Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1958, Az.: I ZR 21/57
„Candida-Schrift“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 21/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14355
- Entscheidungsname
- Candida-Schrift
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 03.12.1956
- LG München I
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 27, 351 - 360
- MDR 1958, 581 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1585-1587 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der offenen Handelsgesellschaft in Firma L. & Ma., Schriftgießerei und Holzgerätefabrik, F./M., Ha. L.straße ...,
Prozessgegner
die Firma Johannes W., Schriftgießerei und Messinglinienfabrik, Alleininhaber Johannes W., I., R.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Da der Kunstschutz ein eigentümliches Erzeugnis voraussetzt, sind bei Prüfung der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt vorliegt, diejenigen Formungselemente nicht zu berücksichtigen, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, es sei denn, daß in ihrer Kombination eine künstlerische Leistung zu erblicken ist.
- 2.
Auch für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmte Schriften (sog. Brotschriften) können Kunstschutz genießen. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Gebrauchsschrift ein Kunstwerk darstellt, sind jedoch nicht die besonderen ästhetischen Feinheiten der Schrift, die allein ein geschulter Schriftenfachkenner herauszufühlen in der Lage ist, sondern der ästhetische Eindruck, den die Schrift bei einem Vergleich ihres Gesamtbildes mit vorbekannten Schriften dem mit Kunstdingen vertrauten und für den Anruf der Kunst empfänglichen Laien vermittelt.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das am 3. Dezember 1956 den Parteien im schriftlichen Verfahren mitgeteilte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stellen Buchdrucklettern aus Blei her und vertreiben sie.
Die Klägerin vertreibt auf Grund einer Vereinbarung mit der Firma Ludwig W. A.G. Le. in der Bundesrepublik unter der Bezeichnung "A." Bleibuchstaben bestimmter Formgebung. Gleichartige Bleibuchstaben sind von der Firma Ludwig W. A.G. in Le., an der der Alleininhaber der Klägerin nach deren Vorbringen maßgeblich beteiligt ist, bereits früher hergestellt und in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vertrieben worden. Die fragliche Schrift, die mit "Man." bezeichnet wird, soll nach den Behauptungen der Klägerin in den Jahren 1939 bis 1944 von Professor D. entworfen worden sein.
Die Beklagte gießt und vertreibt seit etwa 1936 Lettern einer nach ihrem Vortrag von Professor E. und ihrem früheren Mitgesellschafter Lu. entworfenen, von ihr mit "C." bezeichneten Schrift.
Die Beklagte nimmt für ihre Schrift den Schutz des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Kunst und der Fotografie in Anspruchs Sie ist der Meinung, daß es sich bei der "C." um eine auf schöpferische individueller Leistung beruhende künstlerisch gestaltete Schrift handle. Ihre schöpferische Eigenart und künstlerische Leistung beruhe vor allem auf dem klaren Aufbau der Schrift, der jede überflüssige Bewegung vermeide, und in den Maßverhältnissen der feinen und fetten Linien zueinander wie auch in den Größenverhältnissen der Ober- und Unterlängen zum Mittellängen-Band, in der Breite der einzelnen Typen und der Art der Stellung der einzelnen Typenfüßchen (Serifen). Auch die Führung der Kurven und die Verteilung der Fette bei an- und abschwellenden Linien sei für die "C." charakteristisch.
Die Beklagte erblickt in der "Man." eine unzulässige Nachahmung ihrer Schrift. Sie hat daher die Klägerin verwarnt.
Die Klägerin bestreitet die Kunstschutzfähigkeit der Schrift der Beklagten. Die "C." sei eine gewöhnliche, zur Egyptienne-Gruppe zu zahlende Antiqua. Es handele sich bei ihr um eine aus überlieferten Grundformen nach konstruktiven Regeln, also vollkommen unpersönlich aufgebaute Schrift, der keine besondere ästhetische, nicht bereits von dem Antiqua-Egyptienne-Charakter selbst herrührende Wirkung beizumessen sei.
