Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1985, Az.: I ZR 104/83
„Oberammergauer Passionsspiele“
Verletzung von Urheberrechten durch die nachträgliche Veränderung von Bühnenbildern; Bühnenbilder als urheberrechtsschutzfähige Werke der bildenden Künste; Vorliegen einer stillschweigenden Änderungserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 104/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13586
- Entscheidungsname
- Oberammergauer Passionsspiele
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1986, 262
- AfP 1987, 548
- JZ 1986, 1014-1015
- MDR 1986, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1404-1405 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 751 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der stillschweigenden Einräumung eines Bearbeitungsrechts.
Amtlicher Leitsatz
Oberammergauer Passionsspiele
- a)
Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit von Bühnenbildern.
- b)
Zur Frage der stillschweigenden Einräumung eines Bearbeitungsrechts.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1983 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beklagte Gemeinde veranstaltet die O... Passionsspiele, die aufgrund eines im Jahre 1633 abgegebenen Gelübdes der von der Pest bedrohten Dorfbewohner alle 10 Jahre in O... aufgeführt werden.
Der Vater der Kläger übernahm im Jahre 1922 die Spielleitung und entwarf für die Aufführung im Jahre 1930 neue Bühnenbilder. Die in Bilddarstellungen niedergelegten Entwürfe der Bühnenbilder waren im wesentlichen die Grundlage der Aufführungen bis zum Jahre 1970. Für die Aufführung im Jahre 1980 wurden Änderungen an den Bühnenbildern vorgenommen.
Mit der Klage wenden sich die Kläger als Erben ihres im Jahre 1968 verstorbenen Vaters gegen diese Änderungen. Sie sehen darin einen unzumutbaren Eingriff in das Urheberrecht ihres Vaters und nehmen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, 14 in Farbabbildungen vorgelegte Bühnenbilder insgesamt oder teilweise zu verwenden oder verwenden zu lassen, es sei denn in unveränderter Konzeption und der vollständigen Ausführungsform und mit ausdrücklicher Namensnennung des Urhebers.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Bühnenbilder seien nicht Urheberrechtsschutzfähig; zudem sei bezüglich der Änderungen von einem stillschweigenden Einverständnis des Bühnenbildgestalters auszugehen, zumindest seien die Änderungen aber nach Treu und Glauben zulässig.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich einiger Bühnenbilder abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; wegen des Rechts auf Namensnennung hatten die Parteien den Rechtsstreit zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Kläger beantragen,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
sie als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die noch in Streit befindlichen 9 Bühnenbilder als urheberrechtsschutzfähige Werke der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beurteilt. Es hat in den von der Beklagten anläßlich der Aufführung im Jahre 1980 verwendeten Bühnenbildern eine gem. § 39 UrhG unzulässige Änderung der vom Vater der Kläger geschaffenen Bühnenbilder gesehen und dazu ausgeführt, der Vater der Kläger habe der Beklagten weder stillschweigend eine Änderungsbefugnis eingeräumt noch sei eine Änderung nach Treu und Glauben (§39 Abs. 2 UrhG) zulässig.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung bestehen an der Zulässigkeit der Revision keine Bedenken. Die Revisionserwiderung meint, die Revision sei nach § 546 Abs. 1 ZPO unstatthaft, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nichtvermögensrechtlicher Natur sei und die Revision deshalb einer besonderen Zulassung durch das Berufungsgericht bedurft hätte. Dem kann nicht beigetreten werden. Richtig ist, daß die Kläger in beiden Rechtszügen betont haben, sie verfolgten keinerlei finanzielle Interessen; es gehe ihnen ausschließlich um das Urheberrecht und damit um das Ansehen und die Bewahrung des künstlerischen Werkes ihres Vaters. Andererseits haben die Kläger ihre Klage jedoch ausdrücklich auch auf § 23 UrhG gestützt (vgl. Klageschrift S. 19). Das dort geregelte Recht auf Bearbeitungen wird vom Gesetz aber als vermögenswertes Recht angesehen, wie die Einordnung in den 3. Unterabschnitt "Verwertungsrechte" zeigt.
2.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die streitgegenständlichen Bühnenbilder seien als Kunstwerke urheberrechtsschutzfähig.
