Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1963, Az.: GSSt 1/63
Anforderungen an das Vorliegen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils im Sinne des § 263 Strafgesetzbuches (StGB) im Rahmen von Aktiengeschäften; Rechtswirkungen der Ausnutzung eines Aktienbezugsrechts anderer durch Aktienerwerb mit deren Einverständnis und auf deren Namen für eigene Rechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1963
- Aktenzeichen
- GSSt 1/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 19, 206 - 217
- JZ 1964, 465-467
- MDR 1964, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 824-827 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug
Amtlicher Leitsatz
Der das Bezugsrecht anderer mit ihrem Einverständnis für sich ausnutzte und auf ihren Namen für eigene Rechnung Aktion des Volkswagenwerks (VW-Aktien) erwarb, hat sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB verschafft.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
hat durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
die Senatspräsidenten Dr. Geier, Dr. Baldus, Professor Sarstedt und Dr. Jagusch sowie
die Bundesrichter Rudolf Schmitt, Kurt Weber, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Hühner und Friedrich Fischer
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung am 16. Dezember 1963
beschlossen:
Tenor:
Wer das Bezugsrecht anderer mit ihrem Einverständnis für sich ausnutzte und auf ihren Namen für eigene Rechnung Aktien des Volkswagenwerks (VW-Aktien) erwarb, hat sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB verschafft.
Gründe
Durch das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl 1960, I, 585 - im folgenden Privatisierungsgesetz genannt) wurde die Bundesregierung verpflichtet, sechzig vom Hundert des Grundkapitals der Volkswagenwerk AG für die Dauer von zwei Monaten dem in den §§ 6 und 7 des Privatisierungsgesetzes näher bezeichneten Personenkreis bevorzugt anzubieten. Der Angeklagte gehört selbst zum Personenkreis des § 6 a.a.O.. Er stellte während der Zeit des Vorzugsangebots bei einer Bank seines Wohnorts den Antrag, ihm drei Aktien im Nennbetrage von insgesamt 300 DM zu den vorgesehenen Bedingungen zu verkaufen. Daraufhin wurden ihm später auch drei Aktien zugeteilt. Außerdem beantragte er bei weiteren 62 Banken und Zweigstellen seines Wohnorts und außerhalb, ihm insgesamt weitere 300 Aktien zuzuteilen, wobei er jeweils der Wahrheit zuwider erklärte, sonst keinen Antrag gestellt zu haben. Schließlich beredete er noch elf Verwandte und Bekannte, die ebenfalls zum Personenkreis des § 6 a.a.O. gehörten, im eigenen Namen, jedoch für seine Rechnung weitere Kaufanträge auf je fünf Aktien zu steilen, und dabei der Wahrheit zuwider die Erklärung abzugeben, daß sie den Antrag auf eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung mit einem Dritten abgäben, die sie zur sofortigen oder späteren Veräußerung der Aktien verpflichte. Die Bundesregierung rechnete von Anfang an damit, daß mehr Kaufanträge gestellt werden könnten, als Aktien vorhanden waren. Die Zeichner wurden deshalb auf die Möglichkeit einer Repartierung hingewiesen. Dazu kam es auch, wobei die Deutsche Bank im Auftrag der Bundesregierung das in BGHSt 19, 37, 41 [BGH 18.07.1963 - 1 StR 130/63] geschilderte Verfahren beobachtete. Dabei erhielt der Angeklagte auf seine weiteren Anträge, soweit er sie in eigenem Namen gestellt hatte, 142 VW-Aktien zugeteilt, und soweit er sich vorgeschobener Personen als Strohmänner bedient hatte, weitere 24 VW-Aktion, deren Aushändigung allerdings gesperrt wurde, soweit sein Verhalten bekannt wurde.
Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als fortgesetzten Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil derjenigen ehrlichen Zeichner von VW-Aktien beurteilt, die sonst eine weitere (dritte) Aktie zugeteilt erhalten hätten. Der 1. Strafsenat möchte das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel verwerfen. Daran ist er jedoch, soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Aktienerwerbs durch Strohmänner verurteilt worden ist, durch zwei Urteile des 5. Strafsenats vom 9. April 1963 (5 StR 587/62 = BGHSt 18, 317 und 5 StR 596/62) gehindert. Der 5. Strafsenat hat in diesen beiden Urteilen dahin entschieden, wer VW-Aktion erworben hafte oder habe erwerben wollen, indem er "Strohmänner" bestimmt habe, Aktien in eigenem Namen aber für seine Rechnung zu zeichnen, könne schon deshalb keinen Betrug oder Betrugsversuch zum Nachteil anderer Kaufinteressenten begangen haben, weil sein Abkommen mit den Strohmännern gültig gewesen sei und deshalb sein Wille, Aktien auf Grund eines solchen Abkommens zu erlangen, nicht auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet gewesen sei. Die von den Strohmännern verlangte Erklärung, daß sie die Kaufanträge für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung mit Dritten abgegeben hätten, die sie zur sofortigen oder späteren Veräußerung der Aktien verpflichte, habe ihnen nicht abgefordert werden dürfen; denn weder die Deutsche Bank noch die Bundesregierung habe die Zuteilung von Aktien an Bedingungen knüpfen dürfen, die das Gesetz nicht vorgesehen habe. Das sei aber mit dieser in den Kaufanträgen enthaltenen Klausel geschehen.
Demgegenüber ist der 1. Strafsenat der Auffassung, daß die Deutsche Bank - insoweit im Auftrage und im Einvernehmen mit der Bundesregierung handelnd - die Zuteilung von Aktien von der wahrheitsgemäßen Abgabe der erwähnten Versicherung habe abhängig machen dürfen, daß eine unwahre Erklärung keinen Anspruch auf Zuteilung von Aktien begründet habe, der Wille des Angeklagten daher auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet gewesen sei und er diesen Vorteil auf Kosten derjenigen ehrlichen Zeichner erlangt habe, die ohne die Täuschungshandlung eine dritte Aktie zugeteilt erhalten hätten. Der 1. Strafsenat hat deshalb dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 136 GVG folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Verschaffte sich derjenige einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zum Nachteil sonst zuteilungsberechtigter Zeichner von Aktien des Volkawagenwerks, der die Bezugsberechtigung anderer mit ihrem Einverständnis für sich ausnutzte und auf ihren Namen aber für eigene Rechnung Volkswagenaktien erwarb?
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 136 Abs. 1 GVG sind danach gegeben. Soweit die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs darauf beruht, daß er "Strohmänner" vorgeschoben hat, kann der 1, Strafsenat die Revision in der Tat nicht verwerfen, ohne sich mit der Rechtsmeinung des 5. Strafsenats in den angeführten beiden Entscheidungen in Widerspruch zu setzen. Allerdings greift die vom 1. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegte Rechtsfrage über die Meinungsverschiedenheit zwischen dem 1. und 5. Strafsenat hinaus; denn zwischen beiden Senaten ist nur streitig, ob Zeichnern von Aktien des Volkswagenwerks die Erklärung abverlangt worden durfte, daß sie für eigene, nicht für fremde Rechnung handelten, und ob einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangte, wer die Zuteilung von VW-Aktien dadurch erreichte, daß er die Frage nach dem Handeln in eigenem Namen und für eigene Rechnung wahrheitswidrig beantwortete. Nur weil der 5. Strafsenat diese Fragen verneint hat, während sie der 1. Strafsenat bejahen möchte, gelangte er zu dem Ergebnis, daß schon deshalb in Fällen dieser Art ein Betrug zum Nachteil anderer Kaufinteressenten nicht in Betracht komme. Die Entscheidung des Großen Senats beschränkt sich auf diesen Streitpunkt. Die mit dem Rechtsbegriff des Vermögensschadens verknüpften weiteren Rechtsfragen behandelt sie nicht weil der 1. Strafsenat insoweit durch Entscheidungen anderer Senate nicht gebunden ist und auch davon abgesehen hat, Fragen dieser Art dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 137 GVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage vorzulegen.
Der Große Senat tritt dabei im Ergebnis der Auffassung des 1. Strafsenats bei.
Das Privatisierungsgesetz läßt als Ganzes zwei Auslegungsmöglichkeiten zu, die nicht immer notwendig zum selben Ergebnis zu führen brauchen. Es kann einmal dahin verstanden werden, daß es die allgemeine Befugnis der Bundesregierung, für den Bund zu handeln und insbesondere das der Verfügung der Bundesregierung unterliegende Vermögen zu verwalten und über solche Vermögensstücke gegebenenfalls in zweckmäßiger Weise zu verfügen, im Grundsatz unberührt lassen will, auch soweit es sich um den beabsichtigten Verkauf der Aktien des Volkswagenwerks handelte, und daß es deshalb diese allgemeine Verfügungsbefugnis nur in bestimmtem Umfange durch sozial-politische Auflagen einschränkte, die es bei dieser Veräußerung jedenfalls erfüllt sehen wollte. Es läßt aber vielleicht auch die Deutung zu, daß es die Einzelheiten der Veräußerung selbst abschließend regeln und der Bundesregierung die Mitwirkung bei der Veräußerung nur in den im Privatisierungsgesetz selbst gesetzten Grenzen wieder zuweisen wollte.
Nach Auffassung des Großen Senats für Strafsachen sprechen ganz überwiegende Gründe für die erste Ansicht. Die vorherige Zustimmung des Bundesrats und des Bundestags zur Veräußerung der Aktien ("Anteile an gesellschaftlichen Unternehmungen") ist, sofern sie nach § 47 Abs. 3 erforderlich gewesen sein sollte (vgl. Vialon, Haushaltsrecht RHO § 47 Anm. 10, 18, 19, 21, 22), aus dem Privatisierungsgesetz ohne weiteres zu entnehmen. Bei der Veräußerung der Aktien des Volkswagenwerks bewegten sich die für die Bundesrepublik Deutschland handelnde Bundesregierung und der Minister für den wirtschaftlichen Besitz des Bundes sowie die in seinem Auftrage und Einverständnis handelnde Deutsche Bank im übrigen im privatrechtlichen Bereich. Es entspricht der Regel, daß die Bundesregierung beim Abschluß privatrechtlicher Rechtsgeschäfte, wie hier beim Verkauf der ihrer Verfügung unterliegenden Aktion, keinen zusätzlichen Bindungen unterworfen ist und wie jeder Bürger nach ihrem Ermessen auf die Bedingungen Einfluß nehmen darf, unter denen sie sich auf ein Geschäft einlassen und es abschließen will. Sie ist nur politisch dem Parlament gegenüber verantwortlich und unterliegt im übrigen der Kontrolle durch den Bundesrechnungshof. Es fehlt an jedem sicheren Anzeichen dafür, daß diese Freiheit der Bundesregierung bei der Verfügung über Vermögen des Bundes durch das Privatisierungsgesetz mehr eingeschränkt werden sollte, als zur Erfüllung der im Gesetz enthaltenen sozialpolitischen Auflagen unumgänglich war. Dagegen spricht schon die Größenordnung des Rechtsgeschäfts;, bei dem es sich immerhin darum handelte, Aktien im Nennbetrage von 360 Millionen DM, deren wahrer Wert um ein Vielfaches höher war, in private Hand zu überführen. Hätten Bundestag und Bundesrat als Gesetzgeber die Entschließungsfreiheit der Bundesregierung in weiteren Einzelheiten einschränken wollen und hätten sie die Absicht gehabt, alle Einzelheiten eines solchen Geschäfts selbst durch Gesetz zu regeln, so müßte ein solcher Wille auch, gerade weil er der Bundesregierung ausnahmsweise eine andere Rolle und Stellung zuwiese, als sie sie sonst hat, wenn sie sich im Bereich privatrechtlicher Rechtsgeschäfte bewegt, im Gesetz selbst einen einigermaßen deutlichen, jedenfalls erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Daran fehlt es. Dem Bundestag und dem Bundesrat hat im Gegenteil, wie das Gesetz selbst deutlich erkennen läßt, nichts ferner gelegen, als alle Einzelheiten der abzuschließenden Geschäfte von sich aus erschöpfend festzulegen. So sieht § 5 S. 3 PrivGes. ausdrücklich davon ab, den Veräußerungskurs durch das Gesetz selbst zu bestimmen, überläßt diese wichtige Anordnung vielmehr ausdrücklich dem Minister für den wirtschaftlichen Besitz des Bundes, obwohl von der rechten Wahl des Veräußerungskurses weitgehend abhing, daß die verfolgten sozialpolitischen Ziele erreicht wurden. Obwohl Bundesregierung und Bundestag es als leicht möglich, wenn nicht gar als wahrscheinlich ansahen, daß die zum Verkauf bereitgestellten Aktien nicht ausreichen würden, auch nur alle Anträge des bevorzugten Personenkreises der §§ 6, 7 zu befriedigen, unterließ es der Gesetzgeber, für diesen Fall Anordnungen zu treffen, ganz offensichtlich deshalb, weil er nicht glaubte, für jede Möglichkeit Vorsorge treffen zu müssen, sondern weil er darauf vertraute, daß die Bundesregierung im Geiste des Gesetzes die etwa noch gebotenen Maßnahmen ergreifen werde, um die mit dem Gesetz verfolgter Ziele zu erreichen. Wollte aber das Privatisierungsgesetz, wofür die angeführten Gründe deutlich sprechen, die Entschließungsfreiheit der Bundesregierung bei der Festlegung der Bedingungen für die Veräußerung der Aktien des Volkswagenwerks nicht weiter einschränken, als es zur Sicherung der aus dem Gesetz ersichtlichen sozialpolitischen Ziele unumgänglich notwendig war, dann durfte die Bundesregierung den Abschluß von Kaufverträgen über Aktien allein schon deshalb von der wahrheitsgemäßen Erklärung des Antragstellers abhängig machen, daß er für eigene und nicht für fremde Rechnung handele, weil diese Befugnis sich aus ihrer allgemeinen, insoweit durch das Privatisierungsgesetz nicht eingeschränkten Handlungsfreiheit ergab.
Aber auch wenn man der Meinung zustimmen wollte, daß das Privatisierungsgesetz die Veräußerung der VW-Aktien von sich aus abschließend regeln und der. Bundesregierung eine Mitwirkung dabei nur in den von ihm selbst gesetzten Grenzen wieder zuweisen wollte, würde im Ergebnis nichts anderes gelten können; denn auch in diesem Falle ergibt sich u.a. aus § 5 S. 3 PrivG, daß der Bundesregierung und dem für sie handelnden Bundesminister für den wirtschaftlichen Besitz des Bundes sowie der Deutschen Bank, die von ihm mit der Ausführung und Abwicklung des Verkaufsgeschäfts betraut wurde, jedenfalls die Befugnis zustehen sollte, die zur Ausführung des ihr erteilten gesetzlichen Auftrags erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es diente unmittelbar der Ausführung dieses Auftrags, daß die Bundesregierung von jedem Antragsteller die Erklärung, verlangte, er habe den Kaufantrag für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung mit Dritten abgegeben, die ihn zur sofortigen oder späteren Veräußerung der Aktien verpflichte. Die Bundesregierung hätte den ihr erteilten gesetzlichen Auftrag nur unvollkommen erfüllt, wenn sie davon abgesehen hätte, den Kauf antragen die erwähnte Klausel hinzuzufügen. Das ergibt der Sinnzusammenhang der §§ 5 (Satz 2), 6, 7, 8 (Abs. 1 Satz 2 und 3) und 9 Abs. 2 PrivGres.
Zwar sieht der Wortlaut der §§ 6 und 7 PrivG mit ausdrücklichen Worten keine Höchsterwerbszahlen vor. Er bestimmt nur, daß der Personenkreis des § 6 bis zu fünf Aktien, derjenige des § 7 bis zu zehn Aktien mit Sozialrabatt erwerben dürfe. Jedoch hatte der Abgeordnete Dahlgrün im Wirtschaftsausschuß des Bundestags vorgetragen, den bevorzugten Personen seien Aktien bis zum Gesamtbetrage von 500 DM (oder 1.000 DM, soweit der Personenkreis des § 7 in Betracht kam) anzubieten. Ebenso äußerte er sich im Bundestag selbst, ohne daß ihm jemand widersprach. Im Gesetz selbst fand diese Ansicht zwar nicht ausdrücklich, aber doch noch hinreichend deutlich mittelbaren Ausdruck; denn nach § 5 Satz 2 PrivGes. hatte die Bundesregierung die Aktien zunächst den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen anzubieten. Dabei sollten die in § 6 genannten Personen bis zu 5 Aktien, die in § 7 genannten Personen bis zu 10 Aktien unter Gewährung eines Sozialrabatts erwerben dürfen. Eine sinnvolle Beziehung erhalten die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 zueinander nur dann, wenn man sie dahin versteht, daß die Pflicht der Bundesregierung zum bevorzugten Angebot dem Recht der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zum Aktienerwerb unter Gewährung eines Sozialrabatts entsprechen sollte, mit anderen Worten, daß die Pflicht des § 5 Satz 2 durch die Rechte aus §§ 6 und 7 begrenzt werden sollte. Das bedeutet also, daß die Bundesregierung den Personen des § 6 bis zu 5 Aktien, den Personen des § 7 bis zu 10 Aktien während der. Dauer von zwei Monaten bevorzugt anzubieten hatte, daß sie aber an Personen, die nicht zu diesem Kreise gehörten oder die von ihrem Recht in dem durch die §§ 6 und 7 begrenzten Umfange bereits Gebrauch gemacht hatten, keine Aktien (mehr) verkaufen durfte. Diese Auslegung wird durch § 8 a.a.O. noch bestätigt, der den Verkauf der zweiten Welle regelt und hierfür vorschrieb, daß an den einzelnen Bewerber höchstens Aktion im Gesamtnennbetrage von 1.000 DM veräußert werden dürften und daß sich Personen, die schon beim Verkauf der ersten Welle Aktien erworben hatten, es auch beim Vorkauf der zweiten Welle tun durften, allerdings unter Anrechnung der nach den §§ 6 und 7 PrivG erworbenen Aktien. Diese Anrechnungsvorschrift ergibt zweifelsfrei, daß ein Bewerber insgesamt höchstens zehn Aktien sollte erwerben dürfen und daß die Personen, denen nach den §§ 6 und 7 PrivG bevorzugt Aktien anzubieten waren, dabei jedenfalls nicht mehr Aktien sollten erwerben dürfen, als sie beim unbeschränkten Verkauf nach § 8 a.a.O. hätten erwerben können.
Wer deshalb beim Verkauf der ersten Welle, obwohl er überhaupt nicht zum Personenkreis der §§ 6 und 7 PrivG gehörte, oder, wenn er dazu gehörte, von seinem in § 6 oder 7 umschriebenen Recht bereits Gebrauch gemacht hatte, durch weitere Personen dieses Kreises, die er vorschob und in eigenem Namen, aber für seine Rechnung handeln ließ, Aktion erwarb oder zu erwerben versuchte, verstieß deutlich gegen die aus dem Gesetz selbst klar erkennbare Regelung und beanspruchte etwas, was ihm das Gesetz nicht gewähren wollte. Er gefährdete ernstlich die mit dem Privatisierungsgesetz verfolgten Zwecke, die auch der 5. Strafsenat zutreffend dahin umschrieben hat, daß es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, "den Aktienbesitz möglichst weit zu streuen, auch Bevölkerungskreise an die Aktie heranzubringen, die bisher keine Aktien gekauft hatten, dabei einkommensschwachen Schichten Gewinnchancen zu vermitteln und schließlich die Betriebsangehörigen des Volkswagenwerks möglichst weitgehend an den Betrieb zu binden". Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß jeder, der schon beim Verkauf der ersten Welle, ohne daß er zu dem bevorrechtigten Personenkreis der §§ 6, 7 PrivG gehörte, durch Strohmänner Aktien erwerben wollte, oder wenn er schon dazu gehörte, mehr Aktien erwerben wollte, als ihm § 6 oder 7 PrivGes. zubilligte, diese Zwecke zu vereiteln suchte und sich etwas zu verschaffen versuchte, was er nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht erlangen sollte. Die jedem Aktienzeichner abverlangte Erklärung, daß er den Kaufantrag für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung mit Dritten abgebe, die ihn zur sofortigen oder späteren Veräußerung der Aktie, verpflichte, diente nach alledem nur der unmittelbaren Ausführung des Auftrags, den das Gesetz der Bundesregierung gegeben hatte. Ohne diese Klausel hätte sie diesen Auftrag nach dem Wortlaut wie nach dem erkennbaren und allseitig anerkannten Sinn und Zweck des Gesetzes nur ungenügend und fehlerhaft ausgeführt. Ihre Zulässigkeit und Verbindlichkeit kann deshalb selbst dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn man der Rechtsmeinung zustimmen wollte, daß das Privatisierungsgesetz der Bundesregierung die Befugnis und Freiheit zur Ausgestaltung der Verkaufsbedingungen im Grundsatz habe nehmen und nur insoweit habe belassen wollen, als sie der notwendigen Ausführung des Auftrags gedient habe, den ihr das Gesetz erteilt hatte.
Unter diesen Umständen braucht der Senat auch nicht endgültig und verbindlich zu entscheiden, welche Grundauffassung dem Gesetz zugrundeliegt; denn beide Deutungsmöglichkeiten führen zum selben Ergebnis, nämlich dahin, daß die Bundesregierung und in ihrem Auftrage der Minister für den wirtschaftlichen Besitz des Bundes und die Deutsche Bank von jedem Antragsteller die Erklärung verlangen durften, daß er für eigene, nicht für fremde Rechnung handele.
Nur auf Grund einer solchen oder ähnlichen Versicherung konnten während der zwei Monate, in denen die Aktien dem Personenkreise der §§ 6 und 7 - und nur ihm - bevorzugt anzubieten waren, die Bundesregierung und die in ihrem Auftrage und für sie handelnde Deutsche Bank klaren, ob ein Antragsteller überhaupt zu denjenigen Personen gehörte, denen gegenüber sie zum Verkauf verpflichtet waren. Wer eine falsche Erklärung abgab, berühmte sich eines Anspruchs, den er in Wahrheit nicht hatte. Der Vermögensvorteil, den er damit erlangen wollte, war rechtswidrig, weil er auf ihn keinen Anspruch hatte.
Keiner eingehenden Erörterung bedarf der Einwand, daß unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf den Erwerb von VW-Aktien bestanden habe, jedenfalls ein Vermögensvorteil zu verneinen sei, weil jeder, der - berechtigt oder nicht - eine VW-Aktie erworben habe oder habe erwerben wollen, dafür hätte den vollen Gegenwert entrichten müssen, so daß er nach Austausch von Leistung und Gegenleistung keinerlei Vorteil gehabt habe. Die Frage ist zwischen dem 1. und dem 5. Strafsenat nicht streitig. Sie kann jedoch trotzdem nicht ganz übergangen werden, weil ein rechtswidriger Vermögensvorteil nicht in Betracht kommen kann, solange es überhaupt an einem Vermögensvorteil fehlt. Dazu genügen hier folgende Bemerkungen: Schon im Zeitpunkt der Zeichnung wurde das Eigentum an einer VW-Aktie als wertvoller angesehen als der dem Ausgabekurs entsprechende Geldbetrag. Die spätere Kursentwicklung gab dieser Erwartung recht. Hinzukommt, daß während des Verkaufs der "ersten Welle" überhaupt nur ein Verkauf unter Gewährung eines Sozialrabatts in Betracht kam. Daß der Erwerb von VW-Aktien zu einem um den Sozialrabatt geminderten Gegenwert für den Erwerber einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutete, kann deshalb nicht bezweifelt werden.
Wie das Verhältnis zwischen dem Strohmann und seinem Hintermann zu beurteilen ist, ist demgegenüber gleichgültig. Der Große Senat für Strafsachen kann, dem 5. Strafsenat nicht darin beipflichten, daß die Beurteilung der Abmachungen zwischen diesen beiden von Einfluß auf die Würdigung des Sachverhalts ist. Ob die Abmachungen zwischen beiden im Verhältnis der beiden zueinander Rechte und Pflichten begründet haben, ist ohne jede Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob sie oder einer von ihnen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen rechtsverbindlichen Anspruch auf den Erwerb von Aktien des Volkswagenwerks erlangt haben. Das ist aber zu verneinen. Die Vorlegungsfrage ist deshalb - unter Beschränkung auf die zwischen dem 1. und 5. Strafsenat streitige Rechtsfrage - wie folgt zu beantworten:
Wer das Bezugsrecht anderer mit ihrem Einverständnis für sich ausnutzte und auf ihren Namen für eigene Rechnung Aktien des Volkswagenwerks (VW-Aktion) erwarb, hat sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB verschafft.
Dr. Geier
Baldus
Sarstedt
Jagusch
Schmitt
Weber
Lang-Hinrichsen
Hübner
Fischer