Die Klägerin bekämpft weiter die Behauptung der Beklagten, die "Man." sei eine unfreie Nachahmung der "C." als unzutreffend. Prof. D. habe die "Man." völlig unabhängig und ohne Benutzung der "C." als Vorlage geschaffen. Die "Man." sei eine eigentümliche Schriftart. Sie könne auch objektiv nicht als übereinstimmend mit der "C." bezeichnet werden. Ähnlichkeiten zwischen den beiden Schriften beruhten allein darauf, daß die Gleichheit der Aufgabenstellung im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung der Schriftarten zu ähnlichen Ergebnissen habe führen müssen.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu verbieten, ihre Schrift "Man." Verbreitungsabsicht herzustellen und in den Verkehr zu bringen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Es ist der Meinung, daß der "C."-Schrift der Beklagten kein Kunstschutz zuzubilligen sei. Die Schrift halte sich im Rahmen des nach Klarheit, Einfachheit und Schlichtheit tendierenden Zeitstiles. Dieser Zeitstil, der seinen Niederschlag und Ausdruck in der Motivwahl, der Manier, der Technik und Methode der Darstellung finde, könne nicht von einem Einzelnen monopolisiert werden. Die "C." stelle lediglich eine geschickte Anpassung an diese neue Geschmacksrichtung dar; ein darüber hinausgehender ästhetischer Überschuß sowie eine individuelle schöpferische Eigenart sei nicht erkennbar.
Die "Man."-Schrift stelle auch keine unfreie Nachahmung der "C." dar. Durch ihre Unterschiede von der "C." erhalte die "Man." in ihrem Gesamtschriftbild ein entscheidend andersartiges Gepräge. Auch sie stelle eine Anpassung an die neue Geschmacksrichtung dar; dabei mache sie allein von dem nicht schätzbaren Zeitstil unter Verwendung der feststehenden Antiqua- und Egyptienne-Grundformen Gebrauch. Aus diesem Grund und wegen Fehlens anderer besonderer Umstände sei selbst bei Unterstellung eines urheberrechtlichen Schutzes für die "C." die Herstellung und der Vertrieb der "Man."-Schrift durch die Klägerin nicht wettbewerbsfremd.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der Frage, ob der "C."-Schrift der Beklagten Kunstschutz zuzubilligen sei, von folgendem rechtlichen Maßstab ausgegangen:
Voraussetzung für das Eingreifen eines Schutzes nach dem Kunstschutzgesetz sei auch bei kunstgewerblichen Leistungen, daß die fraglichen Erzeugnisse den Anforderungen genügten, die an Werke der bildenden Kunst im Sinne von §1 KunstUrhG zu stellen seien. Im Vergleich zum Geschmacksmuster, das gleichfalls auf das ästhetische Gefühl einzuwirken bestimmt sei und ebenfalls Neuheit und Eigentümlichkeit voraussetze, erfordere die Anerkennung eines Gebrauchsgegenstandes als Kunstwerk eine schöpferische Leistung von solchem Rang, daß man nach der im Leben herrschenden Anschauung der gebildeten, mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten und für künstlerische Dinge empfänglichen Volkskreise noch von Kunst sprechen könne. Der Unterschied zwischen einem Kunstwerk und einem Geschmacksmuster sei also ein gradueller. Es entscheide der größere oder geringere ästhetische Gehalt, wobei bei der Feststellung eines die Kunstwerkeigenschaft begründenden "ästhetischen Überschusses" ein strenger Maßstab anzulegen sei.
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Abgrenzung zwischen Kunstwerken und nur geschmacksmusterschutzfähigen Erzeugnissen herausgestellt und denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. insbesondere BGHZ 22, 209, 214 ff [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] - Titel - schriftbild). Die Revision wendet sich auch nicht gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsurteils. Sie ist jedoch der Auffassung, daß das Berufungsgericht aus den dargelegten Rechtsregeln im Streitfall unrichtige Folgerungen gezogen habe.
2.)
Das Berufungsgericht hat der "C."-Schrift der Beklagten einen Schutz nach dem Kunstschutzgesetz auf Grund folgender Erwägungen versagt:
Es handle sich bei dieser Schrift der Beklagten um eine Gebrauchsschrift, die zur Gruppe der "Antiqua"-Schriften gehöre, die in ihren Grundformen mit den für sie charakteristischen Serifen bereits um 1500 entwickelt worden seien. So zeige schon die 1531 herausgekommene Garamond-Schrift die wesentlichen Zuge der "C."-Schrift. In den letzten 70 Jahren seien mehrere hundert Antiqua-Schriften herausgebracht worden, deren Unterscheidung für den Laien nicht mehr möglich sei, weil die Abweichungen von so feinen Graden seien, daß es, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt habe, nur wenige Fachleute gebe, die diese Schriften unterscheiden könnten, weil es hierzu einer "besonders gepflegten Kennerschaft" bedürfe. Die geringfügigen Nuancen, in denen die Beklagte das Eigentümliche ihrer Schrift im Vergleich zu vorbekannten Antiqua-Schriften erblicke, würden dem nicht über eine gepflegte Kennerschaft verfügenden Laien, der sich seit langem an eine Vielzahl ähnlicher Gebrauchsschriften gewöhnt habe, nicht bewußt. Aber selbst wenn diese Eigenheiten der Schrift der Beklagten auch dem Laien auffallen sollten, seien sie nicht von einer solchen Intensität, daß sie den gegenüber dem bereits Bekannten hinaus erforderlichen ästhetischen Überschuß besäßen, der allein es rechtfertige, nach der im Leben herrschenden Anschauung der gebildeten, mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten und für künstlerische Dinge empfänglichen Volkskreise von Kunst zu sprechen. Für auf den Eindruck dieser Kreise, nicht aber auf das Urteil besonders geschulter Sachkenner des betreffenden Fachgebietes komme es aber bei der Frage an, ob einem Gebrauchszwecken dienendem Erzeugnis Kunstschutz zuzubilligen sei.