Bühnenbilder sind jedenfalls dann einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich, wenn sie - wie hier -in einer Bilddarstellung niedergelegt sind. Sie können in einem solchen Falle als Werke der bildenden Künste (Bildmalerei) und/oder als Entwürfe von Werken der angewandten Kunst (§2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) anzusehen sein.
a)
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die vorliegenden Bühnenbilder den nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlichen geistig-schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bühnenbilder stellten in der Gestaltung des jeweiligen Bühnengesamtraums, in der Zuordnung der einzelnen Bildelemente zueinander und in der vom formerischen Gestaltungswillen geprägten einheitlichen Stilwirkung Schöpfungen von künstlerischem Rang dar. Sie reichten deutlich über die bloße zweckmäßige Anordnung von Versatzstücken und Requisiten, wie sie durch den Handlungsablauf oder die regiemäßige Gestaltung der einzelnen Szenen mehr oder weniger vorgegeben seien, hinaus. Ihnen fehle auch nicht der Charakter eines jeweils einheitlichen, zusammengehörigen Werks; vielmehr gehe von der einzelnen konkreten Bildgestaltung als ganzer die für den Werkcharakter bestimmende geistigästhetische Gesamtwirkung aus. Bei den in Streit befindlichen Bühnenbildern handele es sich nicht um unselbständige Weiterentwicklungen der schon 1910 und 1922 verwendeten Bühnenbilder. Ähnlichkeiten in der Bildgestaltung wie der Darstellung von Häusern, Bäumen oder der Verwendung bestimmter einzelner Elemente (z.B. Kreuz, Sessel, Baldachin) seien durch den gleichbleibenden Inhalt der einzelnen Szenen und ihre realistische Darstellung bedingt. Der Vater der Kläger habe innerhalb des vorgegebenen Rahmens vollkommen eigenständig konzipierte Bühnenbilder geschaffen, die von dem bis dahin Vorhandenen bewußt und deutlich abwichen.
b)
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an den erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad der Bühnenbilder gestellt, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat ersichtlich eine die durchschnittliche Gestaltertätigkeit deutlich übersteigende Leistung verlangt und sich nicht mit einer - durch den Handlungsablauf vorgegebenen - bloßen Anordnung und Zusammenstellung der Requisiten begnügt. Damit hat es sich an die von der Rechtsprechung verlangten rechtlichen Anforderungen gehalten (vgl. BGHZ 27, 351, 356 ff. [BGH 30.05.1958 - I ZR 21/57] - Candida-Schrift; BGH, Urt. v. 21. 5. 1969 - I ZR 42/67, GRUR 1972, 38, 39 - Vasenleuchter).
Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen nur summarisch getroffen. Das Berufungsgericht ist bei seinen Ausführungen zur Änderungsbefugnis näher auf die eigenschöpferischen Gestaltungselemente der einzelnen Bühnenbilder eingegangen und hat überdies auch auf das landgerichtliche Urteil verwiesen, das sich eingehend mit allen Bildern befaßt hat. Bei den Bildern Nr. 3 und Nr. 6 des Klageantrags beanstandet die Revision zu Unrecht, daß es um die bloße Verwendung von Bühnenrequisiten gehe. Die Vorinstanzen haben den aus Gebäude und Torbogen gestalteten Hintergrund in seiner Gesamtheit als einen selbständig urheberrechtsschutzfähigen Bühnenteil angesehen. Diese tatrichterliche Feststellung konnte das Berufungsgericht, dessen Mitglieder sich zu den für Kunst empfänglichen Kreisen rechnen, aus eigener Sachkunde treffen. Sie läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch für die übrigen Beanstandungen der Revision, das Haus im Bühnenbild Nr.12 des Klageantrags und der streifige Himmel in den Bildern Nr. 1, Nr. 9 und Nr. 10 des Klageantrags seien als bloße Naturnachbildungen nicht urheberrechtsschutzfähig. Der Auffassung der Revision, naturalistische Gestaltungen seien einem Kunstwerkschutz grundsätzlich nicht zugänglich, kann nicht gefolgt werden. Dies zeigen allein schon die im Stile des Photorealismus geschaffenen Werke. Maßgebend ist jeweils die konkrete geistigschöpferische Gestaltung, deren tatrichterliche Feststellung in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist.
3.
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bühnenbilder anläßlich der Aufführung 1980 in unzulässiger Weise geändert, hält der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.
a)
In rechtlicher Hinsicht ist klarzustellen, daß es im Streitfall nicht um eine Änderung der vom Vater der Kläger geschaffenen Entwürfe der Bühnenbilder selbst gem. § 39 UrhG, sondern um die Frage geht, ob die im Rahmen der Aufführung - teils mit vorhandenen, teils mit geänderten Requisiten und Kulissen - gestalteten Bühnenbilder eine unzulässige Nachbildung darstellen. Die im wesentlichen unveränderte Übernahme wäre - dem Nachbau nach den Plänen des Architekten vergleichbar - als im Streitfall zulässige Vervielfältigung zu beurteilen. Die veränderte Übernahme könnte sich als nach § 23 UrhG einwilligungsbedürftige Bearbeitung oder als nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung darstellen.
Im Streitfall kann offenbleiben, ob die vorgenommenen Veränderungen als solche - wie das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 39 UrhG meint - überhaupt urheberrechtlich relevant sind. Denn entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, daß der Vater der Kläger der Beklagten stillschweigend eine Änderungsbefugnis, d. h. ein Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG, eingeräumt hat.
b)
Die Annahme des Berufungsgerichts, es seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben, die für eine stillschweigend erteilte Einwilligung sprechen könnten, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt insoweit nicht umfassend gewürdigt.
Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Abrede darüber, in welchem Umfang urheberrechtliche Verwertungsrechte eingeräumt werden, so ist auf den erkennbar übereinstimmend verfolgten Zweck des Werkschaffens und die zwischen den Beteiligten bestehende Beziehung zurückzugehen und zu fragen, ob zur Erreichung dieses Zwecks auch die Einräumung des Bearbeitungsrechts erforderlich ist. Davon ist vorliegend zumindest für den Fall auszugehen, daß der Urheber das Bearbeitungsrecht nicht mehr selbst ausüben kann. Dies kann das Revisionsgericht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen, ohne daß es insoweit einer Zurückverweisung bedarf.
Der Vater der Kläger hat die Bühnenbilder ausschließlich für die O... Passionsspiele geschaffen, die inzwischen auf eine 350-jährige Tradition zurückblicken. Er hat wie jeder andere Mitwirkende der Dorfgemeinschaft - ob als Laienschauspieler, Bühnenbildner oder Spielleiter - seinen unentgeltlichen Beitrag in Erfüllung des Gelübdes aus dem Jahre 1633, das vor jeder Spielperiode erneuert wird, für die Gemeinschaft erbracht. Er wußte bei Schaffung der Bühnenbilder, daß sich das historisch gewachsene religiöse Volksschauspiel im Laufe von Jahrhunderten kontinuierlich weiterentwickelt hat, indem die Spiele jeweils auf die vorangegangenen aufbauend fortgeführt und - die Kläger bezeichnen dies bildhaft als Stafettenwechsel - von einer Generation der Dorfbewohner an die nächste Generation weitergegeben wurden. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß ihm in seiner Funktion als Spielleiter bekannt war, daß die Spiele und auch die Bühnenbilder im Laufe der Jahrhunderte - wie auch die Kläger vortragen - immer wieder Änderungen erfahren haben. Wie seine eigene - sich aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen ergebende - Arbeit im Dienste der Passionsspiele deutlich macht, erforderte die traditionell vorgegebene Weiterentwicklung der Spiele in gewissen Abständen eine Anpassung an den Zeitgeschmack bzw. an eine neue Stilrichtung. Er konnte zu Lebzeiten erwarten, daß sein Werk nicht ohne seine Billigung geändert wird. Da er sein Werk im übrigen aber ausschließlich und vorbehaltlos in den Dienst der Gemeinschaft der Dorfbewohner gestellt hatte, mußte er damit rechnen, daß spätere Generationen auch auf seinem Schaffen aufbauend die Bühnenbilder entsprechend gewandelten Vorstellungen abändern und weiterentwickeln werden. Es war für ihn erkennbar, daß die Kontinuität der Weiterentwicklung nicht mehr gewährleistet wäre, wenn die Beklagte gezwungen wäre, seine Bühnenbilder aus dem Jahre 1930 noch 70 Jahre nach seinem Ableben (vgl. § 64 Abs. 1 UrhG) unverändert weiterzuverwenden; ebenso war ersichtlich, daß es einen Bruch mit der Tradition bedeuten würde, wenn die Beklagte sich von der vorhandenen Konzeption völlig lösen und ohne Verwertung der alten Bühnenbilder neue schaffen müßte. Wenn der Vater der Kläger sein Werk in Kenntnis dieser Umstände der Dorfgemeinschaft ohne Vorbehalt zur Verfügung stellte, so kann daraus schlüssig gefolgert werden, daß er mit einer Bearbeitung seines Werkes nach seinem Ableben einverstanden war.
Ein solches stillschweigendes Einverständnis findet allerdings dort seine Grenze, wo die Änderung auf eine Werkentstellung hinausläuft. Denn das Recht gegen Entstellungen nach § 14 UrhG gehört zu den unverzichtbaren urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen.
4.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nunmehr auf die vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ungeprüft gelassene Frage an, ob die von der Beklagten vorgenommenen Veränderungen der Bühnenbilder deshalb als Entstellung im Sinne des § 14 UrhG zu beurteilen sind, weil sie - wie die Revisionserwiderung unter Wiederholung ihres vorinstanzlichen Vorbringens meint - die ästhetische Aussage der streitgegenständlichen Bühnenbilder verzerren und verfälschen (vgl. auch BGH, Urt. v. 2. 10. 1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.