Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1988, Az.: I ZR 15/87
„Oberammergauer Passionsspiele II“
Entwurf von Bühnenbildern für die Oberammergauer Passionsspiele; Änderungen als Eingriff in das Urheberrecht; Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in das Bearbeitungsrecht; Urheberrechtsschutzfähigkeit von Bühnenbildern; Stillschweigende Einwilligung in spätere Änderungen; Werkentstellung/Werkbeeinträchtigung; Interessenabwägung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 15/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14622
- Entscheidungsname
- Oberammergauer Passionsspiele II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.11.1986
- LG München I - 20.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 384-386 (Volltext mit amtl. LS) "Oberammergauer Passionsspiele II"
Verfahrensgegenstand
Oberammergauer Passionsspiele II
Prozessführer
Gemeinde O.,
gesetzlich vertreten durch den Ersten Bürgermeister Frank J. H., Rathaus, O.
Prozessgegner
1. Ernst-Maria L., F. Alee ..., M.
2. Hella Wolf-L., D. Straße ..., O.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
- b)
- c)
Zur Geltendmachung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche durch den Rechtsnachfolger des Urhebers.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1986 unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Kläger aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 20. Juli 1982 abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die beklagte Gemeinde veranstaltet die Oberammergauer Passionsspiele, die aufgrund eines im Jahre 1633 abgegebenen Gelübdes der von der Pest bedrohten Dorfbewohner alle zehn Jahre in O. aufgeführt werden.
Der Vater der Kläger übernahm 1922 die Spielleitung und übte die Funktion des Spielleiters bis zu den Passionsspielen des Jahres 1960 aus. Für die Aufführung im Jahre 1930 entwarf er neue Bühnenbilder, die im wesentlichen die Grundlage der Aufführungen bis zum Jahre 1970 waren. Für die Aufführungen des Jahres 1980 wurden an diesen Bühnenbildern Änderungen vorgenommen.
Mit der Klage wenden sich die Kläger als Erben ihres 1968 verstorbenen Vaters gegen diese Änderungen, in denen sie einen unzumutbaren Eingriff in das Urheberrecht ihres Vaters sehen. Sie haben von der Beklagten zuletzt die Unterlassung begehrt, neun in Farbabbildungen vorgelegte Bühnenbilder insgesamt oder teilweise zu verwenden oder verwenden zu lassen, es sei denn in unveränderter Konzeption und in der vollständigen Ausführungsform sowie mit ausdrücklicher Namensnennung des Urhebers.
Das Landgericht hat der Klage im Umfang des zuletzt gestellten Antrags stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zunächst zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (Urt. v. 28.11.1985 - I ZR 104/83, GRUR 1986, 458 - Oberammergauer Passionsspiele I). Dabei hat der Senat die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigt, wonach die streitgegenständlichen Bühnenbilder als Kunstwerke urheberrechtsschutzfähig seien, hat jedoch eine stillschweigende Einwilligung des Vaters der Kläger in spätere Änderungen, d.h. die Einräumung eines Bearbeitungsrechts nach § 23 UrhG, bejaht und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer möglichen Entstellung der Werke durch die in Rede stehenden Änderungen zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage hinsichtlich dreier weiterer Bühnenbilder abgewiesen, im übrigen jedoch die Berufung der beklagten Gemeinde erneut zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt, sowie die Anschlußrevision der Kläger, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat sich in der Frage der Schutzfähigkeit der Bühnenbilder und der stillschweigenden Einräumung eines Bearbeitungsrechts durch das erste Revisionsurteil gebunden gesehen und dementsprechend bei den neun noch im Streit befindlichen Bühnenbildern nur die Frage einer Entstellung geprüft. Bei sechs dieser Bilder hat es eine Entstellung des Werks des Vaters der Kläger durch die beklagte Gemeinde bejaht und den Klägern insofern einen Unterlassungsanspruch zugebilligt.
Der Ansicht der Beklagten, daß die fraglichen Bühnenbilder auf der untersten Stufe der für einen Urheberrechtsschutz erforderlichen Gestaltungshöhe stünden, könne - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - nicht gefolgt werden. Wenn man die Entwürfe für die Aufführungen des Jahres 1930 mit den Bühnenbildern der Aufführungen von 1910 vergleiche, werde die vollkommene künstlerische Neuorientierung deutlich. Während die Bühnenbilder von 1910 noch dem spätromantischen Stil zuzuordnen seien und gefühlsbetont, schwärmerisch wirkten, habe der Vater der Kläger im Stil der "Neuen Sachlichkeit" eine Bild- und Raumkomposition geschaffen, die sich durch ausgewogene Ruhe, klare Linienführung und ein unaufdringliches Betonen der Hauptpersonen auszeichne. Auf dem Hintergrund dieser bedeutenden künstlerischen Leistung erweise sich die Veränderung bei sechs Bühnenbildern als Verstoß gegen die klaren Prinzipien von Ausgewogenheit und Sachlichkeit. Insoweit wiege das Interesse der Kläger schwerer als das der Beklagten; bei den vorgenommenen Änderungen handele es sich nicht um eine Anpassung an die gewandelten Vorstellungen späterer Generationen, sondern um mehr oder weniger zufällige und willkürliche Veränderungen. Ändere die Beklagte einzelne Bühnenbilder ab, ohne sie dem gewandelten Zeitgeschmack anzupassen, müsse dies im Einklang mit der ursprünglichen Gesamtkonzeption geschehen. Dies sei nur bei zwei Bühnenbildern der Fall; bei einem dritten sei eine Entstellung oder Beeinträchtigung deshalb zu verneinen, weil sich das umgestaltete Bühnenbild so weit von der Vorlage entferne, daß es nicht als eine Verfälschung, sondern als eine völlig andere Gestaltung empfunden werde.
II.
Die Anschlußrevision der Kläger, die sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich der drei Bühnenbilder richtet, hat keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision der beklagten Gemeinde insoweit, als der Klage stattgegeben worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen Klageabweisung.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung auf die Prüfung einer Entstellung beschränkt hat. Nach dem ersten Revisionsurteil (§ 546 Abs. 2 ZPO) steht den Klägern kein Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in das Bearbeitungsrecht (§ 97 Abs. 1, §§ 23, 30 UrhG) zu, weil davon auszugehen ist, daß der Vater der Kläger der beklagten Gemeinde stillschweigend eine Änderungsbefugnis eingeräumt hat. Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht erheblich, ob der Vater der Kläger seine Beiträge an den Passionsspielen - wovon das erste Revisionsurteil ausgegangen ist - unentgeltlich erbracht hat oder ob die gezahlten Aufwandsentschädigungen - wie die Kläger inzwischen geltend gemacht haben - den Charakter eines Entgelts hatten. Denn maßgeblich für die Annahme einer stillschweigenden Einräumung des Bearbeitungsrechts war die durch das Gelübde von 1633 begründete Tradition, in der der Vater der Kläger ebenso wie die anderen Mitwirkenden der Dorfgemeinschaft stand und der er sich - wie sich aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt - im besonderen Maße verpflichtet fühlte. Diese Tradition, die hinsichtlich der Grundstrukturen durch das Festhalten an den überkommenen Formen des historisch gewachsenen religiösen Volksschauspiels und hinsichtlich der Ausgestaltung durch eine behutsame Anpassung an neue Stilrichtungen und damit an den Zeitgeschmack geprägt ist, macht es erforderlich, daß die nachfolgenden Generationen auf den für die früheren Aufführungen erbrachten Leistungen aufbauen können, indem sie sie teilweise übernehmen und teilweise abändern, um sie den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Frage einer Entgeltlichkeit der Leistung ist hierfür letztlich nicht von Bedeutung.
2.
