Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1989, Az.: BVerwG 2 B 112.89
Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Dauer der Amtszeit der zu Beamten auf Zeit ernannten Hochschulassistenten in Hamburg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 112.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 18.08.1987 - AZ: 3 VG 3392/86
- OVG Hamburg - 05.05.1989 - AZ: Bf I 79/87
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 20 Abs. 1 Satz 7 HmbHG
- Art. 33 Abs. 5 GG
Fundstelle
- RiA 1990, 154
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 53.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Sache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die Frage, ob bei der Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 7 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 22. Mai 1978 (GVBl. S. 109) auch subjektive, insbesondere Härtegründe zu berücksichtigen sind, ist - soweit sie im vorliegenden Falle bedeutsam sein könnte - nicht klärungsbedürftig. Wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat, ist die Amtszeit der zu Beamten auf Zeit ernannten Hochschulassistenten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 HmbHG auf höchstens sechs Jahre begrenzt. Soweit nicht ein Fall des § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes vorliegt, d.h. der Hochschulassistent aufgrund dieser Vorschrift beurlaubt oder seine Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wurde, ist eine weitere Verlängerung oder eine erneute Einstellung als Hochschulassistent unzulässig (§ 20 Abs. 1 Sätze 5 und 6 HmbHG; § 48 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -). Nur in besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Satz 7 HmbHG zulassen, daß Zeiten, in denen die Aufgaben als Hochschulassistent nicht oder nicht in vollem Umfange wahrgenommen werden konnten, bis zu zwei Jahren nicht auf die Amtszeiten angerechnet werden; die Amtszeiten gelten als durch die nicht angerechneten Zeiten unterbrochen. Aus dem Wortlaut dieser Regelung sowie aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt sich eindeutig, daß damit nur Fallgestaltungen erfaßt werden sollen, in denen der Beamte seine Aufgaben als Hochschulassistent tatsächlich nicht warhnehmen konnte, wie u.a. auch bei einer längeren Erkrankung. Sie betrifft damit nicht solche, in denen dem Beamten die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Hochschulassistent möglich war, er aber gleichwohl die angestrebte Habilitation aus anderen Gründen - etwa wegen persönlicher Schwierigkeiten im Verhältnis zu den Institutsprofessoren oder Änderung des gewählten Themas - nicht abschließen konnte. Dies wäre auch mit § 48 Abs. 1 HRG nicht vereinbar (vgl. hierzu Dallinger/Bode/Delliar HRG, § 48 Rz 6 ff.; Denninger, HRG, § 48 Rz 6 f.). Zu welchem Ergebnis die aufgezeigten Grundsätze, von denen sich auch das Berufungsgericht hat leiten lassen, im konrekten Einzelfall führen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.
Die in diesem Zusammenhang weiter formulierte Frage, "ob auch Gesichtspunkte der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach Art. 33 V GG bei der Auslegung und Anwendung einer Verlängerungsvorschrift wie § 20 I Satz 7 HHSchG zu berücksichtigen sind", erfordert die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme eines besonders begründeten Falles im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 7 HmbHG - geregelt sind (BVerwGE 24, 92 <96>[BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]; 38, 134 <137 f. [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68]>; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - <Buchholz 237.2 § 43 Nr. 1> sowie Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - <Buchholz 237.7 § 78 a Nr. 2>).
Die Frage, "welche Reichweite das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 I GG hat", würde sich in dieser allgemeinen Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Es ist im übrigen eindeutig, daß auch der Gleichheitssatz keine im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehende Entscheidung rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 53.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Fortzahlung der Dienstbezüge eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit zum Gegenstand haben, den pauschalierten Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem früheren Amt des Klägers als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Müller