Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1988, Az.: BVerwG 4 B 7.88
Personenbeförderung; U-Bahn-Bau; Planfeststellung; Lärmbelästigung; Immission; Schutzanlagen; Ausgleichszahlungen; Verpflichtungsklage; Grundwasserschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 7.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.10.1987 - AZ: 20 AK 14/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1988, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1988, 102-104
- NJW 1988, 1927 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 534-535 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1988, 72-73
- UPR 1988, 189-190
Amtlicher Leitsatz
Beim U-Bahnbau gehört der Grundwasserschutz regelmäßig zu den nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belangen. Es handelt sich dabei aber nicht um private Belange der Einwohner, die ihr Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung beziehen.
Sind bei der Planfeststellung für eine U-Bahn unzumutbare Belastungen der Anwohner durch Staub und Lärm zu erwarten, so hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Errichtung und Unterhaltung geeigneter Schutzanlagen aufzuerlegen. Sind solche Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, können die Betroffenen dafür einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Wer eine Beeinträchtigung geltend macht, die durch eine Schutzanlage oder - ersatzweise - eine Geldentschädigung auszugleichen ist, kann in der Regel nur diese Ansprüche im Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen, nicht aber den Planfeststellungsbeschluß im Ganzen anfechten.
In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wohnen in der Nähe einer geplanten weitgehend unterirdischen verlaufenden Bahntrasse. Sie fechten den Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung an, die zu erwartenden Bauarbeiten würden zu unerträglichen Lärm- und Staubimmissionen führen. Durch die vorgesehene Grundwasserabsenkung würde die Trinkwasserversorgung gefährdet. In ihrem Garten würden Planzen vertrocknen. Ihre Klage war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
II.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von ihnen in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zum Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschlüsse sind - soweit hier einschlägig - in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Die Fragen zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses würden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen:
Die Anfechtungsklage ist schon deswegen unbegründet, weil die Kläger wegen der von ihnen befürchteten Immissionen allenfalls Planergänzungsansprüche geltend machen könnten, die sie aber nicht gestellt haben. Ihre Befürchtung, daß die Trinkwasserversorgung in Bad Godesberg gefährdet werden könne, betrifft keinen privaten Belang der Kläger, die an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sind. Insofern können sie durch den angefochtenen Beschluß nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sein. Ihre Sorge um die Pflanzen in ihrem Garten ist aufgrund der von ihnen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts unbegründet, daß deren Wasserbedarf maßgeblich durch das anfallende Oberflächenwasser gedeckt werde. Im einzelnen ist dazu zu sagen:
Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zum individuellen Rechtsgüterschutz und zur Schutzwirkung des Planfeststellungsverfahrens gegen Staub- und Geräuschimmissionen verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie, soweit hier von Bedeutung, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind. Daß es sich bei diesen Immissionen um Gefahren oder Nachteile im Sinne von § 29 Abs. 2 PBefG handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Fachplanungsrecht. Aus dieser Zuordnung folgt, daß die Kläger insoweit in erster Linie auf die Geltendmachung von Planergänzungsansprüchen verwiesen sind. Sie hätten, falls die Immissionen das Maß des Zumutbaren überschreiten, eine Verpflichtung der beklagten Planfeststellungsbehörde beantragen können, dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung geeigneter Schutzanlagen aufzuerlegen. Für den Fall, daß solche Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar wären, hätten sie die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs in Geld verlangen können. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, der ergänzend neben die Regelungen im Personenverkehrsgesetz über das Planfeststellungsverfahrens (§§ 28 ff. PBefG) tritt. Eine Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses im Ganzen ist daneben nur zulässig, wenn durch das Fehlen einer an sich gebotenen Schutzauflage die Ausgewogenheit der Planung insgesamt bzw. eines abtrennbaren Teils davon in Frage gestellt würde (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <133>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]). Davon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Fragen, die zu weitergehenden grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnten, werden von der Beschwerde nicht aufgeworfen. Sie sind übrigens auch nicht ersichtlich.
Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnen die Kläger ferner die Frage, wieweit die Klagebefugnis von betroffenen Bürgern bei befürchteter Gesundheitsverleztung durch Trinkwasserverschlechterung geht. Diese Frage läßt sich jedoch, soweit es hier entscheidungserheblich auf sie ankommt, anhand der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten.
Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, daß der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Das Oberverwaltungsgericht verneint das im Falle der Kläger, weil der Zustand des Grundewassers kein abwägungserheblicher Belang der Kläger sei.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und wirft keine darüber hinausgehenden grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Zuzustimmen ist den Klägern allerdings dahin, daß der Grundwasserschutz an sich zu den für die angegriffene Entscheidung abwägungserheblichen Belangen gehört. Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei Planungsentscheidungen wie der hier vorliegenden grundsätzlich alle Belange zu berücksichtigen, die nach Lage der Dinge von dem Vorhaben berührt werden (BVerwGE 34, 301 <309>[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]; 45, 309 <314>[BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]). Unbeachtet bleiben können objektiv geringwertige und nicht schutzwürdige Belange sowie Interessen, die für die planende Stelle nicht als abwägungsbeachtlich zu erkennen sind (BVerwGE 59, 87 <101 ff.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Da dem Vorhabenträger mit dem angegriffenen Beschluß zugleich eine Grundwasserentnahme gestattet worden ist, liegt es auf der Hand, daß der Schutz des Grundwassers nach Lage der Dinge zu berücksichtigen war.
Die Kläger können eine Beeinträchtigung dieser Belange aber nur geltend machen, wenn sie ihnen als "eigene" zuzuordnen sind (BVerwGE 48, 56 <66>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]). Das ist aber, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend feststellt, eindeutig nicht der Fall: Die Kläger nutzen das Grundwasser nicht selbst, sondern erhalten ihr Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. Diese ist für einwandfreies, gesundes Trinkwasser verantwortlich und kann im Einzugsbereich ihrer Brunnen rechtswidrige Beeinträchtigungen des Grundwassers abwehren (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - DVBl. 1987, 1265). Die Kläger können rechtlich keinen Einfluß darauf nehmen, wo das Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird und in welcher Weise es für den Verbrauch aufbereitet wird. Sie müssen sich, falls sie Schäden für ihre Gesundheit fürchten oder sonstige Bedenken gegen die Qualität des ihnen gelieferten Wassers haben, an das Wasserversorgungsunternehmen wenden. Aus dieser rechtlichen Ordnung der Trinkwasserversorgung folgt ohne weiteres, daß die Beschaffenheit des Grundwassers in der Nähe des von ihnen bewohnten Hauses keinen unmittelbaren Bezug zu ihren rechtlich geschützten eigenen Interessen haben kann. Das gilt auch, soweit sie eine Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) geltend machen. Durch den angefochtenen Beschluß wird in dieses Grundrecht offensichtlich nicht eingegriffen. Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.
Da die Anfechtungsklage nach alledem bereits daran scheitern mußte, daß die Kläger durch den angefochtenen Beschluß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten beeinträchtigt werden können, braucht auf die vom Oberverwaltungsgericht weiterhin erörterten Fragen zur materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und die in diesem Zusammenhang erhobenen Grundsatzrügen nicht eingegangen zu werden. Auf sie käme es in einem Revisionsverfahren nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann