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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1975, Az.: BVerwG IV B 116.75

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Erteilung einer Baugenehmigung ; Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV B 116.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 06.03.1975 - AZ: IV OE 95/74

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.080 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Begründung kann ein Grund für die Zulassung der Revision nicht entnommen werden.

2

Die Beschwerdebegründung ergibt nicht, daß die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist:

3

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde zunächst, die Frage, ob "das Berufungsgericht in einem öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit öffentlich-rechtliche Bauerlaubnisfragen prüfen und abweichend von der Vorinstanz bzw. der Genehmigungsbehörde nach eigenem Ermessen entscheiden (darf), wenn die Genehmigungsbehörde ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat." Hierzu ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, daß die Berufung eines beigeladenen Nachbarn gegen ein der Klage des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung stattgebendes Urteil nur dann Erfolg haben kann, wenn auch seine Klage gegen die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung Erfolg haben müßte, weil er als Nachbar durch die Baugenehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - NJW 1975, 551 mit weiteren Nachweisen), Bejaht das Berufungsgericht - wie hier: Verletzung des durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts wegen einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung - eine solche Rechtsverletzung, so hat es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Baugenehmigung aufzuheben bzw. die Erteilung der Baugenehmigung - gegebenenfalls unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils - abzuweisen, wenn es die Erteilung der Beugenehmigung für rechtswidrig hält, ohne daß es an die abweichende rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz gebunden ist. Der Hinweis der Beschwerde auf ein "Ermessen" des Berufungsgerichts geht schon deswegen fehl, weil von einem dem Berufungsgericht dabei zustehenden (oder von ihm im konkreten Fall ausgeübten) "Ermessen" keine Rede sein kann.

4

Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die weitere Frage, ob das Berufungsgericht berechtigt ist, "bauplanungsrechtlich relevante Auflagen der Genehmigungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts als nicht vorhanden zu betrachten." Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen: Abgesehen davon, daß die Genehmigungsbehörde bisher eine Auflage nicht erteilt und daß auch das Verwaltungsgericht nur die Behörde - entsprechend dem Klageantrag - zur Erteilung einer mit einer Auflage versehenen Bebauungsgenehmigung verurteilt hat, stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage schon deswegen nicht, weil das Berufungsgericht bei seiner materiellrechtlichen Auffassung offensichtlich keinen Anlaß hatte, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Genehmigung gegebenenfalls nur unter einer Auflage zu erteilen sei: Der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Abweisung der Klage liegt die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde, daß die 24 m lange Normhalle nach "Art, Umfang und Stellung" im Verhältnis zur "vorgegebenen baulichen Nutzung in der Umgebung des Baugrundstücks" im Sinne des § 34 BBauG bedenklich sei (BU S. 9). An dieser Erkenntnis des Berufungsgerichts konnte auch eine etwaige Auflage zur dinglichen Sicherung einer Zuwegung nichts ändern.

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Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde weiter die Frage, ob es "für die Beurteilung einer Bauvoranfrage bzw. eines Antrags auf Baugenehmigung zulässig (sei), die tatsächliche Nutzung des zu bebauenden Grundstücks außer Betracht zu lassen und nur die beabsichtigte Bebauung nachbarrechtlich zu bewerten". Die Beschwerde verkennt insoweit, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Es hat nämlich berücksichtigt, daß schon heute, störende Emissionen von den Betrieb des Klägers ausgehen; diese Emissionen würden nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch verstärkt, wenn der Kläger die von ihm gewünschte Genehmigung erhalten würde (BU S. 13). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Nutzung des Flurstücks 81 zu Lagerzwecken verweist, übersieht sie, daß des Berufungsgericht nicht festgestellt hat daß das Flurstück zur Seit als Lagerplatz genutzt wird, daß diese Lagerung legal ist und daß auch sie Emissionen verursacht. Deswegen könnte auch das Revisionsgericht die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht klären.

6

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde ferner die Frage, ob das Berufungsgericht "eine Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG fiktiv feststellen, also auf einen nicht vorhandenen Bauwillen des Nachbarn oder einen nicht vorhandenen Verkaufswillen und einen nicht festgestellten, also ebenfalls fiktiven Minderwert bei möglichem Verkauf des Grundstücks gründen" darf. Insoweit übersieht die Beschwerde, daß das Berufungsgericht nicht von einem fiktiven, sondern von einem gegenwärtigen und unmittelbaren Eingriff in das Eigentum der Beigeladenen ausgegangen ist. Das Berufungsurteil beruht nämlich auf der Annahme, daß die Genehmigung bzw. ihre Ausnutzung die Beigeladenen in ihren Rechten schwer und unerträglich beeinträchtigen würde, weil der Bau der Normhalle eine "Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeit" zur Folge hätte. Die Errichtung der Normhalle würde nach Auffassung des Berufungsgerichts dazu führen, daß ein zur Zeit mit einem Wohnhaus bebauungsfähiger Grundstücksteil seine Eignung für eine derartige Bebauung einbüßen würde. Das wirft rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf. Die Meinung der Beschwerde, bei nicht festgestelltem (derzeitigem) Bau- oder Verkaufswillen müsse eine durch die Genehmigung eines anderen Vorhabens verursachte Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben, würde die Eigentümer unbebauter Grundstücke durchweg ihres Rechtsschutzes berauben.

7

Schließlich ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob in einem Dorfgebiet die Errichtung einer Lkw-Garage zulässig" ist. Das Berufungsgericht ist nämlich. - zutreffend - von § 34 BBauG ausgegangen und hat in dem Zusammenhang lediglich geprüft, ob die vorhandene Bebauung von Elementen eines Dorfgebietes geprägt wird. Es hat das mit der Begründung verneint, daß der hier interessierende Bereich ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt werde (BU S. 13 u. S. 14). Soweit das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Klägers entgegengetreten ist und ausgeführt hat, Mineralölhandelsbetriebe gehörten nicht zu den in § 5 Abs. 2 Ziff. 7 der Baunutzungsverordnung genannten sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, handelt es sich ersichtlich nur um einen das Urteil nicht tragenden Hinweis, wie der Zusatz "wenn es auf diese Vorschrift ankäme" verdeutlicht. Der Senat würde deswegen in einem zukünftigen Revisionsverfahren keinen Anlaß zur Klärung der Frage haben, ob der Betrieb des Klägers in einem Dorfgebiet zulässig ist.

8

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden; denn das Berufungsurteil weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173 [179]) ab. Richtig, ist, daß der Senat in dem genannten Urteil ausgesprochen hat, "der Nachbar werde in seinem durch Art. 14 geschützten Eigentum verletzt, wenn die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändere und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffe", und daß er hinzugefügt hat, daß das "im praktischen Ergebnis" darauf hinauslaufe, daß "grobe Mißgriffe der Genehmigungsbehörden, die als solche regelmäßig auch dem Bauherrn erkennbar sein werden" für einen kleinen, übersehbaren Kreis von Klägern angreifbar seien. In Übereinstimmung mit diesem Urteil bejaht das Berufungsgericht ein Abwehrrecht der Beigeladenen, weil das Vorhaben "ihre Rechte aus Art. 14 des Grundgesetzes schwer und unerträglich beeinträchtigt" (BU S. 15). Des begründet das Berufungsgericht damit, daß die Genehmigung der Lkw-Garage zu einer sich für die Beigeladenen als unerträglicher Eingriff darstellenden Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeit des Nachbargrundstückes führen würde. Bei dieser Rechtslage war das Berufungsgericht nicht genötigt, zusätzlich zu prüfen, ob für den Kläger, den Widerspruchsausschuß oder das Verwaltungsgericht der "grobe Mißgriff" erkennbar gewesen sei: Zum einen rechtfertigt das Ergebnis, daß eine Genehmigung die Beigeladenen schwer und unerträglich treffen würde, auch die Annahme, daß die Genehmigung ein "grober Mißgriff" wäre. Zum anderen hat der Senat durch die Formulierung "regelmäßig auch für den Bauherrn erkennbar" angedeutet, daß diese Erkennbarkeit keine Voraussetzung eines Verstoßes gegen Art. 14 GG ist. Endlich hat der Senat schon in seinem Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - (Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 3 [S. 6/7]) klargestellt, daß das eigentliche Gewicht seiner Aussage in der Abgrenzung des "kleinen, überschaubaren Kreises der Anfechtungsberechtigten" liegt. Damit scheidet eine Zulassung wegen einer Divergenz aus.

9

Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich endlich auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern. Ob die Nicht Verlesung des Protokolls über die Ortsbesichtigung nach § 105 VwGO in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) geboten war, kann dahinstehen; offen kann auch bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf die Verlesung verzichtet hat oder ob das Protokoll tatsächlich verlesen worden ist. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte nach § 295 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO die Nichtverlesung entweder nach Abschluß der Ortsbesichtigung oder - spätestens - in der anschließend im Terminslokal fortgesetzten mündlichen Verhandlung, in der er nach dem Protokoll Gelegenheit hatte, sich "abschließend" zur Sache zu äußern, rügen müssen. Mängel der Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht sind nämlich stets in der anschließenden Verhandlung und nicht erst in einem (etwa) nachfolgenden Termin zu rügen. (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 33. Aufl. § 295 Anm. 2 A). Da dies unterblieben ist, hat der Kläger sein Rügerecht eingebüßt.

10

Soweit die Beschwerde eine Verletzung der §§ 82, 125 VwGO rügt, übersieht sie offenbar, daß in § 82 Abs. 1 VwGO nur die Formerfordernisse, die bei Klageerhebung zu beachten sind, festgelegt und in Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt ist, daß der Vorsitzende gegebenenfalls zu einer erforderlichen Ergänzung der Klage aufzufordern, hat. Gegen diese Vorschriften konnte das Berufungsgericht schlechterdings nicht dadurch verstoßen, daß es die Klage auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung abgewiesen und in den Gründen dargelegt hat, daß dem vom Kläger gewünschten Standort für die Halle entgegenstehe, daß vor dem Gebäude ein ausreichender Stauraum verbleiben müsse und ein dem Rechnung tragender Standort zur Beeinträchtigung der Nachbarn führe. Im übrigen geht die Beschwerde auch in der Annahme fehl, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Standortfrage an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden war.

11

Die Beschwerde war deswegen mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und mit [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.080 DM festgesetzt.

[...] Streitwertfestsetzung nach freiem Ermessen des Senats (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG) [...].

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter