Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1988, Az.: BVerwG 2 C 3/86
Urlaubsberechnung bei Schichtdienst; Verfall des Erholungsurlaubs; Ablauf des Urlaubsjahres; Übertragungszeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 3/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 25.07.1984 - AZ: RO 1 K 84 A.0702
- VGH Bayern - 20.11.1984 - AZ: 3 B 84 A.2352
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 1 BBG
- § 5 Abs. 5 S. 3 EUrlV F. 1970
- § 7 EUrlV F. 1970
Fundstelle
- DokBer B 1988, 169-172
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verfall des Erholungsurlaubs nach Ablauf des Urlaubsjahres und des möglichen Übertragungszeitraumes.
- 2.
Zulässige Urlaubsberechnung nach Werktagen unter Anrechnung anschließender arbeitsfreier Werktage bei häufig wechselnder Verteilung der Wochenarbeitszeit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der klagende Bundesbahnbeamte, Hauptwerkmeister im Wagendienst bei einem Bahnbetriebswerk, leistete Schichtdienst. Der für ihn maßgebende Dienstplan sah in einer Dienstplanperiode von drei Wochen, jeweils von Dienstag bis zum folgenden Montag, für die erste Dienstplanwoche 3 Arbeitstage vor (Mittwoch, Donnerstag, Montag), für die zweite Woche gleichfalls 3 Arbeitstage (Dienstag, Donnerstag, Freitag) und für die dritte Woche 5 Arbeitstage (Dienstag, Mittwoch, Freitag, Sonnabend, Montag), insgesamt 120 Arbeitsstunden in drei Wochen. Der Kläger erhielt Erholungsurlaub nach Werktagen gemäß der Zusatzbestimmung - ZB - Nr. 5.4 der beklagten Deutschen Bundesbahn zur Erholungsurlaubsverordnung, damals gültig in der Fassung der Verfügung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 20. Mai 1981 <Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn 1981 Nr. 22, lfd. Nr. 289>.
Dem Kläger wurde für Dienstag, den 28. Dezember 1982, Sonderurlaub wegen seiner Silberhochzeit gewährt. Seinem Antrag, ihm für die Zeit vom Mittwoch, dem 29. Dezember 1982, bis ein schließlich Mittwoch, den 5. Januar 1983, Erholungsurlaub zu gewähren (6 Werktage ohne den Feiertag 1. Januar), wurde stattgegeben. Diese Zeit fiel in die dritte und die erste Woche des Dienstplans. Donnerstag, der 6. Januar, war gesetzlicher Feiertag. Am 7., 8. und 9. Januar hatte der Kläger dienstplangemäß Ruhetage. Er trat seinen Dienst am Montag, dem 10. Januar 1983, dienstplangemäß wieder an.
Nach Überprüfung rechnete die Beklagte auch die dienstplanmäßigen Ruhetage am Freitag, dem 7., und Sonnabend, dem 8. Januar 1983, als Urlaubstage auf den Erholungsurlaub des Klägers an. Sie ging dabei von ZB Nr. 5.8.1 Satz 1 aus, welche lautet: "Der Urlaub endet mit dem Kalendertag, der dem Arbeits- oder Werktag vorangeht, an dem wieder dienstplanmäßig Dienst zu verrichten ist." ZB Nr. 5.8.2 in der durch Verfügung vom 19. Oktober 1982 (Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 45) geänderten Fassung lautet: "Dienstplanmäßige Ruhetage unmittelbar vor Beginn des Erholungsurlaubs sind nicht als Urlaubstage zu rechnen." Die weiteren Worte "und nach Beendigung" sind durch die genannte Verfügung vom 19. Oktober 1982 gestrichen worden. In dieser Verfügung ist ferner unter II. ausgeführt:
"Somit zählen alle nach Beginn des Erholungsurlaubs anfallenden dienstfreien Werktage als Erholungsurlaubstage, und zwar bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des Dienstes. Ist allerdings der gesamte Jahresurlaubsanspruch eines Beamten, der Urlaub nach Werktagen erhält, mit Ablauf eines Freitag erfüllt, so soll er nach Möglichkeit nicht zum Dienst vor dem folgenden Montag herangezogen werden."
Einen Antrag des Klägers, die Anrechnung rückgängig zu machen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1983 ab. Seinen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1984 zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Anrechnung der Ruhetage vom 7. und 8. Januar 1983 auf den Erholungsurlaub rechtswidrig war,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger könne den Resturlaub für 1983, der ihm nach seiner Ansicht vorenthalten worden sei, nicht mehr nehmen, so daß sich der angegriffene Bescheid erledigt habe. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung folge daraus, daß sich dieselbe tatsächliche Situation in den folgenden Urlaubsjahren wieder ergeben könne und die Beklagte dem Kläger den Anspruch weiterhin abspreche.
