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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1974, Az.: I ZR 10/73
„Schulerweiterung“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1974
Aktenzeichen
I ZR 10/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15276
Entscheidungsname
Schulerweiterung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 16.11.1972

Fundstellen

  • BGHZ 62, 331 - 340
  • DB 1974, 1380-1381 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 911 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1381-1383 (Volltext mit amtl. LS) "Schulerweiterung"

Amtlicher Leitsatz

Änderungen und Erweiterungen eines urheberrechtlich geschützten Zweckbaus, die der Eigentümer ohne Benutzung der früheren Pläne vornimmt, sind urheberrechtlich zulässig, wenn sie keine Entstellung des Bauwerks enthalten und wenn sie dem Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 1972, im schriftlichen Verfahren zugestellt am 29. November 1972, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger - Inhaber eines Architekturbüros, in dem der Beklagte als Mitarbeiter tätig gewesen war - hat im Jahre 1960 den 1. Preis in einem Architektenwettbewerb für den Neubau der Volksschule in Sobernheim erhalten. Die Schule ist im Jahre 1966 nach seinen Plänen und unter seiner Bauleitung gebaut worden. In dem Vertrag mit dem Schulträger hat sich der Kläger seine Urheberrechte an Plänen und Bauwerk vorbehalten.

2

Im Jahre 1969 wandte sich die Gemeinde Sobernheim an den Kläger unter der Adresse seines früheren Büros, das der Beklagte in der Zwischenzeit auf Grund eines - vom Kläger später angefochtenen und als nichtig bezeichneten - Vertrages vom 6. Januar 1969 übernommen hatte, nachdem der Kläger bei einem Skiunfall eine Gehirnerschütterung erlitten hatte und auf Grund eines daraufhin erfolgten Nervenzusammenbruchs mit einer Störung der Gehirntätigkeit zur Fortführung seines Büros nicht in der Lage gewesen war. Die Gemeinde Sobernheim bat den Kläger, die Planungen einer beabsichtigten Erweiterung bzw. eines Umbaues der Volksschule zu übernehmen. Der Beklagte, der dieses Schreiben in Empfang genommen hatte, teilte der Gemeinde Sobernheim mit, er sei der Rechtsnachfolger des Klägers; der Kläger habe ihm vertraglich ein Urheberverwertungsrecht eingeräumt. Der Beklagte verpflichtete sich, die Gemeinde von allen Ansprüchen des Klägers freizustellen, falls ihm der Planungsauftrag erteilt werde.

3

Am 30. Juli 1970 hat der Beklagte das Angebot der Gemeinde Sobernheim, die Erweiterung der Volksschule zu planen und die Architekturarbeiten auszuführen, angenommen. Der Vertrag ist unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung für den Vorentwurf erteilt. Der Beklagte plant, den Schulbau, der nach Art eines Atriums gestaltet ist, so zu erweitern und umzugestalten, daß in dem atriumartigen Innenhof zwei Bautrakte erstellt werden, so daß dadurch der Innenhof verkleinert wird, außerdem soll an einer Außenecke des atriumartigen Baues ein weiterer Bautrakt angefügt werden.

4

Der Kläger wendet sich gegen die - seiner Meinung nach darin liegende - Änderung, Umgestaltung und Entstellung der nach seinen Plänen erbauten Volksschule in Sobernheim; er wendet sich ferner gegen eine Benutzung seiner Planungsunterlagen.

5

Er hat hierzu vorgetragen,

6

mit dem Schulgebäude in Sobernheim habe er ein Urheberrechtsschutzfähiges Werk der Baukunst erstellt. Seine eigenschöpferische Leistung liege vor allem darin, daß der Schulbau nach Art eines Atriums mit einem freien Hauptraum, um den die Räume gruppiert seien, gestaltet worden sei. Die durch die Erweiterungsbauten vorgesehenen Änderungen des Schulgebäudekomplexes veränderten dessen Gesamtcharakter; sie enthielten einen Eingriff in die Bausubstanz und unterlägen daher dem urheberrechtlichen Änderungsverbot. Die Zweckbestimmung der Gebäude könne zwar Instandsetzungsarbeiten, aber nicht solche weitgehenden Umgestaltungen rechtfertigen. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, die zu solchen Änderungen berechtigen könnten, habe der Kläger weder dem Schulträger noch dem Beklagten übertragen.

