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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1992, Az.: 5 StR 34/92

Erfordernis einer besonderes engen Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen Erfolg bei § 226 StGB (Strafgesetzbuch); Annahme des Unmittelbarkeitszusammenhangs bei Herbeiführung des Todes durch eine Panikreaktion des Verletzten; Voraussetzungen der Vorhersehbarkeit eines Erfolges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1992
Aktenzeichen
5 StR 34/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 01.10.1991

Fundstellen

  • JR 1992, 344
  • JR 1992, 342-344 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1992, 886 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1992, 688 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 328 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 1708-1709 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 73-74

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessführer

Carsten S. aus K., geboren am ... 1968 in F. zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Enthält der Beschluß, durch den der Angeklagte zeitweise gem. § 247 aus der Hauptverhandlung entfernt wird, keine Begründung und bleibt dadurch zweifelhaft, ob das Gericht dabei von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben.

  2. 2.

    Zur Anwendbarkeit des § 226 StGB in Fällen, in denen die Körperverletzungshandlungen eine Benommenheit des Opfers verursacht haben, die zu einem selbstschädigenden Panikverhalten führt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. März 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schäfer, Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Sachrüge, wobei er insbesondere den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge angreift. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Dem Beschwerdeführer war von Bekannten berichtet worden, der Geschädigte R. habe ihnen 8.000 DM entwendet. Er erklärte sich für eine Belohnung von 1.000 DM bereit, das Geld wiederzubeschaffen. Am Bahnhof L., wo er sich mit den Mitangeklagten Z. und Lo. traf, fand er R. Nachdem der Beschwerdeführer dem R. einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und gefragt hatte, ob er seine "Schulden beglichen" habe, führte R. die Angeklagten aus Angst vor weiteren Schlägen in die Wohnung eines Dritten, indem er vorgab, das Geld sei dort aufbewahrt.

3

In der im zehnten Stockwerk gelegenen Wohnung mißhandelten die drei Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken R. eine halbe Stunde lang, um die Herausgabe des Geldes zu erzwingen, nachdem dieser - was die Angeklagten ihm nicht glaubten - sagte, daß das Geld nicht in der Wohnung sei. Die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 2 Promille erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen.

4

Z. schlug R. mit einem Besenstiel kraftvoll auf die Stirn, was zu einer stark blutenden Platzwunde, einer Schädelprellung und wahrscheinlich auch zu einem Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades führte. Aufgrund dieses Schlages war R. fortan deutlich sichtbar benommen und litt an Bewußtseinsstörungen.

5

Es folgten mehrere Faustschläge und Tritte, auch gegen den Kopf, die weitere Verletzungen hervorriefen. R. war vor lauter Verzweiflung und Angst kaum noch in der Lage, zusammenhängend zu sprechen. Er bat darum, an das Fenster zu dürfen, worauf der Beschwerdeführer das Wohnzimmerfenster öffnete. In diesem Moment schlug L. kraftvoll mit einem Baseballschläger gegen das rechte Schienbein des R. der stöhnend zu Boden ging. Der Beschwerdeführer forderte L. auf, abzulassen und sagte zu R. er solle "mal frische Luft schnappen", worauf dieser ersichtlich benommen zum offenen Fenster humpelte.

6

Während sich die Angeklagten unterhielten, ohne sich um R. Gedanken zu machen oder nach ihm zu sehen, schaute dieser voller Angst vor einer Fortsetzung der schweren Mißhandlungen still aus dem Fenster. Unter dem durch seinen gegenwärtigen geistigen und körperlichen Zustand verursachten Eindruck, sich angesichts der unabwendbaren Übermacht der Angreifer und deren Brutalität in einer völlig ausweglosen Lage zu befinden, geriet er in Panik, verlor völlig die Selbstkontrolle und ließ sich wortlos aus dem Fenster fallen. Der Sturz aus einer Höhe von 27 Metern war tödlich. Zum Todeszeitpunkt hatte R. 0,4 0/00 Alkohol im Blut.

7

Neben der panischen Angst vor einer Fortsetzung der schweren Mißhandlungen, prägte ein Zustand der Benommenheit aufgrund des Schlages mit dem Besenstiel auf den Kopf die psychische Verfassung R. Wie das Landgericht den Darlegungen der Sachverständigen folgend ausgeführt hat, war die "naheliegende Folge" dieser Beeinträchtigung, daß seine Fähigkeit zu klaren Denkabläufen und folgerichtigem Handeln beeinträchtigt war. Der Benommenheitszustand wurde durch die infolge der Mißhandlungen erlittenen Schmerzen noch verstärkt. In dieser psychischen Lage konnte R. keinen anderen Ausweg vor weiteren schweren Mißhandlungen erkennen, als sich aus dem Fenster zu stürzen. Bei dem Sturz handelte es sich um ein "durch die Mißhandlungen bewirktes Panikverhalten", um einen "zwangsläufigen und nicht mehr eigenverantwortlichen Vorgang", und nicht etwa um einen Freitod oder einen Unfall durch unbeabsichtigtes Hinausfallen.

8

II.

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand; insbesondere ist auch der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 226 StGB frei von Rechtsfehlern.

9

Der Tatbestand dieser Vorschrift setzt voraus, daß durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden ist, wobei dem Täter hinsichtlich dieser Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fallen muß (§ 18 StGB).

10

1.

Gegen die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Allerdings verlangt § 226 StGB eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung (vgl. BGHSt 14, 110 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60];  31, 96, 99) und dem tödlichen Erfolg, als sie sonst vorausgesetzt wird. Der Straftatbestand soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. In dem tödlichen Ausgang muß sich die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben (BGH NJW 1971, 152; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; BGH bei Holtz MDR 1982, 102; BGHSt 31, 96, 98;  32, 25, 27;  BGH JR 1986, 380; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -).

11

a)

Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 226 StGB grundsätzlich in solchen Fällen verneint, in denen der Tod des Verletzten nicht unmittelbar "durch" die Körperverletzung, sondern durch das Eingreifen eines Dritten oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden war (vgl. BGHSt 31, 96, 99 m.w.Nachw.). Der so herbeigeführte tödliche Ausgang ist regelmäßig nicht mehr Ausfluß der dem Grundtatbestand des § 223 StGB eigentümlichen Gefahr. So hat der Bundesgerichtshof die Anwendung des § 226 StGB in einem Fall abgelehnt, bei dem eine durch eine vorausgegangene Körperverletzung verängstigte Frau bei der Flucht vom Balkon abstürzte, weil die Todesfolge nicht unmittelbar durch die Verletzung bewirkt worden war (BGH NJW 1971, 152; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - 4 StR 378/53 -).

12

b)

Hier ist der Tod des Verletzten R. jedoch die unmittelbare Folge der Körperverletzung gewesen. Zwar wurde der Tod durch den Sturz aus dem Fenster, also durch ein Handeln des Verletzten, herbeigeführt; dieses Handeln des Verletzten war aber in der konkreten Situation wiederum Folge einer den vorausgegangenen Körperverletzungen eigentümlichen Gefahr.

13

Der Schlag mit dem Besenstiel bewirkte eine Schädelprellung und diese führte dazu, daß R. benommen war und an Bewußtseinsstörungen litt. Damit war seine Fähigkeit zu klaren Denkabläufen und folgerichtigem Handeln beeinträchtigt, die durch den unmittelbar vor dem Sturz ausgeführten schmerzhaften Schlag mit dem Baseballschläger noch weiter beeinträchtigt wurde. Nach den Feststellungen handelte R. unter dem durch seinen gegenwärtigen geistigen und körperlichen Zustand verursachten Eindruck, weshalb das Landgericht zu Recht annehmen durfte, daß es sich bei dem Sturz um ein "durch die Mißhandlungen bewirktes Panikverhalten" handelte. Ohne Rechtsfehler bewertet das Landgericht den Sturz aus dem Fenster als "nur noch ... zwangsläufigen und nicht mehr eigenverantwortlichen Vorgang", bei dem R. "jede Entschlußfreiheit" genommen war.

14

Damit hat sich bei dem tödlichen Ausgang gerade eine dem Grundtatbestand des § 223 StGB eigentümliche Gefahr niedergeschlagen. Die Panikreaktion war die naheliegende, spezifische Folge einer Paniksituation, die durch die konkrete Mißhandlung körperlich und psychisch hervorgerufen wurde mit der Folge, daß kein eigenverantwortliches Handeln des Verletzten als selbständige Ursache für die Todesfolge dazwischen trat. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 30. September 1970 (NJW 1971, 152) und 3. Dezember 1953 (4 StR 378/53) entschiedenen Fällen. Im vorliegenden Fall sind nämlich Körperverletzung und Todesfolge durch die Beeinträchtigung des psychischen Zustands des Opfers, der auf der Körperverletzung beruht, so eng miteinander verknüpft, daß sich im Tod des Opfers jene Gefahr verwirklicht hat, die bereits der Handlung anhaftete.

15

2.

Die Todesfolge war für den Beschwerdeführer auch vorhersehbar.

16

Das setzt voraus, daß sich der Erfolg in seinem schließlichen Ergebnis im Rahmen gewöhnlicher Erfahrung hält, nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt und daß der Beschwerdeführer den Erfolg nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation, in der er handelte, voraussehen konnte (BGH bei Dallinger MDR 1966, 198;  1973, 18;  1976, 16).

17

a)

Die Verknüpfung von Körperverletzung und Todesfolge durch den tatsächlichen Geschehensablauf liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung; denn die Kammer kam, sachverständig beraten, zutreffend zu dem Ergebnis, daß die Beeinträchtigung der Denkabläufe und des folgerichtigen Handelns die "naheliegende Folge" des Schlages mit dem Besenstiel war. Es liegt dann auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung, daß R., beeinflußt von den Folgen der Körperverletzung, in der konkreten Situation (geöffnetes Fenster, ausweglose Lage, in die Enge getrieben und Angst) in Panik geriet und - unter Verlust der Selbstkontrolle nicht mehr eigenverantwortlich handelnd - aus dem Fenster zu Tode stürzte.

18

b)

Der Beschwerdeführer konnte auch nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten den Tod R. während der Körperverletzungshandlungen voraussehen. Nach den Feststellungen war dieser schon nach den ersten Schlägen "deutlich sichtbar benommen". Der Angeklagte kannte diesen Zustand. Außerdem war er sich des Umstandes bewußt, daß das Opfer "ihnen schutzlos ausgeliefert und voller Angst und Erregung war". Die Gewalttätigkeiten wurden fortgesetzt, als das Fenster geöffnet war. Die Panikreaktion des Opfers war für den Angeklagten also voraussehbar.

19

Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Beschwerdeführer in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Anders könnte es nur dann sein, wenn durch eine alkoholbedingte Bewußtseinstrübung seine Erkenntnisfähigkeit so weit vermindert worden wäre, daß ihm die mangelnde Voraussicht des Erfolges nicht vorgeworfen werden konnte. Der Tatrichter hat, sachverständig beraten, ausdrücklich festgestellt, daß lediglich die Steuerungsfähigkeit nicht aber die Einsichtsfähigkeit vermindert oder gar ausgeschlossen war.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack