Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.06.2025, Az.: B 2 U 15/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.06.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 15/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250625BB2U1525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 27.02.2023 - AZ: S 40 U 185/21
- LSG Hamburg - 19.02.2025 - AZ: L 2 U 11/23 D
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Beschlüsse des LSG über die Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren sind isoliert nicht anfechtbar und vom BSG grundsätzlich nicht zu überprüfen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen und damit wie das Sozialgericht (SG) Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - insbesondere Verletztenrente - wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls abgelehnt.
Die Klägerin hat nach Zustellung des Urteils des LSG an das Bundessozialgericht (BSG) eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) übersandt.
II
Der mit der Übersendung des PKH-Formulars hier sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 19.2.2025 PKH zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.
1. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Ein rügefähiger Verfahrensmangel ist hier nicht zu erkennen.
So ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin aufgrund der Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren nicht ausreichend rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) gewährt worden sein könnte. Beschlüsse des LSG über die Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren sind isoliert nicht anfechtbar und vom BSG grundsätzlich nicht zu überprüfen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO). Eine der verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmen von dieser Bindungswirkung ist hier nicht ersichtlich, denn es ist nicht erkennbar, dass die Ablehnung von PKH im Hinblick auf das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG) willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Verfassungsgarantien erfolgt ist (BSG Beschlüsse vom 13.12.2024 - B 2 U 32/24 BH - juris RdNr 11, vom 23.8.2024 - B 9 V 6/24 BH - juris RdNr 13 und vom 10.11.2022 - B 5 R 117/22 B - juris RdNr 17 mwN; BVerfG Kammerbeschluss vom 5.12.2023 - 1 BvR 2221/22 - juris RdNr 16).
Das LSG durfte ferner in der Besetzung des sog kleinen Senats mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Nach § 153 Abs 5 SGG kann der Senat in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hier hat das SG durch Gerichtsbescheid entschieden. Der Übertragungsbeschluss war auch gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugestellt und damit wirksam (§ 153 Abs 1, § 133 SGG vgl zu dieser Voraussetzung zB BSG Beschlüsse vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 8 RdNr 7 sowie vom 24.9.2024 - B 7 AS 38/24 B - juris RdNr 4 mwN und vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - juris RdNr 5). Die Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend und hat keine Einwände gegen die Senatsbesetzung geltend gemacht, sodass auch eine diesbezügliche Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden könnte (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 ZPO; vgl insgesamt BSG Beschlüsse vom 30.8.2024 - B 7 AS 105/24 BH - juris RdNr 3, vom 10.3.2022 - B 1 KR 9/21 B - juris RdNr 6 und vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH - juris RdNr 7, jeweils mwN; s auch BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - juris RdNr 14).
Soweit die Klägerin mit der Gesamtwürdigung des LSG nicht einverstanden ist, weil dieses sich insbesondere wie auch das SG nicht von dem Vorliegen des von der Klägerin geltend gemachten unfallbedingten CRPS hat überzeugen können, wendet sie sich gegen die als solche nicht rügefähige Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) in ihrem Einzelfall und gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Eine ggf sachliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung stellt indes keinen Zulassungsgrund dar (zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11 mwN, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Da der Klägerin somit PKH nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).