7

Der Kläger, der in erster Instanz zuletzt Auskunftserteilung über das Architektenhonorar des Beklagten für die fragliche Umgestaltung der Volksschule Sobernheim sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Zahlung daraus begehrt hatte, hat in zweiter Instanz beantragt,

  1. 1

    dem Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, von dem Kläger gefertigte Planungsunterlagen, die sich auf die in der Gemeinde Sobernheim errichtete Volksschule beziehen, irgendwie zu benutzen,

  2. 2

    dem Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, die nach den Plänen des Klägers errichtete Volksschule, gelegen in der Gemeinde Sobernheim, zu verändern, umzugestalten oder zu entstellen,

  3. 3

    den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger folgende Auskünfte zu erteilen:

    welche Architektenleistungen er für die Gemeinde Sobernheim hinsichtlich der Erweiterung des Bauwerks Volksschule bereits erbracht habe oder zu erbringen verpflichtet sei,

    welche Vergütung er mit der Gemeinde Sobernheim hinsichtlich des Auftrages, die nach den Plänen des Klägers errichtete Volksschule umzugestalten und zu erweitern, vereinbart bzw. schon erhalten habe,

  4. 4

    den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger entsprechend der zu erteilenden Auskunft den Betrag zu zahlen, der dem Kläger als Reinerlös zugeflossen wäre, wenn er anstelle des Beklagten für die Gemeinde Sobernheim als Architekt im Rahmen des Auftrages, die Volksschule umzugestalten und zu erweitern, tätig geworden wäre,

  5. 5

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden, der aus der Unmöglichkeit, für die Gemeinde Sobernheim im Rahmen der Umgestaltung und Erweiterung der Volksschule tätig zu werden, darüber hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird, zu ersetzen.

8

Der Beklagte hat in Zweifel gezogen, ob der fragliche Schulgebäudekomplex überhaupt urheber-rechtsschutzfähig sei. Bei der geplanten Erweiterung der aus mehreren Gebäuden bestehenden Schule handle es sich urheberrechtlich nicht um eine Änderung des bestehenden Bauwerks, sondern um die Erstellung eines neuen Bauwerks, die das bestehende Schulgebäude unberührt lasse. Es liege auch kein Nachbau vor; die geplanten Gebäude hätten nach Konstruktion und Aussehen nichts mit den ursprünglichen Plänen des Klägers gemeinsam. Der Innenhof habe auf die Forderung der Bezirksregierung hin bebaut werden müssen, damit das vorhandene räumlich begrenzte Grundstück besser habe ausgenutzt werden können. Diese Lösung sei auch aus finanziellen Gründen geboten gewesen. Die Pläne des Klägers seien nicht benutzt worden. Zumindest handle es sich um bei einem Zweckbau übliche und daher zulässige Änderungen.

9

Der Beklagte ist weiter der Meinung, daß das Gericht auf Grund einer Schiedsgutachterabrede in einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 14. April 1970 von einer Entscheidung ausgeschlossen sei, soweit es um die Frage des Urheberrechts und um die Schutzfähigkeit des fraglichen Schulgebäudekomplexes gehe.

10

Dieser Vergleich, den die Parteien in einem vom Kläger als Antragsteller eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren - in dem es im wesentlichen um die Herausgabe einer Reihe von Planungsunterlagen ging - abgeschlossen haben, lautet insoweit:

11

Das Urheberrecht des Antragstellers bleibt in dem gesetzlichen Rahmen unberührt. In Streitfällen soll die Architektenkammer Rheinland-Pfalz als Schiedsgutachter entscheiden.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er weiterhin seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

13

I.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß es sich bei der von Kläger geschaffenen Volksschule in Sobernheim um ein urheberrechtsschutzfähiges Bauwerk handelt (§ 2 Abs. 1 KUG, 129 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).

14

Es hat die vom Beklagten geplante Erweiterung der Schule als Änderung und Umgestaltung des bereits bestehenden Gebäudekomplexes angesehen; um einen hiervon getrennten selbständigen Neubau handle es sich nicht. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, durch die geplante Erweiterung werde der Innenhof der Schule dergestalt verändert, daß an die zu dem Innenhof hingelegene Seite des rückwärtigen längeren Querbaues, desgleichen an dem diesem gegenüberliegenden Trakt jeweils ein weiterer länglicher Gebäudetrakt angebaut werden solle, so daß der Innenhof erheblich verkleinert werde. Des weiteren sei geplant, an dem dem rückwärtigen längeren Quergebäude gegenüberliegenden Trakt ein weiteres Gebäude in etwas versetzter Form so anzubauen, daß letzteres teilweise mit der Seitenwand dieses gegenüberliegenden Traktes verbunden werde und dann parallel zu dem mit Türen und runden Säulchen versehenen seitlichen Gebäudetrakt verlaufe. Auch wenn man davon ausgehe, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß die vom Beklagten geplanten neuen Gebäude sich von der bereits errichteten Anlage nach Stil und Konstruktion unterschieden, ergebe sich doch, daß sie auf das engste mit dieser verbunden werden sollten; die geplante Änderung und Erweiterung bewirke nicht nur, daß weitere Gebäude Wand an Wand mit den schon bestehenden Trakten gestellt würden, sondern habe auch zur Folge, daß im Innenhof eine völlige Einheit mit dem bisherigen Gebäude hergestellt werde. Auch das im äußeren Bereich geplante Gebäude werde in den Gesamtzusammenhang einbezogen und ändere diesen. Das Berufungsgericht hat hieraus den Schluß gezogen, daß die neue Planung des Beklagten eine bedeutsame Umgestaltung des Gesamtkomplexes bewirke und eine Änderung des bestehenden Bauwerks darstelle. Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht erkennbar.

15

II.

1.

Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Kläger als Urheber des Bauwerks grundsätzlich - und zwar auch gegenüber dem Eigentümer des Bauwerks und dem von ihm beauftragten (neuen) Architekten - das Recht auf Erhaltung der unveränderten Gestalt seines Werks habe. Die Ausnahme (§ 39 Abs. 2 UrhG) von dem urheberrechtlichen Änderungsverbot, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, finde zwar keine unmittelbare, wohl aber eine entsprechende Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung des § 39 Abs. 2 UrhG setze voraus, daß demjenigen, der eine Berechtigung zu Werkänderungen beanspruche, urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen worden seien. Dem Schulträger habe aber der Kläger keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen; er habe sich sein Urheberrecht vielmehr ausdrücklich vorbehalten. Ob sich der Beklagte auf einen Nutzungsrechtserwerb durch den - in seiner Wirksamkeit umstrittenen - Vertrag vom 6. Januar 1969 stützen könne, hat das Berufungsgericht offengelassen. Jedenfalls könne bei Bauwerken auf Grund der besonderen Interessenlage zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem Werkschöpfer die Ausnahmevorschrift des § 39 Abs. 2 UrhG entsprechend herangezogen werden.

16

2.

Dieser Ausgangspunkt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

17

Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, besteht im Urheberrecht ganz allgemein ein grundsätzliches Änderungsverbot; es ist dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Geisteswerk immanent und dient dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt seine Schöpfung an die Öffentlichkeit treten soll ( BGH GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau); der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, daß das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Freskogemälde). Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und wird von den Bestimmungen der §§ 11 ff. und 15 ff. UrhG - wie bereits früher von den Bestimmungen des Literatururheberrechtsgesetzes und des Kunstschutzgesetzes (vgl. RG a.a.O. sowie RGZ 102, 134, 141 - Strindberg-Übersetzung) - als selbstverständlich vorausgesetzt. Seine ausdrückliche Erwähnung in § 39 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 UrhG dient nur der Klarstellung, daß das allgemein bestehende urheberrechtliche Änderungsverbot grundsätzlich auch gegenüber Werknutzungsberechtigten Bestand hat. Diesen Werknutzungsberechtigten gewährt § 39 Abs. 2 UrhG als Ausnahme von dem urheberrechtlichen Änderungsverbot eine beschränkte Abänderungsbefugnis. Zu einer Werknutzung nicht Berechtigte können sich hierauf nicht berufen; ihnen ist jegliche urheberrechtliche Werkverwertung und jeder Eingriff in das Urheberrecht schlechthin versagt. Das gilt an sich auch für den Eigentümer des Werkoriginals, dem allein auf Grund seines Eigentums noch keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte zustehen (vgl. § 44 Abs. 1 UrhG; früher § 10 Abs. 4 KUG). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbständig nebeneinander; das Eigentumsrecht darf an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB); die Sachherrschaft des Eigentümers findet dort ihre Grenze, wo sie Urheberrechte verletzt ( BGHZ 33, 1, 15 - Schallplatten-Künstlerlizenz; RGZ 79, 379, 400 - Fresko-Malerei). Das hat zur Folge, daß auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (RG aaO).

18

Umgekehrt kann aber auch der Urheber sein Urheberrecht nur unbeschadet des Eigentumsrechts ausüben (RG aaO). Ihm bleibt zwar sein Urheberrecht mit allen daraus fließenden Berechtigungen grundsätzlich erhalten. Gleichwohl kann er sie gegenüber dem Werkeigentümer, auch soweit dieser keinerlei urheberrechtliche Nutzungsrechte erworben hat, nicht schrankenlos ausüben. Er hat das Eigentumsrecht und die daraus fließenden Interessen des Werkeigentümers zu achten. Hat der Urheber sein Werk zu Eigentum veräußert oder, wie bei einem Bauwerk, von vornherein für einen fremden Eigentümer geschaffen, so hat er in der Regel dafür ein Entgelt erhalten und muß damit rechnen, daß ihm in der Ausübung seines Urheberrechts die fremden Eigentumsinteressen entgegentreten (vgl. RG aaO). Das wirkt sich nicht nur dahingehend aus, daß er seinerseits nicht mehr ohne weiteres Zugang zu dem Werkstück beanspruchen (vgl. § 25 UrhG) und etwas das Werk umgestalten kann, sondern auch in der Richtung, daß er der aus dem Eigentumsrecht fliessenden Berechtigung, mit dem Werkstück nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung fernzuhalten (§ 903 BGB), nur insoweit entgegentreten kann, als seine berechtigten urheberrechtlichen Belange ernstlich berührt werden. Das hängt einerseits von Art und Umfang des konkreten Eingriffs sowie andererseits von Intensität und Ausmaß der hiervon in erster Linie betroffenen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen ab, die ihrerseits weitgehend vom individuellen Schöpfungsgrad, vom Charakter und von der Zweckbestimmung des Werks beeinflußt werden. Das hat aber zur Folge, daß - wie im allgemeinen bei einer Berücksichtigung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Belange (siehe §§ 14, 25, 39 Abs. 2 UrhG) - der sich aus dem Zusammentreffen von Urheber- und Eigentümerbelangen ergebende Interessenkonflikt im Einzelfall nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden kann. Dabei kann, soweit es um die Fragen einer Abänderung des Werkoriginals geht, auf die zur Interessenabwägung im Rahmen des § 39 Abs. 2 UrhG (früher §§ 9 Abs. 2 LUG, 12 Abs. 2 KUG) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

19

3.

Es kann danach im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht bei Bauwerken Änderungen und Erweiterungen durch den Eigentümer für zulässig erachtet hat, die unter Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers noch für den Urheber zumutbar erscheinen und die ferner keine Werkentstellungen (im Sinn des § 14 UrhG) beinhalten. Das entspricht den zu § 39 Abs. 2 UrhG entwickelten Grundsätzen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. April 1970 ( GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau) bereits ausgeführt, daß sich keine starren, allgemeingültigen Richtlinien aufstellen ließen, welche Änderungen nach Treu und Glauben zu gestatten seien; die gebotene Interessenabwägung bei einem Widerstreit zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Urhebers und den verwertungsrechtlichen Interessen der Nutzungsberechtigten könne je nach dem Rang des in Frage stehenden Werks und dem vertraglich eingeräumten Verwertungszweck zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzungsberechtigten bei Werkänderungen führen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine vertraglich oder gesetzlich zugebilligte Nutzungsbefugnis nicht in Frage steht, ist es dabei insoweit auf das Interesse des Eigentümers an einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks und seinen hieran - aus der Sache heraus begründeten - wechselnden Bedürfnissen abzustellen. Gleichwohl darf das nicht zu einer den Urheber in seinen berechtigten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen entscheidenden Beeinträchtigung durch eine Entstellung des Werks oder durch eine Veränderung des Werks in seinen wesentlichen Zügen und in seinem wesentlichen künstlerischen Aussagegehalt führen (vgl. BGH aaO).

20

III.

1.

Das Berufungsgericht hat eine Entstellung des - als urheberrechtsschutzfähig unterstellten - Schulgebäudekomplexes durch die geplanten Abänderungen nicht für gegeben erachtet.

