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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1978, Az.: BVerwG 5 B 79.77

Vorliegen von Spannungen im Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Schwerbehinderten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 79.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.12.1976 - AZ: I A 20/76
OVG Niedersachsen - 24.08.1977 - AZ: IV OVG A 54/77

Fundstelle

  • SchlHA 1979, 80-81

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. August 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Schwerbehinderter. Den Antrag der Beigeladenen, der Kündigung des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, lehnte die Hauptfürsorgestelle ab. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob der Widerspruchsausschuß des Beklagten diese Entscheidung auf und erteilte die Zustimmung. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: In dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen seien erhebliche Spannungen aufgetreten. Es könne dahingestellt bleiben, durch welche Tatsachen im einzelnen die Mißhelligkeiten entstanden seien. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses würde den Kläger in solchem Maße belasten, daß mit einer gedeihlichen Zusammenarbeit nicht mehr zu rechnen sei. Die Ablehnung der Zustimmung zur Kündigung würde daher dem Sinn des Schwerbehindertengesetzes als eines Gesetzes des guten Willens widersprechen.

2

Die dagegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hatte in der ersten und zweiten Instanz Erfolg.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und trägt ferner vor, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

4

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

So fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. Daß dieser Zulassungsgrund gegeben sei, muß in der Beschwerdebegründung näher dargelegt werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies erfordert nicht nur die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage; es muß auch mindestens durch einen Hinweis der Grund aufgezeigt werden, warum die Entscheidung der Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus allgemeine und grundsätzliche Bedeutung hat (BVerwGE 13, 90 [91 f.]).

6

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht, über die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen kann weitgehend nur einzelfallbezogen geurteilt werden; insoweit ist ein Streit darüber schon deshalb ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Frage aber, in welchem Umfang der Behörde für ihre Entscheidung ein Ermessen eingeräumt ist und welche im gerichtlichen Verfahren zu beachtenden Grenzen für die Ermessensausübung gelten (§ 114 VwGO), richtet sich grundsätzlich nach den materiellrechtlichen Regelungen, nach denen der konkrete Lebenssachverhalt zu beurteilen ist. Für die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten sind die wesentlichen Fragen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt (BVerwGE 29, 140 mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung ist zwar noch zu den einschlägigen Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes in seiner Fassung bis zum 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) ergangen. Sie ist jedoch auch für die in den Grundzügen beibehaltenen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1006) maßgebend, die im vorliegenden Fall gelten.

7

Daß dieser Rechtsstreit Gelegenheit bieten könnte, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in grundsätzlicher Hinsicht fortzuentwickeln, ist in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht und nicht zu erkennen. Zu einem erheblichen Teil beschränkt sich dieses Vorbringen darauf, die Argumentation des Widerspruchsausschusses zu wiederholen und als zutreffend zu würdigen. Mit derartigen, eng auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen läßt sich, wie gesagt, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht darlegen. Unberücksichtigt bleiben muß dabei ohnehin die in der Beschwerdeschrift enthaltene Verweisung auf frühere Schriftsätze. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind die Gründe für die Zulassung der Revision in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen. Verweisungen oder Bezugnahmen auf frühere Schriftsätze reichen deshalb nicht aus (BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153 f.] zur vergleichbaren Regelung in § 139 Abs. 2 VwGO). Auch soweit sich die Beschwerde mit einzelnen Gesichtspunkten in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils befaßt, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Es handelt sich dabei um teilweise mit tatsächlichem Vorbringen verflochtene Rügen, die wiederum lediglich den Einzelfall betreffen und aus denen sich nicht ergibt, wieso die dabei aufgeführten Fragen von allgemeiner Bedeutung seien.

8

Ebenfalls nicht in ausreichendem Maße dargelegt ist in der Beschwerdebegründung, daß die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei, weil das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Dabei erscheint bereits bedenklich, ob die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig genug bezeichnet, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweichen soll. Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Wie in dem angefochtenen Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend hervorgehoben wird, ist das Schwerbeschädigtengesetz, und dementsprechend auch das Schwerbehindertengesetz, in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", das die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will. Das hat auch Leitlinie bei der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, gegen das Interesse des Schwerbehinderten abzuwägen, seinen Arbeitsplatz zu behalten (BVerwGE 29, 140 [141] mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsurteil ist mit Recht davon ausgegangen, daß die hier im Streit befindliche Widerspruchsentscheidung diesen Grundsätzen nicht genügt. Dabei spräche für eine Aufhebung dieser Entscheidung bereits, daß die Widerspruchsbehörde nicht geprüft, sondern ausdrücklich offengelassen hat, wer die in dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen aufgetretenen Spannungen zu verantworten hat. Im Hinblick auf die gesteigerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70] [38]), reicht das Vorliegen solcher Spannungen allein in aller Regel nicht aus, um der Kündigung zuzustimmen. Die auch hier gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn geklärt ist, in welchen Verantwortungsbereich aufgetretene Störungen im Arbeitsverhältnis fallen. Dabei ist es in erster Linie Sache des Schwerbehinderten selbst, darüber sich schlüssig zu werden, ob aus seiner Sicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist. Da bereits aus diesen Gründen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts gerechtfertigt ist, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, kann nicht davon die Rede sein, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

Kellner
Rotter
Bermel