Die Klage sei aber unbegründet. Gegen die von der Beklagten gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV getroffenen Regelungen bestünden keine rechtlich durchgreifenden Bedenken.
Die Beklagte sei nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV befugt gewesen, von dem für die Urlaubsberechnung grundsätzlich maßgebenden "Arbeitstageprinzip" (§ 5 Abs. 1 EUrlV) zum "Werktageprinzip" überzugehen. Damit sei ein Eingriff in die Rechtsposition des (der) betreffenden Beamten jedenfalls dann nicht verbunden, wenn der ihm (bei einer Fünf - Tage - Arbeitswoche) zustehende Urlaub - von vorliegend 30 Arbeitstagen - im Hinblick auf die sechs Werktage einer Woche mit dem entsprechenden Faktor 6:5 vervielfältigt werde, er also (hier) einen Urlaubsanspruch von insgesamt 36 (Werk-)Tagen habe. In beiden Fällen betrage die Urlaubsdauer gleichermaßen 6 Wochen. Der lediglich ziffernmäßig "längere" Urlaub nach Werktagen diene demgemäß nicht ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck, den Beamten für Mehrbelastungen/Mehrarbeit bei Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche zu entschädigen. Es handele sich darum, einen gangbaren, d.h. vor allem praktikablen Weg zur Ermittlung des dem einzelnen Beamten zustehenden Urlaubs zu finden.
Erhöhe der Dienstherr aber aus Praktikabilitätsgründen rechnerisch und zahlenmäßig den Urlaubsanspruch des Beamten auf der Grundlage einer "Werktagsberechnung", sei er im Interesse der Gleichbehandlung aller vergleichbaren Beamten andererseits auch berechtigt, im Grundsatz alle Werktage als Urlaubstage zu berücksichtigen. Dann sei gewährleistet, daß sämtliche (vergleichbare) Beamte auch Urlaub von gleicher Dauer (hier von sechs Wochen) nehmen könnten.
Die Berechnungsweise bedeute nicht, daß dem Kläger und vergleichbaren Beamten an den unmittelbar nach Beendigung des Erholungsurlaubs liegenden dienstplanmäßigen Ruhetagen zusätzlicher Urlaub erteilt würde mit der Folge der Schmälerung des verbleibenden Resturlaubs wider seinen Willen (wider seinen Antrag). Vielmehr würden die strittigen dienstplanmäßigen Ruhetage im Interesse der Gleichbehandlung sämtlicher Beamter lediglich auf den (vorher um 6/5 erhöhten) Urlaub angerechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen. Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren auf Gewährung der beiden streitigen Urlaubstage hat sich erledigt, jedenfalls nachdem die ersten sechs Monate des folgenden Urlaubsjahres abgelaufen sind und damit der Urlaubsanspruch insoweit verfallen ist (§ 7 der Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV - in der Fassung vom 11. Oktober 1970 <BGBl. I S. 1379, mit späteren Änderungen>). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Urlaubsansprüche von Beamten nach dem zeitgebundenen Sinn und Zweck der jährlichen Gewährung von Erholungsurlaub mit dem Ablauf des Zeitraums, bis zu dem dieser äußerstenfalls übertragen werden kann, ausnahmslos verfallen, ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Urlaub nicht rechtzeitig angetreten werden konnte (vgl. Urteile vom 25. März 1968 - BVerwG 6 C 49.64 - <Buchholz 232 § 89 Nr. 2 = DÖD 1968, 114>, vom 10. Februar 1977 - BVerwG 2 C 43.74 - <Buchholz a.a.O. Nr. 9 = DÖD 1977, 224> und vom 30. Januar 1986 - BVerwG 2 C 24.84 - <Buchholz 232 § 89 Nr. 15>; Beschluß des Senats vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 95.81 -).
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung daraus gefolgert, daß sich eine vergleichbare tatsächliche Situation in späteren Urlaubsjahren wieder ergeben kann und die Beklagte dem Kläger den von ihm erhobenen Anspruch weiterhin abspricht.
2.
Die Klage ist, wie von den Vorinstanzen zutreffend ausgesprochen, unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, dem Kläger die streitigen beiden Ruhetage am Freitag und Samstag, dem 7. und 8. Januar 1983, auf seinen Urlaubsanspruch anzurechnen.
