Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1953, Az.: 4 StR 378/53
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge; Misshandlung von Kriegsgefangenen in einem Konzentrationslager; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 378/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Paderborn vom 27.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1954, 150-151 (Volltext)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Prozessgegner
Bauarbeiter Otto S... aus N..., dort geboren am ...,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Hülle,
Bundesrichter Dr. Augustin,
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 27. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im zweiten Falle Kulenko wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Der vielfach vorbestrafte Angeklagte war im Konzentrationslager Wewelsburg als einer der brutalsten "Kapos" gefürchtet. Das Schwurgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB in mindestens 100 Fällen und wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde, beschränkt sie jedoch in zulässiger Weise auf die Misshandlung des Kriegsgefangenen K..., die zu dessen Tode führte.
Diesen Kriegsgefangenen hatte der Angeklagte schon vor der Mittagspause auf der Arbeitsstelle schwer misshandelt. Nach der abendlichen Rückkehr schlug er in der Baracke erneut mit einer Latte auf ihn ein; K... lief, verfolgt vom Angeklagten, hinaus und rannte in die Postenkette. Dort schossen ihn Wachmannschaften nieder. Das Urteil verneint die Voraussetzungen des § 226 StGB.
Nicht haltbar ist zwar die Auffassung des Schwurgerichts, es bestehe zwischen dem Handeln des Angeklagten und dem durch den Schuss des Postens eingetretenen Tod des K... kein ursächlicher Zusammenhang, weil der Entschluss des Häftlings, in die Postenkette zu laufen, eine neue Kausalkette eingeleitet habe. Ein vorsätzliches Tun des Verletzten schliesst den Ursachenzusammenhang nur aus, wenn es bewirkt, dass der Erfolg überhaupt nicht mehr auf das Verhalten des Täters zurückzuführen ist (RG DR 1940, 2061 Nr 9; RGSt 77, 17, 18). Nach dem bislang festgestellten Sachverhalt floh K... vor dem Angeklagten, um weiteren Misshandlungen zu entgehen. Daraus folgt, dass das Handeln des Angeklagten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Entschluss des K..., entfiele, in die Postenkette zu laufen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden des Angeklagten und dem tödlichen Erfolg ist also vorhanden.
Die Strafschärfung des § 226 StGB setzt jedoch voraus, dass die vorsätzliche Körperverletzung als solche, d.h. die sie unmittelbar hervorrufende Einwirkung auf den menschlichen Körper den Tod des Verletzten herbeigeführt hat (RGSt 44, 137, 139; OGHSt 2, 335 f). Eine Misshandlung dieser Art hat der Angeklagte dem Kriegsgefangenen nicht zugefügt; vielmehr steht die den Tod des K... herbeiführende Handlung des Wachpostens nur im Zusammenhang mit einer äusserlich erkennbar beabsichtigten weiteren Körperverletzung. Diese könnte, da sie nicht mehr vollzogen wurde, strafrechtlich nur als ein Vergehen gegen § 240 StG5 oder § 241 StGB gewertet werden. Gegenüber diesen Straftaten kommt die Erschwerung des § 226 StGB nicht zum Zuge.
Den Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) hat das Schwurgericht verneint, weil es trotz der belastenden Äusserung des Angeklagten im Falle G... aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte habe den Tod des K... dadurch herbeiführen wollen, dass er ihn in die Postenkette trieb, die auf jeden Häftling ohne Anruf zu schiessen pflegte. Wenn der Angeklagte auch hinter dem Flüchtenden in Richtung auf die Gefahrenzone hergelaufen ist, so widerspricht das nicht der Beweisaufnahme des Tatrichters, der Angeklagte habe mit einem so lebensgefährlichen Verhalten des K... nicht gerechnet. Bei diesem Beweisergebnis hatte das Schwurgericht keinen Anlass zu erörtern, ob der Posten sich einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung schuldig gemacht hat, weil er schoss, obwohl er erkannte, dass der Kriegsgefangene nicht fliehen, sondern sich nur vor Misshandlung schützen wollte, und ob sich der Angeklagte als Mit- oder Nebentäter an dieser Straftat beteiligt hat oder ob er als mittelbarer Täter anzusehen ist, wenn der Posten rechtmässig von seiner Waffe Gebrauch gemacht hat.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht den rechtlichen Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) unerörtert gelassen hat. Auch wenn der Angeklagte den Erfolg nicht gewollt hat, so wäre es erforderlich gewesen, den Sachverhalt nach der Richtung zu würdigen, ob der Angeklagte nicht damit hätte rechnen müssen, Kulenko werde nach der grausamen Misshandlung des Vormittags aus Angst vorsätzlich oder leichtfertig in die Postenkette laufen und dann erbarmungslos abgeschossen werden. Die Strafverfolgung wäre insoweit nicht verjährt. Sie ruhte gemäss § 1 Abs 2 und § 3 der VO des Zentraljustizamts vom 23. Mai 1947 bis zum 8. Mai 1945. Die erste richterliche, wegen der Tat gegen den Angeklagten gerichtete Handlung datiert vom 5. Mai 1950 (Bd. I Bl. 52/53 d.A.).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.