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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1998, Az.: BVerwG 1 D 41.97

Betrügerisches Verhalten gegenüber dem Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 41.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.02.1997 - AZ: VIII VL 26/96

Prozessgegner

den Postbetriebsassisbenten ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. März 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Verwaltungsamtsrat Kurt Niessner
Postbetriebsassistent Peter Neuroth als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
...Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 26. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 26. Februar 1997 das Verfahren gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 14 BDO eingestellt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Durch ... rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 5. Dezember 1995 - 32 Ds 31 Js 9183/95-671/95 - wurde der Ruhestandsbeamte des Betruges in elf Fällen schuldig gesprochen und unter dem Vorbehalt der Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verwarnt ... Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und dem Ruhestandsbeamten aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 900 DM ... an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

In dem Strafurteil wird hinsichtlich des für erwiesen erachteten Tatgeschehens auf den Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G. vom 30. Juni 1995 Bezug genommen. Dort ist ausgeführt, daß der Ruhestandsbeamte sich in elf Fällen an ihn gerichtete Nachnahmesendungen während seines Dienstes als Postbeamter auf dem Postamt G. von anderen Kollegen aushändigen ließ, wobei er diesen ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zusicherte, den Nachnahmebetrag unverzüglich zu überweisen. Die Überweisungen führte er aber zunächst nicht aus und bestritt teilweise den Erhalt der Sendung. Die Zahlungen nahm er erst vor, als ihm die Nachforschungen nach den Sendungen bekannt wurden. Im einzelnen erhielt der Ruhestandsbeamte gemäß dem Wortlaut des Anklagesatzes folgende Sendungen:

1.
am 23. August 1993 ein an ihn gerichtetes Nachnahmepaket der Firma I. im Wert von 70,80 DM (Geldeingang am 22. September 1994),

2.
eine am 14. April 1994 eingelieferte Sendung der Firma 'Die Gute F.' im Wert von 90,60 DM (Geldeingang am 20. September 1994),

3. - 8.
6 Sendungen der Firma T. im einzelnen

eine am 21. März 1994 eingelieferte Sendung im Wert von 77,35 DM,

eine am 22. März 1994 eingelieferte Sendung im Wert von 108,40 DM,

eine am 20. April 1994 eingelieferte Sendung im Wert von 38,85 DM,

eine am 22. April 1994 eingelieferte Sendung im Wert von 67,60 DM,

eine am 18. Mai 1994 eingelieferte Sendung im Wert von 120,50 DM,

eine am 04. Juli 1994 eingelieferte Sendung im Wert von 147,00 DM, (Geldeingang jeweils am 20. September 1994),

10.
2 Sendungen der Firma 'Der schlanke S.', im einzelnen

eine am 15. Dezember 1993 eingelieferte Sendung im Wert von 93,65 DM (Geldeingang am 27. September 1994),

eine am 8. Juni 1994 eingelieferte Sendung im Wert von 202,13 DM (Geldeingang am 19. September 1994),

11.
eine am 11. Oktober 1993 eingelieferte Sendung der Firma K. im Wert von 206,50 DM (Geldeingang am 21. September 1994)."

2

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) sowie als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Von einer Aberkennung des Ruhegehalts hat das Bundesdisziplinargericht wegen des Vorliegens von Milderungsgründen abgesehen. Die nächstniedrige Disziplinarmaßnahme der Ruhegehaltskürzung habe wegen des Eingreifens des Maßnahmeverbots nach § 14 BDO nicht ausgesprochen werden können, so daß die Einstellung des Verfahrens geboten sei.

3

2.

Mit seiner Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß der Ruhestandsbeamte sich über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr in einer Vielzahl von Fällen pflichtwidrig verhalten und aus eigennützigen Motiven die Nachnahmebeträge in der nicht unbeträchtlichen Gesamthöhe von 1.225,38 DM nicht bezahlt habe. Er habe das Vertrauen der Kollegen am Ausgabeschalter bzw. derjenigen, die ihm die Sendungen mitgebracht hätten, wiederholt mißbraucht und sie zudem der Gefahr von Disziplinarmaßnahmen sowie der persönlichen Haftung ausgesetzt. Da es sich bei den bestellten Waren nicht um lebensnotwendige Güter, sondern um solche "zur Befriedigung des Konsumdrangs" gehandelt habe, könne ihn auch die zur Tatzeit bestehende angespannte finanzielle Situation nicht entlasten. Ebenso könne seine bisherige Unbescholtenheit angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen.

4

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.

5

Das Rechtsmittel ist, wie der Bundesdisziplinaranwalt ausdrücklich erklärt hat, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

6

1.

Bei der disziplinarischen Einstufung eines derartigen Dienstvergehens orientiert sich der Senat an den Rechtsprechungsgrundsätzen zum betrügerischen Verhalten gegenüber dem Dienstherrn (vgl. u.a. Urteil vom 6. Juni 1984 - BVerwG 1 D 73.83 -). Hiernach kommt die Höchstmaßnahme dann in Betracht, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die dazu führen, daß das für das Beamtenverhältnis unabdingbare Vertrauensverhältnis vollständig zerstört und der Beamte wegen des Verlustes der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten liegt insbesondere dann vor, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Intensität, erheblicher Umfang und längere Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 317>).

7

Wegen der in Betracht kommenden Milderungsgründe und aufgrund eines Vergleichs mit den bisher entschiedenen Fällen wäre im vorliegenden Fall eine Ruhegehaltskürzung mit höchstzulässiger Laufzeit als Disziplinarmaßnahme noch ausreichend.

8

a)

Zwar wird der Ruhestandsbeamte durch mehrere Umstände erheblich belastet. Hierzu gehört die Dauer des Fehlverhaltens. Dieses erstreckte sich von Ende August 1993 bis Anfang Juli 1994, also über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten. Auch handelte es sich immerhin um elf Fälle, in denen er nach Entgegennahme der Nachnahmesendungen die jeweiligen Beträge nicht zahlte. Die Zahlung erfolgte erst, nachdem Nachforschungsaufträge bei der Dienststelle eingegangen waren. Zum Teil hat er die Nachnahmebeträge erst etwa ein Jahr nach Erhalt der Sendung bezahlt.

9

Erschwerend wirkt sich ferner aus, daß der Erhalt der Nachnahmesendungen ohne sofortige Bezahlung der Nachnahmebeträge ihm nur deshalb möglich war, weil er Bediensteter der Post und damit Kollege der Zusteller war, die ihm auf seine Bitte die Nachnahmesendungen aushändigten. Er hat das kollegiale Verhalten seiner Kollegen ausgenutzt, die - wie sich z.B. aus der Aussage des Zeugen R. ergibt - davon ausgegangen waren, daß er die Nachnahmepakete in seine Zustellerabrechnung aufnimmt und über diese abrechnet. Er ist zum Teil von Kollegen ausdrücklich auf die sofortige Bezahlung der Nachnahmebeträge angesprochen worden und hat diesen erklärt, daß er dies wüßte und dies auch tun werde. Ein Beamter, der sich unter Ausnutzung des Vertrauens seiner Kollegen persönliche Vorteile verschafft und sie der Gefahr persönlicher Haftung für seine Verbindlichkeiten aussetzt, beeinträchtigt in einem erheblichen Maß die kollegiale Zusammenarbeit in einem Betrieb. Auf eine gute Zusammenarbeit ist aber gerade ein so personalintensiver Betrieb wie die Post und hier insbesondere der Zustellbereich angewiesen. Zudem hat der Ruhestandsbeamte das Vertrauen der Absender in die Zuverlässigkeit der Post erschüttert, die eine Versendungsart gewählt hatten, bei der sie meinten, sicher zu sein, das Entgelt für die übersandten Waren zu erhalten.

10

b)

Allerdings sind hier mildernde Umstände gegeben, die es noch rechtfertigen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Zu seinen Gunsten kann die 20jährige unbeanstandete Dienstzeit berücksichtigt werden. Er hat seine dienstlichen Aufgaben "ordentlich und gewissenhaft" verrichtet. Auch ist zugunsten des Beamten nicht auszuschließen, daß seine Fähigkeit zur Kontrolle seines pflichtwidrigen Verhaltens erheblich gemindert war. In einem von dem Ruhestandsbeamten vorgelegten nervenärztlichen Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 19. Februar 1997 ist die Beurteilung enthalten, daß der Ruhestandsbeamte an einer "schwerwiegenden neurotischen Fehlentwicklung mit suchtartig auftretenden Konsum- und Kaufimpulsen" leide. Es handele sich um eine seelische Störung von erheblichem Krankheitswert. Die Fähigkeit zur Kontrolle der neurotisch fundierten, suchtartig auftretenden Kaufimpulse müsse störungsbedingt als deutlich eingeschränkt beurteilt werden.

11

Dagegen kann es nicht mildernd berücksichtigt werden, daß sich der Ruhestandsbeamte zur Tatzeit in einer sehr angespannten finanziellen Situation befand. Diese könnte zwar sein Verhalten dann in einem milderen Licht erscheinen lassen, wenn die Nichtbezahlung der Nachnahmebeträge z.B. auf einen nicht vorhersehbaren finanziellen Engpaß zurückzuführen wäre oder es sich um solche bestellten Waren gehandelt hätte, die der Ruhestandsbeamte zum notwendigen Lebensbedarf dringend benötigte. Beides ist nicht der Fall. Die finanzielle angespannte Situation bestand schon länger, wie sich auch aus der Aussage des Beamten ergibt, daß mehrere Kreditanträge im Jahr 1994 von Kreditinstituten abgelehnt worden sind. Auch handelte es sich nicht um Waren des dringenden Lebensbedarfs. So hatte der Ruhestandsbeamte u.a. Hitzeverteilerplatten, Personenwaagen, Musikkassetten, Sonnenbrillen, Mini-Taschensägen und Parfüm bestellt.

12

c)

In den Fällen, in denen der Senat bei derartigen Verfehlungen auf die disziplinarische Höchstmaßnahme erkannt hat, lagen entweder weitere Erschwerungsgründe vor oder waren der Schaden sowie die Zahl der Verfehlungen deutlich größer. So handelte es sich z.B. bei dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 76.92 - (BVerwG DokBer B 1993, 261 = ZBR 1993, 378 = DÖD 1994, 97 = IÖD 1993, 245) zugrunde lag, um die fast doppelte Anzahl von Nachnahmesendungen und um einen fast fünfmal höheren Schadensbetrag. Auch kam ein weiterer Erschwerungsgrund hinzu, nämlich die Vernichtung oder Unterdrückung der Nachnahmepaketkarten und damit von Urkunden mit Beweisfunktion. Eine weitere Entscheidung vom 15. Mai 1974 - BVerwG 1 D 19.74 - (BVerwG DokBer B 1974, 327), die zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führte, wies die Besonderheit auf, daß dem Beamten die Nachnahmesendung nicht von Kollegen ausgehändigt worden war, sondern sich der Beamte selbst den Besitz an der Sendung verschafft hatte (vgl. aber auch Urteil vom 12. Februar 1974 - BVerwG 1 D 81.73 - <BVerwG DokBer B 1974, 190>). Diesem Verhalten kommt grundsätzlich eine größere disziplinarische Bedeutung zu, zumal dann der Beweis, daß der betreffende Beamte die Sendung erhalten hat, kaum zu führen ist. Auf eine Dienstgradherabsetzung hat der Senat dagegen in dem Urteil vom 6. Juni 1984 - BVerwG 1 D 73.83 - erkannt. Der damals betroffene Beamte hatte neun an ihn oder seine Ehefrau gerichtete Pakete ohne Entrichtung der Nachnahmebeträge an sich genommen und zudem einen Zusteller überredet, ihm weitere Pakete ohne sofortige Einziehung der Nachnahmebeträge auszuhändigen. Erschwerend kam außer der Unterdrückung von Paketkarten hinzu, daß er als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben und den Zusteller zum Verstoß gegen eine ausdrückliche Weisung seines Betriebsleiters verleitet hatte (vgl. auch Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 D 114.81 - <BVerwG DokBer B 1982, 315>: Dienstgradherabsetzung; Urteil vom 23. Juni 1981 - BVerwG 1 D 56.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 287>: Gehaltskürzung auf die Dauer von sechs Monaten).

13

2.

Der Verhängung einer Ruhegehaltskürzung steht aber § 14 BDO entgegen. Eine Ruhegehaltskürzung ist zur Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Voraussetzung hierfür wäre, daß der Ruhestandsbeamte überhaupt noch Pflichten hat, die in einem, wenn auch nur losen Zusammenhang mit der verletzten Pflicht stehen. Dies ist nicht der Fall. Die Pflichten gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG gelten für Ruhestandsbeamte nicht mehr.

14

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß die begangene Pflichtverletzung nach Art und Umständen ihrer Begehung Anlaß zu der Annahme gibt, sie könne Auswirkungen auf den beschränkten Pflichtenkreis des Ruhestandsbeamten gemäß § 77 Abs. 2 BBG haben. Das Bundesdisziplinargericht hat deshalb zu Recht das Verfahren gemäß § 76 Abs. 3, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 14 BDO eingestellt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Mayer