3.)
Ob die Schrift "C." der Beklagten den Rechtsbegriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinne des §2 KunstUrhG erfüllt, ist eine Rechtsfrage und demgemäß in der Revisionsinstanz nachprüfbar (st. Rspr. vgl. BGHZ 22, 209, 216 [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55]; RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199). Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Ablehnung der Kunstwerkeigenschaft der "Candida"-Schrift von einem rechtlich fehlsamen Maßstab ausgegangen ist.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe aus der weitgehenden Übereinstimmung der "C."-Schrift mit vorbekannten Schriften nicht auf das Fehlen des für ein Kunstwerk erforderlichen Grades des ästhetischen Gehaltes schließen dürfen, weil die mangelnde Neuheit der fraglichen Gestaltungselemente nur für die Frage der Eigentümlichkeit, nicht dagegen für die Frage nach dem "ästhetischen Überschuß" bedeutsam sei. Diese Betrachtungsweise verkennt die Wechselbeziehung zwischen dem, was die Revision als "Neuheit" bezeichnet und dem für die Entscheidung über die Kunstwerkeigenschaft maßgeblichen ästhetischen Gehalt eines Gegenstandes. Da schutzfähig nur die eigentümliche, m.a.W. die eigenpersönliche Leistung ist, müssen bei der Prüfung, ob die "C."-Schrift den für ein Kunstwerk erforderlichen Mindestgrad an ästhetischem Gehalt aufweist, alle Formungselemente dieser Schrift, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, ausscheiden, soweit nicht gerade in ihrer Kombination - untereinander oder mit einem neuen Element - eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Ermittlung des urheberrechtlich bedeutsamen ästhetischen Gehaltes der "C."-Schrift diese mit der Fülle, der vorbekannten Antiqua-Schriften in Vergleich gesetzt und nur auf die Abweichungen abgestellt hat, die die "C."-Schrift in ihrer Gesamtwirkung von den bei ihrer Schaffung bereits bekannten Schriften unterscheidet.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung, daß der "C."-Schrift der für ein Kunstwerk erforderliche Grad an ästhetischem Gehalt fehle, auf Grund eigener Augenscheinseinnahme und Prüfung getroffen. Es hat sich, nachdem die Besonderheiten der Schrift der Beklagten in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eingehend dargelegt worden waren, für diese Beurteilung für sachkundig genug gehalten. Dies gibt gleichfalls zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß maßgebend für die Frage, ob die ästhetische Eigenart einer Gebrauchsschrift einen solchen Grad erreicht hat, daß von Kunst gesprochen werden kann, nicht die ästhetischen Feinheiten sind, die, allein ein auf dem fraglichen Gebiet besonders geschulter Fachkenner herauszufühlen vermag, sondern daß insoweit der Eindruck entscheidet, den das Erzeugnis nach dem durchschnittlichen Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGHZ 22, 209, 218) [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55]. Wenn das Berufungsgericht unter Zugrundelegung dieses Maßstabes zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die geringfügigen Abweichungen, die die "C."-Schrift in ihrem Gesamtbild von vor bekannten Schriften unterscheidet, selbst von einem für den Anruf der Kunst empfänglichen Laien schwerlich erkannt und erfühlt würden, so steht dies in Einklang mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach es nur wenige Fachleute gibt, die die große Zahl der vorhandenen Antiqua-Schriften, die nur in feinen Nuancen voneinander abweichen, unterscheiden können, und wonach es hierzu einer besonders gepflegten Kennerschaft bedarf. Wenn der gerichtliche Sachverständige gleichwohl im Gegensatz zum Berufungsgericht einen Kunstschutz für die "C."-Schrift bejaht hat, so deshalb, weil er, wie sich aus einer Würdigung seiner Ausführungen im Zusammenhang ergibt, denjenigen ästhetischen Gehalt für maßgebend erachtet hat, den in seiner Eigentümlichkeit im Vergleich zu anderen Antiqua-Schriften nur ein über dem Durchschnitt stehender Fachkenner herauszufühlen vermag. Dieser Bewertungsmaßstab des gerichtlichen Sachverständigen stimmt aber, wie dargelegt, nicht mit den Grundsätzen überein, von denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Prüfung der Frage auszugehen ist, ob der ästhetische Gehalt eines Gebrauchsgegenstandes einen Grad erreicht hat, daß von einem Kunstwerk gesprochen werden kann.
