Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.1993, Az.: AnwZ (B) 25/93
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts; Ausschluss der Anwaltstätigkeit aus zeitlichen und tatsächlichen Gründen; Vorliegen einer vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1993
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 25/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Prozessführer
Rechtsanwältin Sigrid D.-P., H. Straße ... W.
Prozessgegner
Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgerichts Koblenz, K.straße ..., K.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 13. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 26. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1985 bei dem Amtsgericht Wittlich und dem Landgericht Trier als Rechtsanwältin zugelassen.
Aufgrund eines unbefristeten Anstellungsvertrags vom 2. Juli 1991 ist sie seit dem 1. August 1991 als Referent im Bereich "Controlling U 5 C" bei der Treuhandanstalt, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, in Berlin tätig. Nach diesem Vertrag, der für die Treuhandanstalt mit einer Frist von 6 Monaten und für die Antragstellerin mit einer Frist vom 6 Wochen - jeweils zum Quartalsende - kündbar ist, ist sie verpflichtet, der Treuhandanstalt im Rahmen der dort geltenden Arbeitszeitregeln ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Treuhandanstalt hat sich mit der Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin in Wittlich unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß die Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag nicht beeinträchtigt werden.
Wegen dieser Tätigkeit hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Gegen den ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entschheidung des Ehrengerichtshofs ist zutreffend.
1.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist, es sei denn, daß der Widerruf eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Eine solche Unvereinbarkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen seines Zweitberufs rechtlich oder tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 12/91; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992, NJW 1993, 317 ff. [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85]).
a)
Bereits die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs besteht für die Antragstellerin nur in eingeschränktem Umfang, weil der Arbeitgeber ihr diese Tätigkeit nur gestattet hat, soweit sie nicht mit Pflichten aus dem Anstellungsvertrag kollidiert. Dieser Vertrag aber verpflichtet sie zu einer Vollzeittätigkeit in Berlin bzw. an den Einsatzorten, an denen sie ihre Tätigkeit für die Treuhandanstalt in den neuen Bundesländern zu erbringen hat. Damit ist nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs eine Abwesenheit von ihrem Kanzleiort an den wöchentlichen Arbeitstagen von Montag bis Freitag verbunden.
b)
Mag sie auch während dieser fünftägigen Abwesenheit vom Kanzleiort über ihre Dienstzeit in gewissem Umfang frei verfügen können, ist gleichwohl eine Anwaltstätigkeit zusätzlich aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, diejenigen Geschäfte, die notwendig während der üblichen anwaltlichen Dienststunden im Zulassungsbereich zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Sie kann keine Termine wahrnehmen (was sie auch seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Treuhandanstalt nicht mehr getan hat) und ist für Zustellungen und Eilfälle nicht erreichbar. Wegen der erheblichen Entfernung zu ihrer Kanzlei - selbst von Berlin aus ist die Kanzlei unter Einsatz einer Flugverbindung über Luxemburg nach ihren eigenen Angaben frühestens in drei Stunden erreichbar - ist sie weder am Ort ihrer Kanzlei noch bei Gericht ohne weiteres verfügbar (vgl. BGHZ 71, 138, 142 f. [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77], und Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 4/84). Sie ist tatsächlich in ihrer Anwaltstätigkeit, soweit sie diese überhaupt noch ausübt, auf eine Zeit beschränkt, in der forensische Tätigkeit nicht und Gespräche mit Rechtsuchenden nur in geringem Umfang in Betracht kommen.
c)
Für die Annahme einer unzumutbaren Härte, die nur in Ausnahmefällen gegeben sein kann, fehlt jeder Anhaltspunkt.
2.
Ein Widerruf der Zulassung käme gleichwohl nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BRAO vorlägen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf nicht ausüben, wenn sie vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind; eine solche Tätigkeit hat nicht den Widerruf der Zulassung zur Folge. Dadurch wird vermieden, daß der Rechtsanwalt erneut seine Zulassung beantragen müßte, sobald seine vorübergehende Angestelltentätigkeit beendet ist (vgl. BGHZ 49, 238, 241). Der Ehrengerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BRAO verneint.
a)
Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Angestelltenverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGHZ 49, 238, 239; Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83). Dabei gehören zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 47 BRAO auch diejenigen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die Tätigkeiten nicht öffentlich-rechtlicher Art ausüben (BGHZ 49, 141 ff. [BGH 18.12.1967 - AnwZ B 8/67]; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74).
b)
Die Antragstellerin ist im öffentlichen Dienst als Angestellte tätig; die Treuhandanstalt ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
Ihr Angestelltenverhältnis ist unbefristet und steht nicht unter Bedingungen, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben. Wenn auch die Treuhandanstalt nicht als Dauereinrichtung des Bundes errichtet ist, so ist doch - wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat - nicht anzunehmen, daß sie nur vorübergehend im Sinne von § 47 BRAO tätig ist. Es ist zur Zeit nicht absehbar, wann ihre Aufgaben erfüllt und damit ihre Tätigkeit beendet sein wird, wenn auch "als Zielpunkt für das Ende der Treuhandanstalt" - so deren Auskunft vom 21. Mai 1993 - der 31. Dezember 1994 vorgesehen ist. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die zum Kernbereich der Tätigkeit der Antragstellerin gehörende Überwachung der Erfüllung der Privatisierungsverträge über diesen Zeitpunkt hinaus notwendig sein wird. Sie hat ferner selbst angegeben, daß sie künftig im Restitutionsbereich tätig sein wird, von dem absehbar ist, daß die Tätigkeit über das Jahr 1994 hinausreichen wird. Die Antragstellerin ist somit nicht nur vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig, so daß ein bloßes Ruhen ihrer Anwaltszulassung nach § 47 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht kommt.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Kutzer
van Gelder
Hase
Kieserling
Jordan