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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1991, Az.: 5 StR 473/91

Opfer; Bewußtlosigkeit; Vortäuschung eines Suizides; Gürtel; Verwirklichung einer spezifischen Gefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1991
Aktenzeichen
5 StR 473/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1993, 75

Redaktioneller Leitsatz

Wenn der Angeklagte glaubt, daß das nur bewußtlose Opfer tot ist und er dieses zur Vortäuschung eines Suizides versuchte, mit einem Gürtel aufzuhängen, so verwirklichte sich dadurch nicht eine dem Würgen oder dem Erfolg des Würgens anhaftende spezifische Gefahr.

Gründe

1

Die Beanstandungen der Gerichtsbesetzung sind unbegründet.

2

1. Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn bei der Auslosung der Schöffen nach § 45 Abs. 2 und 3 i.V. mit § 77 Abs. 1 und 3 Satz 1 GVG in der Weise verfahren wird, daß jeder Schöffe, dessen Name gezogen wird, gleich für mehrere Sitzungstage ausgelost wird (BGH Urteil vom 31. März 1955 - 3 StR 4/55 - NJW 1955, 997 Leitsatz). Diese Verfahrensweise kann dazu führen, daß bei einem Spruchkörper immer dieselben beiden Schöffen zusammentreffen, insofern also "Schöffenpaare" entstehen (vgl. K. Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 7, besonders deutlich 23. Aufl. aaO). Eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Zufallsprinzips liegt hierin nicht. Daß hier etwa unter Verstoß gegen das Zufallsprinzip vor der Auslosung willkürlich -"Schöffenpaare" gebildet worden wären, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.

3

2. Während des Auslosungsvorgangs erkannte der Präsident des Landgerichts, daß versehentlich einer Strafkammer zu viele Schöffen zugelost worden waren, so daß die verbliebenen Lose nicht ausreichten, um die weiteren Strafkammern zu besetzen. Daraufhin wurde die gesamte Auslosung von neuem begonnen. Die Gerichtsbesetzung aufgrund der so erstellten Schöffenliste war nicht vorschriftswidrig. Da die Auslosung der Schöffen eines Gerichtes eine Einheit darstellt, sind die Schöffen bestimmten Sitzungstagen einzelner Spruchkörper erst dann mit gerichtsverfassungsrechtlicher Wirkung zugewiesen, wenn der gesamte Auslosungsvorgang beendet ist. Entgegen der Ansicht der Revision führt daher die anfängliche, fehlerbehaftete und daher abgebrochene Teilauslosung nicht zu einer wirksamen Bestimmung gesetzlicher Richter. Wie nach dem Erkennen der Fehlerhaftigkeit der zunächst vorgenommenen Auslosungsteile zu verfahren war, stand - wie auch sonst die Verfahrensweise bei der Auslosung (K. Schäfer aaO) - im Ermessen des Präsidenten des Landgerichts. Die gesamte Auslosung von neuem durchzuführen (statt etwa "Korrekturen'' von Detailfehlern vorzunehmen), war zumindest vertretbar.