Soweit das Berufungsgericht den Klägern einen Unterlassungsanspruch wegen einer Entstellung des Werks ihres Vaters (§ 97 Abs. 1, §§ 14, 30 UrhG) zugebilligt hat, hält diese Beurteilung den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß es sich bei den in Rede stehenden Änderungen der Bühnenbilder zumindest um eine Werkbeeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG handelt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die Bewertung der Veränderungen am Werk geht, die ein zur Bearbeitung nach § 23 UrhG Berechtigter vorgenommen hat, kommt diesem Tatbestandsmerkmal indessen keine entscheidende Bedeutung zu. Denn anders als der Begriff der Entstellung setzt der der anderen Beeinträchtigung keine negative Bewertung der vorgenommenen Veränderungen voraus. Grundlage der Beurteilung ist vielmehr das Werk in der ihm vom Urheber gegebenen Gestalt. Auch eine Veränderung, die nach objektiven Maßstäben keine abwertende Beurteilung verdient, kann die Interessen des Urhebers, deren Schutz § 14 UrhG bezweckt, gefährden und ist als Werkbeeinträchtigung anzusehen (vgl. v. Gamm, UrhG, § 14 Rdn. 8; Schricker/Dietz, Urheberrecht, § 14 Rdn. 21). Dies bedeutet, daß bei der Bewertung der im Zuge einer genehmigten Bearbeitung auftretenden Werkveränderungen nach § 14 UrhG entscheidend darauf abzustellen ist, ob im Einzelfall die berechtigten Interessen des Urhebers gefährdet werden können. Eine Veränderung, die im Rahmen der vereinbarten Bearbeitung geboten ist oder der der Urheber ausdrücklich zugestimmt hat, wird dabei regelmäßig keine Urheberinteressen verletzen können; bei darüber hinausgehenden Veränderungen sind die Interessen des Urhebers auf der einen sowie die des nutzungsberechtigten Bearbeiters auf der anderen Seite gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHZ 62, 331, 334 [BGH 31.05.1974 - I ZR 10/73] - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung).
b)
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in der Abwandlung der Bühnenbilder zu erblickende Werkbeeinträchtigung geeignet sei, die berechtigten Interessen des Werkschöpfers zu gefährden.
Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in diesem Zusammenhang - wovon erkennbar auch die Parteien und das Berufungsgericht ausgegangen sind - auf die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers abzustellen ist, die nach seinem Ableben von den Klägern als seinen Rechtsnachfolgern wahrgenommen werden; mögliche eigene - d.h. nicht durch die Rechtsnachfolge vermittelte - Interessen der Kläger bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. BGHZ 50, 133, 137 f - Mephisto, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht). Dabei ist auch zu beachten, daß die maßgeblichen Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (v. Gamm, UrhG, § 30 Rdn. 4 und § 11 Rdn. 7; Schricker/Dietz, Urheberrecht, vor §§ 12 ff Rdn. 31; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 357).
Die Beeinträchtigung der von den Klägern verfolgten Interessen des Werkschöpfers hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß in den abgeänderten Bühnenbildern das Original und damit das Werkschaffen ihres Vaters nicht in seiner ursprünglichen klaren und künstlerisch bedeutenden Konzeption erhalten geblieben ist. Die vorgenommenen Änderungen seien dazu angetan, die Prinzipien von Ausgewogenheit und Sachlichkeit, die das Werk des Vaters der Kläger bestimmt hätten, zu verfälschen. So stehe die plakative Hervorhebung des Kruzifixes mit der überdimensionierten Christusfigur in der Gelübdeszene sowie die Vergrößerung der Gesetzestafeln und das Hinzufügen eines übergroßen siebenarmigen Leuchters in der Szene "Vor dem Hohen Rat" nicht im Einklang mit dem Bemühen des Urhebers des Originals, jede auffällige Betonung von Symbolen zu vermeiden. In den Szenen "Steinigung des unschuldigen Naboth" und "Joseph wird als Retter des Landes dem Volk der Ägypter vorgestellt" werde die Betonung der Hauptpersonen, die durch den sparsamen Einsatz der Kulissen bzw. durch die Betonung der senkrechten Linien der Gebäude erreicht worden sei, aufgegeben zugunsten eines ebenfalls vom Vater der Kläger gestalteten Hintergrunds aus Gebäuden mit einem Torbogen, durch den eine die Konzeption des Urhebers erheblich störende Bildwirkung eintrete. Im Bühnenbild für die Szene "Der Prophet Michäas bekommt einen Backenstreich" bewirke die abweichende Säulenanordnung, daß der ebenfalls vom Vater der Kläger stammende, als Herrschaftssymbol eingesetzte Baldachin eingeengt werde und deplaziert wirke. Das Bühnenbild für die Szene "Der junge Tobias nimmt Abschied von seinen Eltern" schließlich habe die auf einer gelungenen Verteilung der Kulissen beruhende Ausgewogenheit des Originals verloren; insbesondere wirke die rote Farbe des Strauches in der Bildmitte störend. Demgegenüber wiege das Interesse der Beklagten an den vorgenommenen Änderungen, die nicht durch eine Anpassung an gewandelte Vorstellungen veranlaßt, zum Teil vielmehr willkürlich seien, weniger schwer.