4.)
a)
Die auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht auseinandergesetzt, greift nicht durch. Das Urteil des Landgerichts, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, befaßt sich eingehend mit diesem Gutachten. Das Berufungsgericht selbst zitiert in seinen Entscheidungsgründen wörtlich eine Stelle dieses Gutachtens. Aus den weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils erhellt aber eindeutig, daß das Berufungsgericht allein deshalb zu einem anderen Ergebnis wie der gerichtliche Sachverständige gelangt ist, weil es bei der Bewertung des ästhetischen Gehaltes der "C."-Schrift nicht das Urteilsvermögen besonders geschulter Fachkenner, sondern der mit Dingen der Kunst einigermaßen vertrauten Laienkreise zugrunde gelegt hat. Von diesem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus aber erübrigte sich eine ins einzelne gehende Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen.
b)
Aber auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht sei angesichts der Schwierigkeit der Materie gehalten gewesen, ein Obergutachten einzuholen, ist unbegründet. Da maßgebend für die Frage der Kunstwerkeigenschaft die im Leben herrschenden Anschauungen sind, ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung dieser Frage zugetraut hat.
5.)
Ob im Einzelfall den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten Anforderungen, die an ein Kunstwerk zu stellen sind, genügt ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dafür, daß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung von rechtlich fehlsamen Erwägungen ausgegangen sei, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch sog. Brotschriften, also für den gewöhnlichen Gebrauch berechnete Schriften, die Schutzvoraussetzungen eines Werkes der bildenden Kunst erfüllen können. Aus der Unterscheidung zwischen Brot- und Zierschriften kann entgegen dem aus dem Jahre 1911 stammenden Urteil des Reichsgerichts zur Frage der Kunstschutzfähigkeit einer Schulfraktur (RGZ 76, 339) nichts Entscheidendes für die Abgrenzung zwischen nur geschmacksmusterfähigen und künstlerischen Gebrauchsschriften gewonnen werden. Denn die Kunstschutzfähigkeit eines Gebrauchsgegenstandes setzt weder voraus, daß die künstlerischen Elemente im schmückenden Beiwerk, im Zierat oder in Ornamenten bestehen, noch daß der ästhetische Gehalt den Gebrauchszweck überwiege. Von einer künstlerischen Leistung kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der ästhetische Gehalt in die ihrem Zweck gemäß in klarer Linienführung ohne schmückendes Beiwerk gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (BGHZ 22, 209, 215) [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55]. Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt einen Grad erreicht hat, daß nach dem im Leben herrschenden Sprachgebrauch nicht nur eine "geschmackliche", sondern eine "künstlerische" Leistung vorliegt.
Dies wird bei einer Gebrauchsschrift, die für gewöhnliche Druckerzeugnisse Verwendung finden soll, schon deshalb selten in Betracht kommen, weil der Gebrauchszweck einfache, klare, leicht lesbare Linienführungen voraussetzt, die weitgehend durch die vorgegebenen Buchstabenformen gewissermaßen technisch bedingt sind, so daß nur ein geringer Spielraum für eine künstlerische Gestaltung verbleibt. Die Möglichkeit einer solchen künstlerischen Gestaltung muß aber grundsätzlich auch bei Gebrauchsschriften bejaht werden.
