Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1982, Az.: BVerwG 2 B 95.81
Vorliegen eines besonderen Einzelfalls i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 3 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV); Rechtsanspruch des Beamten auf Übertragung des Resturlaubs beim Bestehen dienstlicher Gründe; Ermessen und Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Rechtsanspruch auf entsprechende Dienstbefreiung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung des Dienstherrn bei Verfall von Urlaubsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 95.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.05.1981 - AZ: 3 B 80 A. 31
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie über den Einzelfall hinausweisende und noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind hier nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Beschluß ausdrücklich nicht abschließend darüber entschieden, bei welchen Fallgestaltungen ein "besonderer Einzelfall" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter in der hinsichtlich dieses Begriffs unverändert geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1970 (GVBl. S. 658) - UrlV - anzunehmen ist, in welchen Fällen der Beamte einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Resturlaubs hat und welche Entscheidungen in das Ermessen des Dienstherrn gestellt sind. Für den vorliegenden Fall hat es einen besonderen Einzelfall im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 UrlV verneint und dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger habe seinen Jahresurlaub 1978 - ohne dienstlich dazu veranlaßt gewesen zu sein und ohne zwingenden privaten Grund - nur hinsichtlich zweier Tage im laufenden Urlaubsjahr eingebracht und 28 Urlaubstage in das nachfolgende Urlaubs jähr übernommen. Es hat ferner festgestellt, der Kläger habe schon seit dem 5. März 1979 gewußt, daß er voraussichtlich ab 18. April 1979 einen Sachgebietsleiter werde vertreten müssen; dienstliche oder zwingende private Gründe hätten nicht entgegengestanden, den Resturlaub 1978 von 28 Arbeitstagen vor diesem Zeitpunkt - und damit vor dem 30. April 1979 - voll oder jedenfalls zum größten Teil zu nehmen. Hiergegen hat die Beschwerde - wie noch auszuführen ist - zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben. Angesichts dieses hiernach gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für ein erstrebtes Revisionsverfahren feststehenden Sachverhalts ist eine Klärung der von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob "dienstliche Gründe" stets ein "besonderer Einzelfall" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 UrlV sind, - ihre Klärungsbedürftigkeit unterstellt - nicht zu erwarten. Liegt aber ein besonderer Einzelfall mangels dienstlicher oder persönlicher Gründe für ein Unterlassen des rechtzeitigen Urlaubsantritts jedenfalls nicht vor, so kommt es auch auf die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei Bestehen dienstlicher Gründe ein Rechtsanspruch auf Urlaubsübertragung besteht, nicht an. - Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht die Vernachlässigung dienstlicher Belange gebietet, um einem kurzfristig gestellten Urlaubsgesuch stattgeben zu können (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG 6 C 110.61 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 1 = DÖD 1963, 96]), und daß eine Übertragung von Erholungsurlaub in das nächste Urlaubsjahr jedenfalls dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Beamte den Nichtantritt des Urlaubs während des Urlaubsjahres zu vertreten hat (vgl. Urteil vom 25. März 1968 - BVerwG 6 C 49.64 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 2 = DÖD 1968, 114]). - Keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedarf ferner die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Urlaub auch dann verfällt, wenn der Dienstherr eine aus "dienstlichen Gründen" beantragte Urlaubsübertragung rechtswidrig abgelehnt hat und Anträge gemäß § 123 VwGO in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben sind. Abgesehen davon, daß - wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt - kein Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Ablehnung der beantragten (vollen) Übertragung des Resturlaubs von 28 Tagen besteht, ist die gestellte Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Hiernach verfallen (Rest-)Urlaubsansprüche nach dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub mit dem Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Erholungsurlaub äußerstenfalls übertragen werden kann, ausnahmslos - ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der (Rest-)Urlaub nicht rechtzeitig angetreten wurde (vgl. Urteile vom 25. März 1968 - BVerwG 6 C 49.64 - [a.a.O.] und vom 10. Februar 1977 - BVerwG 2 C 43.74 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 9 = DÖD 1977, 224, 225]). Aus dem zuletzt genannten Urteil des beschließenden Senats folgt zugleich, daß auch die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Beamte bei einem Verfall von Urlaubsansprüchen zumindest einen Rechtsanspruch auf entsprechende Dienstbefreiung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung des Dienstherrn hat, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen kann. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die den Beamten im übrigen nicht vor jedem - auch unverschuldetem - Rechtsverlust bewahrt, ist auf dem Gebiet der Urlaubsregelung durch die jeweils geltenden Rechtsvorschriften (hier: Art. 99 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes i.V.m. den Bestimmungen der Urlaubsverordnung) konkretisiert. Hierüber hinausgehende Ansprüche, etwa auf Urlaubsabgeltung in Geld, bestehen für den Beamten grundsätzlich nicht (vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG 6 C 110.61 - [a.a.O.]). Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß hiernach auch ein an die Stelle des verfallenen Urlaubs tretender Anspruch des Beamten auf Dienstbefreiung nicht in Betracht kommen kann.
Die weitere Frage, ob eine Berufung auch dann gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - durch Beschluß zurückgewiesen werden kann, wenn nicht alle im Berufungsverfahren gestellten Anträge und nicht alle für die Berufungsentscheidung erheblichen Fragen Gegenstand der mündlichen Verhandlung in erster Instanz waren, hat ebenfalls keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nur darauf an, daß das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwGE 57, 272 ff.). Ihre Anwendung setzt nicht voraus, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 4 B 175.80 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 16]). Die Entscheidung durch Beschluß ist insbesondere nicht etwa dann ausgeschlossen, wenn für das Berufungsgericht Fragen entscheidungserheblich werden, die vor dem Verwaltungsgericht nicht erörtert und von diesem nicht entschieden worden sind (vgl. Beschluß vom 28. April 1981 - BVerwG 7 B 113.81 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 18]).
2.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch versagt, daß es Beweisangebote dafür, daß der beantragten Urlaubsübertragung keine dienstlichen Belange entgegenstanden, nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen habe. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [251]; 28, 378 [384]; 54, 43 [46]). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182 [187]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - in Ausnahmefällen - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]; 28, 378 [384]; 47, 182 [187 f.]; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1, S. 15]). Solche, die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigenden Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der den angefochtenen Beschluß tragenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es auf die genannten Beweisangebote nicht an, da bereits das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles als tatbestandliche Voraussetzung für eine Urlaubsübertragung verneint worden ist.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Berufungsgericht rügt, genügt ihr Vorbringen schon den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Zu der hiernach - ebenso wie gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO - erforderlichen Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Mangel ergeben, gehört u.a. die nähere Darlegung, in welcher Richtung und mit welchen Mitteln sich dem Tatsachengericht im einzelnen eine weitere Aufklärung aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]). Die pauschale Behauptung, das Gericht hätte "ergänzende Fragen an den Beklagten oder an den Kläger richten müssen", reicht nicht aus. - Im übrigen gilt auch hier, daß es auf die von der Beschwerde vermißten weiteren Ermittlungen nach der für den Umfang der Sachaufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68]) nicht ankam.
Schließlich ergibt sich ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel im vorliegenden Fall auch nicht aus der Anwendung des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG. Ob das Berufungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift von der ihm eingeräumten Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Von einem Verfahrens fehl er könnte nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung die Rede sein (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 25]). Solche Mängel sind hier nicht zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.
Sommer
Dr. Müller