmt, die im Einklang mit § 168 Abs. 2 BRAO steht.
Besondere Vorschriften über die Abstimmung, außer daß diese geheim ist und Stimmenmehrheit genügt (§ 168 Abs. 1 Satz 2 und 3), enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Wahlausschuß folgendermaßen verfahren:
Die Bewerber sind in getrennten Wahlgängen auf die einzelnen Plätze gewählt worden. Jedes Mitglied des Ausschusses hatte für jeden Wahlgang nur eine Stimme. Stimmenthaltung war möglich. Gewählt war, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ausschußmitglieder auf sich vereinigt hatte. Erhielt bei einem Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, ist das Wahlverfahren solange fortgesetzt worden, bis ein Bewerber die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat.
Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Es gewährleistet, daß die von der Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses als am besten geeignet gehaltenen Bewerber auch tatsächlich benannt werden. Daß dabei über die einzelnen Bewerber unterschiedlich oft abgestimmt wird, ist unvermeidlich. Damit wird lediglich jedem Bewerber, der bei einem Wahlgang nicht zum Zuge kommt, die Chance erhalten, beim nächsten Wahlgang die notwendige Mehrheit zu erreichen. Jeder Bewerber hat aber in jedem Wahlgang die gleiche Chance, gewählt zu werden. Inwiefern der Grundsatz der "Wahlgleichheit" verletzt sein soll, wie der Antragsteller meint, ist nicht erkennbar. Das ist auch durch die ebenfalls unvermeidliche Bekanntgabe der Placierungsergebnisse nicht der Fall.
f)
Daß das Wahlausschußmitglied Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. N. nicht aufgrund des vom Antragsteller herrührenden Ablehnungsgesuchs an der Wahl nicht teilgenommen hat, sondern aufgrund seiner eigenen Selbstablehnung, kann die Wahl nicht ungültig machen.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Gründe für die Selbstablehnung des Ausschußmitglieds nicht vollständig übereinstimmen mit den Gründen, die den Antragsteller zu seinem Ablehnungsgesuch veranlaßt haben. Das die Selbstablehnung enthaltende Schreiben vom 18. Januar 1978, von dem ein Abdruck an die übrigen Mitglieder des Wahlausschusses verteilt worden ist und das vom Wahlausschuß auch erörtert werden mußte, enthält bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise, die auch den Standpunkt des Antragstellers mit einbezieht, keine dem Antragsteller so abträglichen Tatsachen oder gar Vorwürfe, daß der Ausschuß in seiner Gesamtheit voreingenommen werden mußte. Das Schreiben stellt vielmehr eher den Versuch dar, den Bedenken des Antragstellers, trotz entgegenstehender eigener Überzeugung des abgelehnten Ausschußmitglieds, letzten Endes doch Rechnung zu tragen. Daraus wiederum Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Ausschusses schlechthin herzuleiten, geht nicht an. Daran ändert auch das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten nichts, das über bloße Vermutungen nicht hinauskommt.
Mit der Selbstablehnung Prof. Dr. N. war im Gegenteil der Weg für eine unbefangene Behandlung auch der Bewerbung des Antragstellers endgültig frei. Es brauchte auf keine früheren Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und Prof. Dr. N. zurückgegriffen zu werden und mußten insofern auch keine Wertungen mehr vorgenommen werden. Daß der Antragsteller schon die Wahl 1975 angefochten und dagegen Verfassungsbeschwerde eingereicht hat, war allgemein bekannt. Für alle Beteiligten selbstverständlich war außerdem, daß sich der Antragsteller, falls er sich - wie es Prof. Dr. N. dargestellt hat - gegen die Existenz einer eigenen Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gewendet haben sollte, das nur so weit und so lange tun würde, als er nicht selbst als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen wird. Deshalb kann auch der lediglich beiläufigen Wendung in dem Selbstablehnungsschreiben, der Antragsteller habe vor Jahren bei einem Bundestagsabgeordneten "den Versuch unternommen, die Streichung einer eigenen Rechtsanwaltschaft beim BGH aus der BRAO zu initiieren", keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Keineswegs ist dadurch der Antragsteller, wie er sich ausdrückt, "regelrecht als Revolutionär hingestellt worden", der damit Empörung bei der Richterschaft ausgelöst und diese im Wahlausschuß gegen sich aufgebracht hätte. Der Antragsteller unterschätzt die Einsichtsfähigkeit und das Unterscheidungsvermögen der richterlichen Ausschußmitglieder, wenn er meint, sie ließen es zumindest dann an der nötigen objektiven unparteilichen Beurteilung fehlen, wenn es um einen besonders engagierten Bewerber geht, der mit allen ihm zu Gebote stehenden Kitteln versucht, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu werden. Nur als ein solcher besonders engagierter und zielstrebiger Bewerber mußte der Antragsteller dem Ausschuß erscheinen, als mehr nicht. Seine fachliche und persönliche Qualifikation als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof wurde davon nicht berührt.
g)
Der Antragsteller macht schließlich noch geltend: Schon seine Bewerbung sei einer gründlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer Ka. und durch die Bundesrechtsanwaltskammer unterzogen worden. Auch hätten beide vom Wahlausschuß bestellten Berichterstatter ein positives Votum abgegeben. Bei dieser Sachlage habe mit seiner Benennung durch den Wahlausschuß gerechnet werden müssen. Sei es dazu gleichwohl nicht gekommen, so könne das nur auf "Stimmungsmache" gegen ihn in der Wahlausschußsitzung beruhen.
Auch damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Seine Schlußfolgerung ist nicht zwingend. Wenn unter neun Bewerbern sechs für eine Benennung auszuwählen sind, müssen zwangsläufig drei unberücksichtigt bleiben. Sind die Bewerber persönlich und fachlich gleich oder annähernd gleich gut geeignet, so lassen sich daraus, wer gewählt worden ist, keinerlei Schlüsse ziehen, warum die anderen nicht gewählt worden sind. Nichts spricht dafür, daß sich der Wahlausschuß hier von unsachlichen Beweggründen hat leiten lassen oder gar willkürlich verfahren ist, nur weil sich unter den sechs Bewerbern, die aus den ursprünglichen neun für die Benennung ausgewählt worden sind, der Antragsteller nicht befindet. Es liegt im Wesen einer geheimen Wahl, wie sie hier vorzunehmen war, daß es auch zu einem Ergebnis kommen kann, wie es hier erzielt worden ist. Draus kann der Antragsteller nichts für sich herleiten.
4.
Die Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt zum Bundesgerichtshof (§§ 164-170 BRAO) verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, wie der Antragsteller nach wie vor meint.
Der Senat hat das bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - näher ausgeführt. Darauf wird im einzelnen verwiesen. Der Antragsteller hat keine neuen Gesichtspunkte zutage gefördert, mit denen sich der Senat besonders auseinandersetzen müßte. An der bisherigen Rechtsprechung ist vielmehr uneingeschränkt festzuhalten.
III.
Nach alledem kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Girisch
Laufhütte
Gribbohm
Petersen
Pfleger
Kohlndorfer