21

Nach seinen rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der atriumartigen Anordnung der einzelnen Baukörper um eine heute - gerade für Zweckbauten der hier in Betracht kommenden Art - durchaus gebräuchliche Bauweise. Diese Konzeption, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, beruhe nicht auf einer eigenschöpferischen Idee des Klägers; seine schöpferischen Gedanken bezögen sich mehr auf die Ausgestaltung im einzelnen; diese werde aber durch die vorgesehenen Änderungen nicht entscheidend beeinträchtigt. In der geplanten Verkleinerung des Innenhofes liege kein Eingriff in den Gesamtcharakter des Bauwerks; der atriumartige Bau bleibe in seiner Grundkonzeption - wenn auch verändert - erhalten; die Intensität des Lichteinfalls in die schon errichteten Gebäude werde durch die Verkleinerung des Innenhofes nur wenig beeinträchtigt. Durch den geplanten seitlichen Anbau werde zwar in größerem Umfang in die Gesamtkonzeption der Gebäudeteile eingegriffen; diese sei aber nicht aus einer eigenschöpferischen künstlerischen Raumidee des Klägers entstanden, so daß durch den geplanten Anbau die künstlerische Substanz des bestehenden Schulbaues nicht wesentlich in Mitleidenschaft gezogen werde. Soweit das bestehende Bauwerk durch die Türöffnungen und durch die besonders gestaltete Fassade des rechten Seitenflügels eine gewisse, wenn auch geringe Gestaltungshöhe aufweise, werde durch die geplante Erweiterung in keiner Weise eingegriffen.

22

2.

Diese tatrichterliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn es die Revision demgegenüber auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen Haupttrakt und den (den Atriumhof umschließenden) Seitenflügeln abstellt, so versucht sie, ihre eigene Wertung anstelle der des Tatrichters zu setzen. Im übrigen verbleibt es auch nach der Neuplanung in der Außenansicht bei den bisherigen Größenverhältnissen; nur im Innenhof und durch den seitlichen Anbau ergeben sich Änderungen; die von der Revision als besonders charakteristisch betonte Fassadengestaltung des Haupttraktes bleibt von der Neuplanung überhaupt unberührt. Dann kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die Gesamtwirkung des Baues durch die geplanten Änderungen zwangsläufig aufgehoben werde.

23

3.

Es kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht für diese Tatsachenwürdigung auf seinen eigenen Eindruck verlassen und keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, da es nicht auf die ästhetischen Feinheiten, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, ankommt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGHZ 24, 55, 68 - Ledigenheim).

24

4.

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung der Frage, ob eine Werkentstellung vorliegt, sowie der weiteren (noch zu erörternden) Frage, ob eine Änderung des künstlerischen Aussagegehalts des bereits bestehenden Schulgebäudekomplexes gegeben ist, für berechtigt angesehen, darüber zu befinden, welche gestalterische Höhe dem Bauwerk zukommt und in welchen Gestaltungselementen die eigenschöpferische Leistung liegt; dies, obwohl das Berufungsgericht andererseits der Meinung ist, daß es durch die Schiedsgutachterabrede der Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 14. April 1970 an einer Entscheidung darüber gehindert sei, ob die vom Kläger geschaffene Volksschule in Sobernheim urheberrechtsschutzfähig sei.

