Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1963, Az.: 5 StR 596/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1963
- Aktenzeichen
- 5 StR 596/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 20.09.1962
Verfahrensgegenstand
Betrug
In der Strafsache hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 26. Februar 1963
in der Sitzung vom 9. April 1963,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter
Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... in der Verhandlung, Justizobersekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Dr. G. wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Gemäß dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl I 585) bot die. Bundesregierung vom 16. Januar bis 15. März 1961 durch Banken 3.600.000 Aktien im Nennbetrage von 100 DM zum Kurse von 350 % zunächst dem Personenkreise an, den die §§ 6, 7 des Gesetzes bezeichnen. Das Einkommen des Angeklagten überstieg die in diesen Bestimmungen gezogenen Grenzen. Er veranlaßte seine Sekretärin Helga C. und ihre Freundin Christa R., denen nach § 6 des Gesetzes ein. Sozialrabatt von 20 % zustand, bei seiner Bank unter ihrem Namen, aber für seine Rechnung Kaufanträge über je fünf Aktien zu unterschreiben. Die Anträge enthielten die vorgedruckte Erklärung, die Unterzeichnerin handele für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung, die sie zur Veräußerung der Aktien verpflichte.
Schon das Angebot an den nach den §§ 6, 7 des Gesetzes bevorrechtigten Personenkreis führte zu einer Überzeichnung, so daß für den vorgesehenen späteren allgemeinen Verkauf nach § 8 des Gesetzes, bei dem der Angeklagte als Käufer hätte auftreten dürfen, keine Aktien übrigblieben.
Bei der Verteilung der Aktien unter die Bewerber wurden die Kaufaufträge der Arbeitnehmer des Volkswagenwerks gemäß § 7 Satz 2 des Gesetzes vorweg berücksichtigt. Für die übrigen Zeichner traf die Deutsche Bank, die das ganze Verkaufsgeschäft leitete, am 23. März 1961 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes folgende Regelung. Wer eine oder zwei Aktien bestellt hatte, wurde voll beliefert. Die 1.265.256 Personen, die drei, vier oder die Höchstzahl von fünf Aktien gezeichnet hatten, erhielten zunächst nur zwei; unter sie wurden jedoch die restlichen 408.183 Aktien verteilt, so daß 32,2609 % dieser Bewerber eine dritte Aktie bekamen. Zu diesem Zwecke wurden jeder der rd. 30.000 Zeichnungsstellen über die beteiligten Banken weitere Aktien nach einer Quote von annähernd 32,2609 % der bei jeder Zeichnungsstelle noch vorhandenen Bewerber zugewiesen. Die zum Empfang dieser Aktien Berechtigten wurden von den einzelnen Zeichnungsstellen nach einem Schlüssel ausgewählt, den die Deutsche Bank festgesetzt hatte. Er stützte sich auf die laufenden Nummern, welche die Kaufanträge bei jeder Zeichnungsstelle erhalten hatten. Wie bei der Deutschen Bank am 22. März 1961 durch das Los ermittelt worden war, mußten die Zeichnungsstellen zunächst die Anträge, deren Nummern mit der Ziffer 4 endeten, berücksichtigen, dabei mit der höchsten Nummer beginnen und gegebenenfalls in einer genau festgelegten Reihenfolge mit bestimmten anderen Endziffern fortfahren, bis die ihnen zugewiesenen Aktien verteilt waren.
Auf diese Weise erhielten Helga C. drei und Christa B. zwei Aktien zugeteilt, die auf ihren Namen noch jetzt von der Bank des Angeklagten geführt werden. Der Angeklagte hat den Erwerbspreis abzüglich 20 % Sozialrabatt gezahlt.
Das Landgericht verurteilt ihn wegen Betruges zum Nachteil der fünf Kaufinteressenten, denen sonst drei statt nur zwei Aktien zugeteilt worden wären.
Auf die Aufklärungsrüge der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, weil ihre Sachbeschwerde Erfolg hat.
1.
Entgegen den Darlegungen des Urteils scheidet ein Betrug zu Ungunsten anderer Kaufinteressenten aus.
Der Senat hat in dem heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5 StR 587/62 eingehend anhand der Gesetzesbestimmungen und der Gesetzesgeschichte dargelegt, daß das Privatisierungsgesetz es den Belegschaftsmitgliedern des Volkswagenwerkes weder ausdrücklich noch stillschweigend verbot, das ihnen gesetzlich verliehene Recht, Aktien des Werkes zu erwerben, an Dritte abzutreten oder sich zu verpflichten, die Aktien sofort nach Erwerb weiterzuveräußern, und daß auch allgemeine gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Er hat ferner dargelegt, daß deshalb die Bundesregierung oder die. Deutsche Bank die Zuteilung von Aktien nicht davon abhängig machen durften, daß derartige Vereinbarungen, nicht vor Zeichnung der Aktien getroffen waren.
Helga C. und Christa R. gehörten, soweit erkennbar, nicht zu den Belegschaftsmitgliedern des. Volkswagenwerkes. Sie gehörten vielmehr offenbar zu den Gruppen von Personen, die nach §§ 5, 6 des Privatisierungsgesetzes mit Rücksicht auf ihr Einkommen bezugsberechtigt waren; ihre Bezugsberechtigung ging nach §§ 6, 7 den Belegschaftsmitgliedern nach. Das hindert aber nicht, daß sie nach allgemeinen Vorschriften berechtigt waren, sowohl ihr künftiges Recht auf Übertragung der Aktien gemäß den von ihnen abzuschließenden Kaufverträgen abzutreten als auch sich zu verpflichten, die Aktien sogleich nach Erwerb auf den Angeklagten zu übertragen. Bei Abtretung künftiger Rechte ist nur erforderlich, daß zur Zeit der Abtretung, ihre Entstehung möglich erscheint. Das war auch bei den Berechtigten nach §§ 5, 6 des Privatisierungsgesetzes der Fall.
Auch das Gesetz selbst verbot derartige Geschäfte für diese Gruppe ebensowenig wie für die Belegschaftsmitglieder des Volkswagenwerkes. Den in der Entscheidung, des Senats 5 StR 587/62 gemachten Darlegungen ist für diese Gruppe nur folgendes hinzuzufügen:
Der Entwurf des Privatisierungsgesetzes vom 22. Mai 1957 (Drucksache 3534 der 2. Wahlperiode des Bundestages) gab in § 11 nur den Belegschaftsmitgliedern des Werkes einen Anspruch auf bevorzugten Aktienerwerb.
Sonstige Personen mit geringem Einkommen waren in § 10 nur insoweit bevorzugt, als sie einen Sozialrabatt erhalten sollten, wenn sie Aktien erwarben. Deshalb bestimmte der Entwurf auch nur für die Belegschaftsmitglieder des Volkswagenwerkes, daß ihre Rechte nicht übertragbar seien. Daraus läßt sich nichts dafür herleiten, daß die sonstigen Sozialrabattberechtigten, denen das Privatisierungsgesetz im Gegensatz zum Entwurf ebenfalls ein Recht auf bevorzugten Erwerb gibt, hinsichtlich der Vorwegabtretung ihrer Rechte anders zu behandeln sein könnten als die Belegschaftsmitglieder.
Daß der Angeklagte die Rechte der Helga C. unentgeltlich erworben hat, während es sich in dem dem Urteil 5 StR 587/62 zugrunde liegenden Fall durchweg um entgeltlichen Erwerb gehandelt hat, macht ebenfalls keinen rechtlichen Unterschied. Durften die Bevorzugten entgeltlich über ihre Rechte verfügen, so durften sie es auch unentgeltlich.
Da der Angeklagte somit das Recht auf Aktienzuteilung vorzeitig erwerben durfte, kann er durch diesen Erwerb anderen Aktienanwärtern keinen Schaden zugefügt haben.
2.
Rechtliche Bedenken bestehen gegen das Urteil aber auch insoweit, als es eine Schädigung der Bundesrepublik verneint. Wie man auch immer rechtlich das Abkommen zwischen dem Angeklagten und Helga C. und Christa R. auffaßt, fest steht jedenfalls, daß vom Augenblick der Zuteilung an der Angeklagte allein der wirtschaftlich Berechtigte an den Aktien sein sollte und jede Verfügung darüber für seine Rechnung erfolgen mußte. Infolgedessen durfte der Angeklagte für diese Aktien gemäß § 10 des Privatisierungsgesetzes keinen Sozialrabatt in Anspruch nehmen. Der Angeklagte hat aber nur den um den Sozialrabatt gekürzten Kaufpreis bezahlt. Darauf, zu welchem Preis die Bundesrepublik die Aktien an andere Bewerber hätte veräußern können, wenn der Angeklagte sie nicht erworben hätte, kommt es nicht an. Gegen den Angeklagten hatte die Bundesrepublik von vornherein einen Anspruch auf Zahlung von 350 DM pro Aktie. Das hat der Angeklagte dadurch verschleiert, daß er seine Abmachungen mit den formell Berechtigten nicht klargelegt hat.
Da die Strafkammer den Fall nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat und deshalb insoweit Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen, kann der Senat den Urteilsspruch nicht bestätigen, sondern muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverweisen.
Koffka
Schmidt
Siemer
Kersting