Für diese Tage hatte der Kläger zwar weder Urlaub beantragt, noch war er ihm erteilt worden (§ 2 Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV - in der Fassung vom 11. Oktober 1970 <BGBl. I S. 1379>, mit späteren Änderungen). Dessen bedurfte es auch nicht, weil der Kläger nach der Diensteinteilung der Beklagten seine Dienstleistungspflicht an anderen Tagen zu erfüllen und deshalb an diesen beiden Tagen keinen Dienst zu verrichten hatte. Es handelt sich, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der Zusatzbestimmungen der Beklagten und der darauf beruhenden angegriffenen Bescheide ausgeführt hat, lediglich um eine rechnerische Anrechnung der streitigen Ruhetage auf den Erholungsurlaub, der vorher zum Zwecke der Berechnung nach Werktagen auf 6/5 erhöht worden ist.
Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß die Beklagte nach § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV befugt war, aus Praktikabilitätsgründen eine Urlaubsberechnung nach Werktagen anstelle der sonst vorgeschriebenen Berechnung nach Arbeitstagen vorzusehen. Die Erholungsurlaubsverordnung bemißt zwar den Urlaub grundsätzlich nach Arbeitstagen, und zwar zunächst für die Fünf-Tage-Woche (§ 5 Abs. 1 EUrlV), sodann auch bei Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche durch entsprechende anteilige Umrechnung (§5 Abs. 5 Sätze 1, 2 EUrlV); bei dieser Berechnungsweise tritt die hier streitige Frage nicht auf. Indessen erlaubt § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV in Verwaltungen wie der der Beklagten eine von der Umrechnung nach den Sätzen 1 und 2 a.a.O. abweichende Berechnungsweise. Als solche kommt die Berechnung nach Werktagen in Betracht. Freilich darf die abweichende Berechnungsweise nicht zu einer grundsätzlich abweichenden Bestimmung der Urlaubsdauer führen. Sie muß - ggf. unter Vereinfachung und unter Inkaufnahme von daraus sich ergebenden geringen Abweichungen der Ergebnisse im Einzelfall - grundsätzlich zur gleichen Dauer des Erholungsurlaubs insgesamt führen wie die sonst vorgesehene Berechnung nach Arbeitstagen. So führt z.B. die Berechnung nach § 5 Abs. 1 EUrlV bei 30 Arbeitstagen, wenn der Urlaub zusammenhängend genommen wird, zu einem Urlaubszeitraum von sechs Kalenderwochen; dieser muß sich grundsätzlich auch bei einer abweichenden Berechnung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV ergeben (36 Werktage). Dem ist durch die von der Beklagten vorgesehene Umrechnung des Urlaubsanspruchs im Verhältnis 5:6 grundsätzlich Rechnung getragen.
Auch die rechnerische Mitberücksichtigung der an die beantragten und erteilten Urlaubstage bis zum ersten tatsächlichen Arbeitstag sich anschließenden Werktage, die dienstplanmäßig Ruhetage sind, ist zum Zwecke der Einhaltung einer grundsätzlich gleichen Urlaubsdauer im Rahmen des § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV gerechtfertigt. Die Urlaubsberechnung nach Werktagen mit im Verhältnis 5:6 erhöhter Zahl von Urlaubstagen setzt, um bei der Berechnungsweise 5:6 und damit bei der Anknüpfung an Werktage zu bleiben, voraus, daß der anzurechnende Urlaub neben Arbeitstagen auch die entsprechenden arbeitsfreien Werktage einschließt. Das hat die Beklagte durch die strittige Anrechnungsregelung beachtet. Dabei hat sie in pauschalierender und typisierender Weise die vor den beantragten und erteilten Urlaubstagen liegenden arbeitsfreien Werktage den vorhergehenden Arbeitswochen zugerechnet, die nachfolgenden arbeitsfreien Werktage dagegen dem Urlaub. Eine derart pauschalierende und typisierende Regelung ist durch den Vereinfachungszweck des § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV gedeckt. Sie schließt ein, daß im Einzelfall auch gewisse Abweichungen von dem Ergebnis, zu dem eine spitze Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen führen würde, hingenommen werden müssen. Innerhalb des hiernach anzurechnenden Urlaubszeitraums müssen nach dem Sinn der Werktageberechnung alle Werktage mitgerechnet werden ohne Rücksicht darauf, ob sie dienstplanmäßig Arbeits- oder Ruhetage sind.
Zu einem vergleichbaren Ergebnis ist das Bundesarbeitsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 17. November 1983 - 6 AZR 346/80 - (AP Nr. 13 zu § 13 BUrlG) in Anwendung des § 13 des Bundesurlaubsgesetzes und einer die hier streitige Anrechnungsregelung vorsehenden Tarifnorm gekommen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
Dr. Franke
Dr. Lehmhöfer
Dr. Müller
Dr. Seibert