Wenn jedoch das Berufungsgericht im Streitfall auf Grund eines Vergleiches der "C."-Schrift mit der großen Zahl vorbekannter Antiqua-Schriften zu der Auffassung gelangt ist, daß die Abweichungen, in denen die Beklagte die charakteristischen Unterschiede dieser Schrift zu den bereits bekannten Antiqua-Schriften erblickt, so geringfügig seien, daß sie dem über keine gepflegte Kennerschaft verfügenden, wohl aber für künstlerische Eindrücke empfänglichen Betrachter nicht bewußt werden oder doch jedenfalls in ihrem ästhetischen Eigenwert nicht als Ergebnis künstlerischen Schaffens gewertet werden, so stimmt diese Beurteilung mit dem eigenen Eindruck überein, den der erkennende Senat aus einer Gegenüberstellung der "C."-Schrift mit dem von der Beklagten vorgelegten Vergleichsmaterial gewonnen hat. Bedarf es aber selbst für den mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Betrachter erst einer fachmännischen Schulung oder Anleitung, um die ästhetisch eigentümliche Gesamtwirkung der "C."-Schrift gegenüber dem Vorbekannten zu erfühlen, so kann nach den im Leben herrschenden Anschauungen in diesem subtilen Nuancen, in denen sich die "C."-Schrift von anderen Gebrauchsschriften unterscheidet, ein Element, das diese Leistung zum Range eines Kunstwerkes im Rechtssinne erhebt, nicht erblickt werden.
6.)
Zwar kann im Hinblick auf den in der Regel erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand, den die Entwicklung neuer Gebrauchsschriften im allgemeinen erfordert, nicht bezweifelt werden, daß ein Bedürfnis besteht, auch Gebrauchsschriften, die geschmackliche Besonderheiten aufweisen, vor Nachbildungen zu schützen, die ihren Verkaufserfolg gefährden können. Dieses Bedürfnis wurzelt aber in seinem eigentlichen Kern nicht in dem Anliegen, den Schöpfer der Schrift vor einem geistigen Diebstahl zu bewahren, sondern ergibt sich aus der besonderen Wettbewerbslage der Schriftgießereien, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den wirtschaftlichen Erfolg ihrer mit Kosten und Mühen entwickelten Schriften, die zumeist unter bestimmten Bezeichnungen der Fachwelt angeboten werden, nicht durch Konkurrenz-Angebote nachgeahmter Schriften in Frage gestellt zu sehen. Diesem Bedürfnis aber wird durch die Möglichkeit ausreichend Rechnung getragen, auch für Gebrauchsschriften, die eine geschmacklich eingentümliche Farbgebung aufweisen, mag ihm auch der für ein Kunstwerk erforderliche Grad an eigenpersönlicher Prägung fehlen, ein Geschmacksmuster eintragen zu lassen. Der Zweck der gesetzlichen Regelung, die zwischen dem von selbst entstehenden 50 Jahre über den Tod des Urhebers hinausgehenden Kunstwerkschutz und dem verhältnismäßig kurzfristigen, an die Erfüllung von Formvorschriften gebundenen Schutz für Geschmacksmuster unterscheidet, spricht dagegen, die Grenze zwischen den beiden Schutzrechten zu niedrig abzustecken (BGHZ 22, 209; RGZ 155/199, 206; OLG Düsseldorf GRUR 1955, 417). Gerade auf dem Gebiete der Typographie könnte es sich als bedenklicher Hemmschuh für eine Anpassung der Schriften an den jeweiligen Zeitgeschmack auswirken, wenn bereits ganz geringfügigen Abweichungen in der Kombination der Grundformen, die dem freien Formungsschatz angehören, Kunstschutz zuerkannt würde.
Da die Beklagte ihre Schrift "C." unstreitig nicht zur Eintragung ins Musterregister angemeldet hat, bedurfte es keiner Prüfung, ob diese Schrift die materiellen Voraussetzungen eines Geschmacksmusters erfüllt. Scheidet aber aus den dargelegten Gründen ein Schutz sowohl nach dem Kunstschutzgesetz wie nach dem Geschmacksmustergesetz aus, so kann offen bleiben, ob die Schrift "Man." der Klägerin eine unfreie Nachbildung der "C."-Schrift der Beklagten darstellt.
II.
Soweit das Berufungsgericht Verbotsrechte der Beklagten aus §1 UWG abgelehnt hat, ist gleichfalls ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Tatbestände des urheberrechtlichen und des wettbewerblichen Leistungsschutzes sich nicht decken und neben den urheberrechtlichen Sondergesetzen ergänzend ein wettbewerblicher Schutz eingreifen kann. Erforderlich ist jedoch, daß zu dem objektiven Tatbestand der Fachbildung besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 18, 175, 182 - Werbeidee; 22, 209 - Titelschriftbild). In dieser Richtung hat jedoch die Beklagte nichts vorgetragen. Es werden deshalb insoweit auch keine Angriffe von der Revision erhoben.
Das Berufungsgericht hat nach alledem die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das der Klage auf Feststellung des Fehlens von Verbietungsrechten der Beklagten stattgegeben hat, zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat gemäß §97 ZPO die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Revision zu tragen.