Diese tatrichterliche Beurteilung ist einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang zugänglich. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung der Interessen des Werkschöpfers auf der einen und der beklagten Gemeinde auf der anderen Seite einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab angelegt und auf dieser Grundlage den Streitstoff unvollständig gewürdigt hat.
Daß die Urheberinteressen durch eine die künstlerische Konzeption berührende Veränderung besonders in Mitleidenschaft gezogen werden, hat regelmäßig seine Ursache darin, daß der Urheber mit der veränderten Fassung seines Werkes identifiziert und ihm auch eine Verfälschung der künstlerischen Konzeption zugerechnet wird (vgl. BGHZ 55, 1, 4 f [BGH 29.04.1970 - I ZR 30/69] - Maske in Blau; BGH, Urt. v. 5.3.1971 - I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 f - Petite Jacqueline). Eine solche Gefahr besteht jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht. Im Zuge der Aufführungen des Jahres 1980 ist kein Hinweis darauf erfolgt, daß die verwendeten Bühnenbilder teilweise vom Vater der Kläger stammten. Auch im übrigen ist nicht zu erkennen, inwieweit die veränderten Bühnenbilder dem Vater der Kläger zugerechnet werden können. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der kundige Betrachter, der die Urheberschaft des Vaters der Kläger erkennt, auch darüber unterrichtet ist, daß die Dorfgemeinschaft bei den Passionsspielen auf den Leistungen früherer Generationen aufbaut, sie weiterentwickelt und verändert.
Das Berufungsgericht hat auch bei der Bewertung der Interessen der beklagten Gemeinde im Verhältnis zu den beschriebenen Urheberinteressen maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Es hat zunächst nicht hinreichend beachtet, daß sich die Frage der Entstellung bei Veränderungen, die im Zuge einer genehmigten Bearbeitung erfolgen, naturgemäß in anderer Weise stellt als bei anderen Eingriffen in die Werksubstanz; denn je nach Art der Bearbeitung stimmt der Urheber mit der Einräumung des Nutzungsrechts unter Umständen auch einschneidenden, das künstlerische Konzept berührenden Veränderungen seines Werkes zu. Für die Verfilmung, also eine Form der Bearbeitung, die regelmäßig besonders weitreichende Umgestaltungen des Originalwerks erforderlich macht, sieht das Gesetz dementsprechend vor, daß nur gröbliche Werkbeeinträchtigungen untersagt werden können (§ 93 UrhG). Darin kommt der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß je nach Art der gestatteten Werknutzung die im Rahmen des § 14 UrhG anzustellende Interessenabwägung unterschiedlich ausfallen muß (vgl. E. Ulmer, aaO, S. 204; v. Gamm, aaO, § 93 Rdn. 4). Im Streitfall war der Beklagten hinsichtlich der Bühnenbilder stillschweigend ein Bearbeitungsrecht eingeräumt worden, das es ihr ermöglichen sollte, die vom Vater der Kläger entworfenen Bühnenbilder entsprechend den gewandelten Vorstellungen abzuändern und weiterzuentwickeln. Der mit dieser Rechtseinräumung verfolgte Zweck, die Kontinuität der Weiterentwicklung über Generationen hinweg zu gewährleisten, ließ von vornherein auch verhältnismäßig weitgehende Eingriffe möglich erscheinen, um die Bühnenbilder der Konzeption eines neuen Spielleiters und eines neuen Bühnenbildners anzupassen. Dabei ist zu beachten, daß den Bühnenbildern für die Aufführung insgesamt eine dienende Funktion zukommt. Sie sind vom Vater der Kläger auf eine bestimmte Komposition der dargestellten Szene - es handelt sich um sogenannte "Lebende Bilder", bei denen die Darsteller für die Dauer der betreffenden Szene bewegungslos verharren - abgestimmt worden. Jede Änderung der Bildregie, die der Beklagten ohnehin unbenommen ist, kann daher auch den Eindruck, den der Betrachter von der künstlerischen Geschlossenheit der gezeigten Szene gewinnt, verändern. Dies läßt erkennen, daß die Verwendung der Bühnenbilder im Rahmen einer von einem neuen Spielleiter und einem neuen Bühnenbildner gestalteten Aufführung auch Veränderungen umfassen muß, wie sie vorliegend vom Berufungsgericht irrig bereits als Entstellung nach § 14 UrhG bewertet worden sind. Denn insgesamt halten sich die fraglichen Szenen, wie sich den Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen läßt, ganz in der durch die Tradition der Passionsspiele überlieferten Form; durch die in Rede stehenden Veränderungen - etwa durch das überdimensionierte Kruzifix in der Gelübdeszene - werden nur Akzentverschiebungen bewirkt, ohne daß die Grundaussage des gezeigten Bildes dadurch in Frage gestellt oder auch nur davon betroffen wäre.
Die vom Berufungsgericht getroffene Interessenabwägung erweist sich unter diesen Umständen als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es den Klägern einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1, §§ 14, 30 UrhG zubilligt.
c)
Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht. Werden die Interessen der Parteien in der rechtlich gebotenen Weise bewertet, so läßt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen erkennen, daß die in Rede stehenden Veränderungen nicht geeignet sind, die berechtigten Interessen des Vaters der Kläger zu gefährden. Zu einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung gibt der Parteivortrag keinen Anlaß,
3.
Der Anschlußrevision ist der Erfolg zu versagen, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Bühnenbilder "Vertreibung der Händler aus den Tempelhallen", "Adam muß im Schweiße seines Angesichts sein Brot essen" sowie "Isaak, zum Opfer bestimmt, steigt auf den Berg Moria" eine Entstellung verneint und die Klage abgewiesen hat. Die Anschlußrevision stützt sich in erster Linie auf die Annahme des Berufungsgerichts, daß hinsichtlich der sechs anderen Bühnenbilder eine Entstellung nach § 14 UrhG vorliege; da die Bildfolge einer Aufführung dramaturgisch im Text und ästhetisch im Bühnenbild jeweils eine Einheit bilde, könne der Beklagten die Verwendung einzelner Bühnenbilder aus der gesamten aufeinander abgestimmten Bildfolge nicht erlaubt sein. Darüber hinaus beanstandet die Anschlußrevision hinsichtlich der einzelnen Bühnenbilder, daß die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen an eine Entstellung nach § 14 UrhG zu hoch seien. Diesen Angriffen ist durch die rechtliche Beurteilung, die für die Aufhebung des Berufungsurteils in seinem der Klage stattgebenden Teil maßgeblich war, die Grundlage entzogen. Besondere Umstände, die hinsichtlich der drei zum Gegenstand der Anschlußrevision gemachten Bühnenbilder eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind nicht festgestellt und werden auch von der Anschlußrevision nicht geltend gemacht.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Gericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees