Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1992, Az.: II ZR 21/92
Vermögenswirksamkeit; Beteiligungsvertrag; Haushaltsbegleitgesetz; Vereinbarkeit; Grundgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 21/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 3 VermBG
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 634-639
- DB 1993, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1992, 1817-1818 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 6 / 1993 § 17 5. VermBG Nr. 1
- MDR 1993, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 468-470 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 75-77 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, A139-A140 (Kurzinformation)
- ZIP 1992, 1761-1763 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Kündigung eines vermögenswirksamen Beteiligungsvertrags. § 17 III des 5. VermBG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Tatbestand:
Die Beklagte errichtet Hotels und Apartments und wirbt durch Vermittler Personen, die sich an ihr als stille Gesellschafter beteiligen und auf diese Weise ein "Ferienrecht" erwerben: Darunter ist nach den vorformulierten Verträgen der Beklagten das Recht zu verstehen, nach Maßgabe eines bestimmten Punktesystems in den Ferien ein Hotelzimmer oder ein Apartment nutzen zu dürfen.
Am 27. Februar 1988 unterzeichnete die Klägerin, eine damals 21-jährige Verkäuferin, ein von der Beklagten auf einem Vordruck vorformuliertes "Angebot zum Abschluß eines stillen Gesellschaftsvertrages", das die Beklagte am 10. März 1988 annahm. Die Klägerin verpflichtete sich, eine Bareinlage in Höhe von 9. 360, -- DM zu erbringen. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Die Beteiligung soll gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 e des 5. VermBG (Höchstbetrag 936, -- DM p.a.; Sparzulage 23 % oder 33 %) erfolgen. Die vermögenswirksamen Leistungen werden von meinem Arbeitgeber mit monatlich 78, -- DM bis zur vollständigen Zahlung meiner Einlage überwiesen." Das Gesellschaftsverhältnis sollte mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals kündbar sein zum Ende des 7. auf die vollständige Einzahlung der Einlage folgenden Geschäftsjahres. Die Klägerin sollte am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft beteiligt sein.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 e des 5. VermBG wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989 in der Weise geändert, daß nicht mehr die stille Beteiligung an irgendeinem Unternehmen, sondern nur noch an dem Unternehmen des Arbeitgebers als vermögenswirksame Anlage möglich war. Der neugefaßte § 17 des 5. VermBG enthält Übergangsvorschriften für die Abwicklung bestehender Verträge, unter anderem in Abs. 3 ein Kündigungsrecht. Die Klägerin ist nicht Arbeitnehmerin der Beklagten.
Gestützt darauf kündigte die Klägerin das Gesellschaftsverhältnis am 5. September 1989 zum 31. Dezember 1989. Die Beklagte will diese Kündigung nicht akzeptieren.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, daß sie zum 31. Dezember 1989 als stille Gesellschafterin bei der Beklagten ausgeschieden sei und daß ein Anspruch der Beklagten gegen sie auf Bezahlung der restlichen Bareinlage von 8.034, -- DM nicht bestehe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, die Klägerin sei zum 31. Dezember 1989 bei der Beklagten ausgeschieden (Klageantrag zu 1). Im übrigen - wegen des Klageantrages zu 2 - ist sie unbegründet.
1. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des 5. VermBG (i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1989) kann ein Arbeitnehmer, der sich in einem vor dem 1. Januar 1989 abgeschlossenen Vertrag als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt hat, das nicht sein Arbeitgeber ist, und sich verpflichtet hat, auch nach dem 31. Dezember 1989 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu lassen, den Vertrag bis zum 30. September 1989 zum 31. Dezember 1989 mit der Wirkung kündigen, daß nach dem 31. Dezember 1989 vermögenswirksame Leistungen oder andere Beträge nicht mehr zu zahlen sind. Die Vorinstanzen haben ausgeführt, daß die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Beteiligungsvertrages nach dieser Vorschrift wirksam war und daß die Klägerin deshalb nicht verpflichtet ist, über die Ratenzahlungen hinaus, die nach dem Vertrag bis zum 31. Dezember 1989 fällig geworden sind, weitere Zahlungen auf die vereinbarte Einlage zu leisten. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Die Revision meint, § 17 Abs. 3 des 5. VermBG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach altem Recht (vor den Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989) sei die stille Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer Gesellschaft als gesetzlich geförderte Anlageform in Betracht gekommen, wenn der Arbeitnehmer sich in dem Beteiligungsvertrag verpflichtet habe, die von ihm für die Begründung der Beteiligung geschuldete Geldsumme durch seinen Arbeitgeber mit vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder "mit anderen Beträgen" zu zahlen. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 des 5. VermBG neuer Fassung bestehe das Kündigungsrecht nur, wenn sich der Arbeitnehmer im Vertrag verpflichtet habe, vermögenswirksame Leistungen durch seinen Arbeitgeber überweisen zu lassen (nicht: wenn er sich verpflichtet habe, "andere Beträge" zu zahlen). Die Klägerin habe sich uneingeschränkt verpflichtet, eine Bareinlage in Höhe von 9. 360, -- DM zu erbringen (also: andere Beträge). Die nachfolgende Regelung des Vertrages, bis zur vollständigen Bezahlung der Einlage solle die Klägerin durch ihren Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 78, -- DM monatlich überweisen lassen, habe im Verhältnis der Parteien zueinander nur die Bedeutung einer Ratenzahlungsvereinbarung. Dem kann nicht gefolgt werden.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das besondere Kündigungsrecht des § 17 Abs. 3 des 5. VermBG n.F. auch dann besteht, wenn bei Abschluß des Beteiligungsvertrages noch nicht vereinbart wird, daß die Einlage ganz oder doch zumindest zu einem erheblichen Teil durch staatlich geförderte vermögenswirksame Leistungen erbracht werden kann, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Einen solchen Vertrag haben die Parteien nämlich nicht geschlossen. Bei der Beteiligungsvereinbarung handelt es sich um einen vorformulierten Vertrag, der unstreitig in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken Verwendung findet, so daß der Senat die vorformulierten Vertragsbestimmungen frei auslegen kann (vgl. BGHZ 105, 24, 27[BGH 23.06.1988 - VII ZR 117/87]; 71, 144, 149 [BGH 16.03.1978 - VII ZR 145/76]/150; 112, 204, 210, j.m.w.N.). Die Revision versucht, den einheitlichen Beteiligungsvertrag in zwei voneinander unabhängige Hälften aufzuteilen: einmal in die Vereinbarung der Beteiligung selbst und zum anderen in die Vereinbarung, die Klägerin solle die Bareinlage in monatlichen Zahlungen durch ihren Arbeitgeber erbringen. Es handelt sich indessen um einen einheitlichen Vertrag, aus dessen Formulierungen sich - auch für die Beklagte klar erkennbar - ergibt, daß es der Klägerin beim Abschluß dieses Vertrages entscheidend darauf ankam, durch eine stille Beteiligung an der Beklagten vermögenswirksame Leistungen staatlich gefördert anzulegen. Schon in dem "Angebot zum Abschluß eines stillen Gesellschaftsvertrages" (Anlageheft zur Klageschrift K 1) ist die Formulierung angekreuzt: "Die Beteiligung soll gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 e des 5. VermBG (Höchstbetrag 936, -- DM p. a., Sparzulage 23 % oder 33 %) erfolgen. " Weiter heißt es im vorgedruckten Text: "Die vermögenswirksamen Leistungen werden von meinem Arbeitgeber mit monatlich 78, -- DM bis zur vollständigen Zahlung meiner Einlage überwiesen." Die Klägerin konnte nach dem Beteiligungsvertrag - das stellt auch die Revision nicht in Abrede - sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sie eingegangen war, dadurch erfüllen, daß sie ihren Arbeitgeber veranlaßte, monatlich 78, -- DM vermögenswirksame Leistungen an die Beklagte zu überweisen. Jedenfalls für einen solchen Beteiligungsvertrag gilt das besondere Kündigungsrecht des § 17 Abs. 3 des 5. VermBG n.F..
b) Aus der Formulierung dieser Vorschrift, das Kündigungsrecht gelte für Verträge, in denen sich der Arbeitnehmer "verpflichtet" habe, vermögenswirksame Leistungen durch seinen Arbeitgeber überweisen zu lassen, kann man auch nicht herleiten, das Kündigungsrecht solle ausgeschlossen sein, wenn zwar nach dem Vertrag die Einlage in erster Linie durch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers erbracht werden soll, daneben aber vereinbart wird, der Arbeitnehmer solle berechtigt oder - beim Ausbleiben der Zahlungen durch den Arbeitgeber - evtl. auch verpflichtet sein, die monatlichen Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Das besondere Kündigungsrecht besteht vielmehr schon dann, wenn der Arbeitnehmer nach der Vorstellung der Vertragsparteien die Möglichkeit haben sollte, seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag ganz oder zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil durch vermögenswirksame Leistungen seines Arbeitgebers zu erfüllen. Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989, durch den der neue § 17 Abs. 3 des 5. VermBG eingeführt wurde (Bt-Drucks. 11/3306 (neu) Seite 26, 31). Dort heißt es nämlich, nach rechtzeitiger Kündigung müsse der Arbeitnehmer selbst dann nichts mehr zahlen, wenn im Vertrag andere Beträge zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen oder für den Fall vereinbart seien, daß vermögenswirksame Leistungen nicht mehr überwiesen werden könnten.
2. Dagegen ist die Revision der Beklagten begründet, soweit die Vorinstanzen die weitere Feststellung getroffen haben, die Klägerin sei zum 31. Dezember 1989 als stille Gesellschafterin bei der Beklagten ausgeschieden. Insofern war die Klage von vornherein unbegründet. Die Kündigung des Beteiligungsvertrages nach § 17 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des 5. VermBG n.F. hat nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung lediglich die Wirkung, daß nach dem 31. Dezember 1989 vermögenswirksame Leistungen oder andere Beträge nicht mehr zu zahlen sind. Auseinandersetzung und Berichtigung seines Guthabens kann der kündigende Arbeitnehmer dagegen erst zum 1. Januar 1996 verlangen, wenn der Vertrag nicht aus anderen Gründen früher endet (§ 17 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des 5. VermBG n.F.). Das bedeutet, daß regelmäßig die stille Gesellschaft mit den bis zum 31. Dezember 1989 eingezahlten Einlagen bis zum 1. Januar 1996 fortgeführt wird. Dann ist die sechsjährige Sperrfrist für vermögenswirksame Leistungen (§ 7 Abs. 3 des 5. VermBG in der Fassung des 2. VermBG) abgelaufen mit der Folge, daß die Rückzahlung der mit vermögenswirksamen Leistungen gezahlten Einlagen nicht mehr zum Verlust der dafür gewährten Sparzulagen führt (vgl. amtl. Begründung aaO. Seite 31).
Eine ordentliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres ist nach § 2 Nr. 2 des Beteiligungsvertrages (Anlage zur Klageschrift K 1) erstmals zulässig "zum Ende des 7. auf die vollständige Zahlung der Einlage folgenden Geschäftsjahres". Auch wenn man mit Rücksicht auf § 17 Abs. 3 des 5. VermBG die Einlage zum 31. Dezember 1989 als vollständig bezahlt ansieht, kann die Klägerin nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1996 ordentlich kündigen.
Daß der Wegfall der Sparförderung für sich allein noch kein hinreichender Anlaß für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB sein soll, ergibt sich aus § 17 Abs. 3 des 5. VermBG n.F., der gerade regelt, welche Auswirkung der Wegfall der Sparförderung auf die bestehenden Beteiligungsverträge haben soll. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sind nicht vorgetragen.
3. § 17 Abs. 3 des 5. VermBG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Revision meint, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift in einer gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden Weise in das Recht des Vertragspartners des Arbeitnehmers eingegriffen, die Zahlung der nach dem Beteiligungsvertrag geschuldeten Einlage verlangen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Der Gesetzgeber war gegenüber dem Anleger nicht gehindert, die Förderung vermögenswirksamer Leistungen bezüglich bestimmter Anlagearten auslaufen zu lassen. Das verkennt die Revision auch nicht. Auch wenn der Gesetzgeber keine Übergangsregelung erlassen hätte, hätte sich die Frage gestellt, welche Auswirkung diese Gesetzesänderung auf bestehende Verträge hat. Diese Frage wäre nach einfachem Recht zu beantworten gewesen. Die Beklagte hätte dann keineswegs die Gewähr gehabt, daß ihre vertragliche Position durch die Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt würde. Die Gerichte hätten vielmehr nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls wie die nach altem Recht zustande gekommenen Beteiligungsverträge angepaßt werden müßten. Es hätte durchaus nahe gelegen anzunehmen, die Finanzierung der Verträge durch staatlich geförderte vermögenswirksame Leistungen sei die Geschäftsgrundlage gewesen und nach dem Wegfall müsse die Anpassung darin bestehen, daß die Arbeitnehmer die Verträge kündigen könnten. Ein Eingriff des Gesetzgebers in die Rechtsposition der Beklagten liegt deshalb nur insofern vor, als er den Gerichten keinen Spielraum für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelassen, sondern verbindlich festgeschrieben hat, auf welche Weise und zu welchen Terminen eine Anpassung der nach altem Recht zustande gekommenen Beteiligungsverträge an die neue Rechtslage zu erfolgen hat.
b) Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nicht nur für absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen gilt, sondern auch für Forderungen, die sich aus einem schuldrechtlichen Vertrag ergeben (vgl. BVerfGE 83, 20 [BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85]l, 208 m.N.). Das bedeutet aber nicht, daß dem Gesetzgeber jeder Eingriff in bestehende schuldrechtliche Forderungen verwehrt ist. Je mehr das Eigentumsobjekt (hier: die vertragliche Forderung der Beklagten) in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, um so weiter ist die Befugnis des Gesetzgebers, nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen (vgl. BVerf-GE 64, 87, 101). Daß der Beteiligungsvertrag, aus dem die Beklagte Rechte herleiten will, einen sozialen Bezug und eine soziale Funktion hatte, ergibt sich - für alle Beteiligten erkennbar - schon daraus, daß er der staatlich geförderten Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand diente.
Bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes kann der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfGE 71, 137, 144 [BVerfG 06.11.1985 - 1 BvL 22/83] m.N.). Im Rahmen einer solchen zumutbaren Überleitungsregelung kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit schaffen, nach altem Recht zustande gekommene Verträge vorzeitig zu kündigen (BVerfGE aaO.).
Das öffentliche Interesse gebot ein Eingreifen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat die 1983 geschaffene Möglichkeit, vermögenswirksame Leistungen nach dem VermBG in einer (außerbetrieblichen) Beteiligung als stiller Gesellschafter anzulegen, beseitigt, weil er festgestellt hatte, daß vermögenswirksame Leistungen in Unternehmen geflossen sind, "die in letzter Zeit in wachsender Zahl eigens zur Vereinbarung stiller Arbeitnehmer-Beteiligungen gegründet worden sind und durch Hinweis auf die Möglichkeit und Förderung solcher Anlagen nach dem VermBG, durch irreführende Werbung mit ungewöhnlich hohen Erträgen sowie durch unvollständige Aufklärung über Anlagerisiken viele insoweit unerfahrene Arbeitnehmer veranlaßt haben, ihre vermögenswirksamen Leistungen zu für sie unvorteilhaften und offenbar risikoreichen Beteiligungen als stille Gesellschafter dieser Unternehmen zu verwenden" (BT-Drucks. 11/3306 (neu), S. 26). Unter diesen Umständen war der Gesetzgeber nicht nur befugt, diese Anlageform für die Zukunft zu beseitigen, er war auch befugt, zugunsten derjenigen Arbeitnehmer einzugreifen, die im Vertrauen auf den Anlagekatalog des Vermögensbildungsgesetzes - regelmäßig sehr langfristige - Beteiligungsverträge eingegangen waren.
c) Eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Es ist oben bereits ausgeführt, daß die beteiligten Unternehmen sich nicht auf eine uneingeschränkte Vertrauensposition berufen können, weil sie ohnehin - auch ohne Einschreiten des Gesetzgebers - von vornherein damit rechnen mußten, daß langfristige Beteiligungsverträge nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angepaßt werden könnten, wenn sich die Verhältnisse ändern. Außerdem hat der Gesetzgeber den Belangen der beteiligten Unternehmen in angemessener Weise Rechnung getragen. Er hat die bestehenden Beteiligungsverträge nicht abrupt und ohne Überleitung beendet, sondern angeordnet, daß trotz der Kündigung die bis zum 31. Dezember 1989 fällig werdenden Raten noch gezahlt werden müßten, so daß die Unternehmen Zeit hatten, sich auf die veränderte Lage einzustellen. Er hat ferner bestimmt, daß die eingezahlten Beiträge den Unternehmen noch einige Jahre zur Verfügung stehen sollten. Es ist keineswegs sicher, daß es zu einem so weitgehenden Schutz der Unternehmen gekommen wäre, wenn der Gesetzgeber nicht tätig geworden wäre, sondern es den Gerichten überlassen hätte, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine angemessene Anpassung der nach altem Recht zustande gekommenen Beteiligungsverträge an die neue Rechtslage zu finden.