25

Diese Auslegung greift die Revision ohne Erfolg an. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs unbeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 118 a ZPO) oder - wie Jeder privatrechtliche Individualvertrag - nur dahingehend, ob der Tatrichter gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln verstoßen hat und ob er verfahrenswidrig Verhandlungsstoff außer acht gelassen hat (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 133 (D) BGB). Auch wenn von einer unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis durch das Revisionsgericht ausgegangen wird, läßt sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht beanstanden. Nach ihrem Wortlaut enthält - wovon auch die Parteien ausgehen - die fragliche Abrede keine Schiedsgerichtsklausel, sondern eine Schiedsgutachterabrede. Der Beurteilung des Schiedsgutachters ist nicht der gesamte urheberrechtliche Streitkomplex übertragen worden, sondern allein die in dem Satz 1 der Abrede angesprochene Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit der in Streit stehenden Werke. Damit beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Schiedsgutachters auf die Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit. Die weitere Frage, welche rechtlichen Folgen sich aus der festgestellten Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit ergeben, unterliegt dagegen, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht mehr der Beurteilung durch den Schiedsgutachter. Das hat aber zur Folge, daß das ordentliche Gericht - abgesehen von der vom Schiedsgutachter zu beurteilenden Frage der Schutzfähigkeit als solcher - in seiner Prüfung frei ist und, soweit es für die rechtlichen Folgen darauf ankommt, sich auch in diesem Rahmen mit dem Grad der Eigentümlichkeit des Werks befassen kann. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß sowohl bei der Beurteilung, ob eine Werkentstellung vorliegt, als auch bei der Abwägung der Urheber- und der Eigentümerinteressen prüfen, welche gestalterische Höhe dem Bauwerk zukommt und in welchen Gestaltungselementen die eigenschöpferische Leistung des Klägers liegt, sofern es nur die dem Schiedsgutachten unterstellte Frage der Schutzfähigkeit selbst nicht in Zweifel zog. In dieser Weise ist das Berufungsgericht auch vorgegangen. Im übrigen würde sich an dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn mit dem früheren Klagevorbringen davon auszugehen wäre, daß das Berufungsgericht in seiner Beurteilung völlig frei sei; denn das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers die Urheberrechtsschutzfähigkeit der von ihm geschaffenen Volksschule in Sobernheim unterstellt und sich im übrigen in seiner urheberrechtlichen Beurteilung nicht eingeschränkt gesehen.

26

IV.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß der Kläger die geplante Erweiterung des von ihm geschaffenen Schulgebäudekomplexes dulden; den erheblichen Interessen des Schulträgers als Eigentümer gebühre der Vorrang vor den geringer zu veranschlagenden urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Klägers als Werkschöpfer.

27

Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, das vom Kläger geschaffene Bauwerk besitze nur eine geringe künstlerische Gestaltungshöhe; eine besondere Individualität sei nur in geringem Umfang - so insbesondere bei der Fassadengliederung - ersichtlich. Aus der sich daraus ergebenden geringen Intensität des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers und aus dem Umstand, daß die vorgesehenen Änderungen für den künstlerischen Gesamteindruck nur von geringem Gewicht seien, folge das geringe Interesse des Klägers an der unveränderten Aufrechterhaltung des gesamten Gebäudekomplexes. Demgegenüber stehe die dem Kläger bekannte Zweckbestimmung des Gebäudes, das für eine ständige Benutzung als Schulgebäude geschaffen sei und den wechselnden Bedürfnissen des Lebens genügen und gegebenenfalls angepaßt werden müsse. Den Interessen des Schulträgers und der Öffentlichkeit an einer im Rahmen des Gebrauchszwecks liegenden und durch ihn bedingten Schulbauerweiterung mit möglichst geringem Kostenaufwand müsse daher der Vorrang vor dem Interesse des Klägers an einer unveränderten Beibehaltung des bestehenden Bauwerks zugebilligt werden.

28

Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg,

29

2.

Es wäre zwar nicht unbedenklich, wenn das Berufungsurteil (S. 25) dahin zu verstehen sein sollte, daß bei Bauwerken stets solche Änderungen erlaubt sein müßten, die der (bestimmungsgemäße) Gebrauchszweck erfordere. Wollte man so weit gehen, würde sich im Ergebnis bei der Veränderung von (Urheberrechtsschutzfähigen) Bauwerken stets eine Interessenabwägung erübrigen; es käme allein auf die zweckbedingte Notwendigkeit der Änderung an; der Gebrauchszweck wäre von vornherein über die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Werkschöpfers gestellt. Eine solche Betrachtungsweise würde nicht dem dem Urheber zugebilligten Schutz gerecht, der - wie (zu Ziff. II, 2) dargelegt worden ist - grundsätzlich ein Recht darauf hat, daß das von ihm geschaffene Werk in seiner unveränderten individuellen Gestaltung erhalten bleibt. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt; es hat es daher zutreffend auf eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung abgestellt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung konnte und mußte es (wie bereits zu Ziff. II, 3 ausgeführt worden ist) den dem Kläger bekannten Gebrauchszweck des Schulgebäudes mitberücksichtigen, da sich gerade aus der Zugrundelegung und Erhaltung dieses bestimmungsgemäßen Gebrauchszwecks ein erhebliches Interesse des Schulträgers an der geplanten Gebäudeerweiterung ergibt. Dabei konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch das Kosteninteresse des Schulträgers jedenfalls insoweit mit in Erwägung ziehen, soweit es um das Interesse an einer möglichst billigen und Kosten sparenden Erweiterung der Schule geht. Auf den hierzu vom Berufungsgericht weiter erwähnten Gesichtspunkt, daß dabei eingesparte Mittel anderweitig nutzbringend gerade für die Schulbildung eingesetzt werden könnten, kommt es dagegen nicht an; die (spätere) Verwendung der eingesparten Mittel liegt regelmäßig außerhalb der Interessensphäre des betroffenen Urhebers; das Berufungsgericht hat sich auf diese nur beiläufige Bemerkung auch nicht entscheidend gestützt. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung brauchte das Berufungsgericht ferner nicht zu prüfen, ob andere - ebenfalls Kosten sparende - Abänderungen des Bauwerks zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hätten. Zwar muß der Eigentümer eines (urheberrechtlich geschützten) Bauwerks, der sich zu Abänderungen genötigt sieht, grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschlossen, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihn geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung.

30

Das Berufungsgericht hat gegenüber den Interessen des Schulträgers an der geplanten Schulerweiterung die Urheberinteressen des Klägers geringer bewertet und es für ihn als zumutbar erachtet, diese Änderungen hinzunehmen. Es hat in rechtsirrtumsfreier tatrichterlicher Würdigung dem vom Kläger geschaffenen Bauwerk eine nur geringe schöpferische Individualität zugebilligt. Wenn es dabei die Individualität des Bauwerks in erster Linie in der besonderen Fassadengestaltung gesehen hat, so liegt darin - entgegen der Meinung der Revision - keine Übergebung des ästhetischen Gesamteindrucks, der sich nach Auffassung des Klägers insbesondere aus der atriumartigen Bauweise ergeben soll. Hierzu hatte das Berufungsgericht bereits im Rahmen seiner Erörterung zur behaupteten Entstellung ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß diese Bauweise bei Zweckbauten der hier in Betracht kommenden Art durchaus gebräuchlich sei und für die Schule keine individuelle Prägung besitze; die schöpferischen Ideen des Klägers lägen in der Ausgestaltung im einzelnen. Hierauf hat sich das Berufungsgericht bei seinen weiteren Feststellungen über die geringe Individualität des vom Kläger geschaffenen Bauwerks gestützt. Wenn es daraus auf eine nur geringe Intensität berechtigter Urheberinteressen geschlossen hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsverstoß den Eingriff in diese Urheberinteressen durch die geplanten Änderungen als nicht schwerwiegend ansehen. Nach seinen (bereits zu Ziff. III erörterten) rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen greifen diese Änderungen nicht wesentlich in die künstlerische Substanz des vom Kläger geschaffenen Bauwerks ein. Wenn das Berufungsgericht daraus abschließend zu der Überzeugung gelangt ist, daß den erheblichen, sachlich gerechtfertigten Interessen des Schulträgers an der geplanten Erweiterung der Schule mit Rücksicht auf den nicht allzu schwerwiegenden Eingriff in die nur die geringen Urheberinteressen des Klägers der Vorrang gebühre und der Kläger nach Treu und Glauben die Abänderungen des von ihm geschaffenen Schulgebäudes hinnehmen müsse, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen.

31

V.

1.

Der Beklagte, der die angegriffene Planung im Auftrag und für den Eigentümer des Bauwerks durchgeführt hat, kann sich auf dessen Berechtigung zur Änderung des Bauwerks stützen. Einen Nachweis dafür, daß der Beklagte bei seiner Planung rechtswidrig Planungsunterlagen des Klägers benutzt habe, hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Die geltend gemachten Ansprüche können danach im beanspruchten Urheberrecht des Klägers keine Grundlage finden.

32

Deliktische Ansprüche hat das Berufungsgericht ebenfalls abgelehnt; auch insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen.

33

2.

Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Frage etwaiger vertraglicher Ansprüche des Klägers unerörtert geblieben sei. Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils (§ 561 Abs. 1 ZPO) sind vertragliche Ansprüche nicht geltend gemacht worden. Der Kläger hat sich vielmehr stets auf den Standpunkt gestellt, daß der Vertrag vom 6. Januar 1969 unwirksam sei.

34

3.

Der Revision des Klägers mußte danach der Erfolg versagt bleiben; sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.