Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1996, Az.: 2 StR 36/96
Gesamtstrafe; Zäsurwirkung von Vorverurteilungen; Serie gleichgelagerter Straftaten; Schuldangemessenes Strafmaß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 36/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1997, 173 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 1996, 227 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 431
Amtlicher Leitsatz
Zwingt die Zäsurwirkung von Vorverurteilungen dazu, eine Serie gleichgelagerter Straftaten unter Bildung mehrerer Gesamtstrafen zu ahnden, so ist auf die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes besonders Gewicht zu legen. Die Folge dieser dem Tatrichter obliegenden Prüfung kann sein, daß die Gesamtstrafe in einem solchen Maß herabzusetzen sind, daß insgesamt eine gerechte Bestrafung der Serientäters erreicht wird.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt verurteilt:
a) Wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafen von vier Monaten und einem Jahr, die vom Landgericht Kassel am 17. Mai 1990 ebenfalls wegen Diebstahl verhängt worden waren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,
b) wegen Diebstahls in zwanzig Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung einer vom Schöffengericht Kassel wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,
c) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Ebenso wie den einbezogenen Freiheitsstrafen liegen den abgeurteilten Taten Diebstähle, vor allem Einbruchsdiebstähle in Gaststätten, in der Zeit von Dezember 1988 bis April 1994 zugrunde.
2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtstrafenaussprüche können aber nicht bestehen bleiben.
Bei Serienstraftaten hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob Straftaten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gleichzeitig abgeurteilt werden können und dann insgesamt zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Zäsurwirkung früherer Urteile kann bewirken, daß die Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230, 231; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4). Das darf aber nicht dazu führen, daß das "Gesamtstrafübel" dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird. Maßgebend ist das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (BGH, Urt. v. 18. September 1995 - 1 StR 463/95; vgl. auch BGHSt 40, 138, 165; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1), nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen. Deshalb ist der Tatrichter in solchen Fällen vor allem mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB), gehalten, die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes zu prüfen. Die Folge kann sein, daß die Gesamtstrafen in einem solchen Maß herabzusetzen sind, daß insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht wird (BGH NJW 1996, 667 [BGH 09.11.1995 - 4 StR 650/95]; BGH, Beschl. v. 14. November 1995 - 4 StR 639/95 und v. 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95).
Diesen Erwägungen wird das Urteil nicht gerecht. Gegen den Angeklagten hat das Landgericht unter Berücksichtigung der einbezogenen Strafen für 25 Fälle des vollendeten und sechs Fälle des versuchten Diebstahls insgesamt Freiheitsentzug von acht Jahren und drei Monaten angeordnet. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, wenn sie geprüft und erörtert hätte, ob diese Rechtsfolge noch eine schuldangemessene Reaktion auf die Taten des Angeklagten ist, auf mildere Gesamtstrafen erkannt hätte.