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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1995, Az.: 4 StR 639/95

Fehlende Einsicht in das Unrecht; Gefährdung der Verteidigungsposition; Rücktritt vom Versuch; Schwelle zum Versuch; Strafschärfung; Zufälligkeiten; Gesamtstrafe; Zäsurwirkung; Schuldgehalt der Taten; Erlaß eines Anerkenntnisurteils; Adhäsionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1995
Aktenzeichen
4 StR 639/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1996, 263

Amtlicher Leitsatz

1. Einem bestreitenden Angeklagten darf die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährdet hätte. Im Falle des Rücktritts vom Versuch darf dem Angeklagten nicht angelastet werden, er habe bereits die Schwelle zum Versuch erreicht. Denn der Rücktritt von der Tat hat zur Folge, daß diese auch bei der Strafzumessung hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfs nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden darf.

2. Zufälligkeiten, ob bei gleichzeitiger Aburteilung gem. § 53 I StGB eine Gesamtstrafe festgesetzt werden kann oder aber dies wegen der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung ausgeschlossen ist, dürfen nicht dazu führen, daß das Gesamtstrafübel dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird.

3. Der Erlaß eines Anerkenntnisurteils ist im Adhäsionsverfahren unzulässig.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil des Amtsgerichts Essen verhängten, noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie "wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld "dem Grunde nach" zuerkannt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Inhalt Erfolg.

3

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 1995.

4

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zum gesamten Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2 bis 5 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen halten die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe und die Gesamtfreiheitsstrafen sowie die Entscheidung im Adhäsionsverfahren rechtlicher Prüfung nicht stand.

5

a) Die Strafkammer hat bei der Tat vom 21. April 1993 zum Nachteil von Anja H. (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß "den sexuellen Handlungen, die bereits die Schwelle zur versuchten Vergewaltigung erreicht hatten, großes Gewicht" zukommt und es sich um "massive sexuelle Übergriffe" (UA 31) gehandelt hat. Zudem hat sie dem insoweit die Einlassung verweigernden Angeklagten die "fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten, die in der Hauptverhandlung zu Tage getreten ist" (UA 30), angelastet.

6

Dem bestreitenden Angeklagten durfte die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährdet hätte (vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240 [BGH 18.10.1979 - 4 StR 517/79]; NStZ 1981, 257;  1983, 77;  StV 1994, 125). Ferner durfte die Strafkammer, die festgestellt hat, daß der Angeklagte vom Versuch der Vergewaltigung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten war (UA 26), bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten werten, daß die Handlungen bereits "die Schwelle zur versuchten Vergewaltigung erreicht" hatten; denn der Rücktritt von der Tat hatte zur Folge, daß diese auch bei der Strafzumessung hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfs der sexuellen Nötigung nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 12, 15). Zudem belegen die Feststellungen zwar eine erhebliche Gewaltanwendung, tragen aber nicht die Bewertung massiver sexueller Übergriffe; denn der Angeklagte hat, nachdem er der Geschädigten die bekleidete Brust gestreichelt, sie auf den Hals geküßt und sich entblößt auf sie gelegt hatte, plötzlich "von weitergehenden Handlungen" abgesehen und sich wieder angezogen (UA 6).

7

Der Einzelstrafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Dies hat auch die Aufhebung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Essen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

8

b) Auch der Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht war wegen der Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 33, 230;  33, 367)  [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85]des Urteils des Amtsgerichts Essen gehindert, aus allen angeklagten Taten eine einheitliche Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu bilden. Wie der Senat in seinem (zur Veröffentlichung bestimmten) Beschluß vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 - näher ausgeführt hat, dürfen aber die Zufälligkeiten, ob bei gleichzeitiger Aburteilung gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe festgesetzt werden kann oder ob dies wegen der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung ausgeschlossen ist, nicht dazu führen, daß das Gesamtstrafübel dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht mehr gerecht wird. Im vorliegenden Fall ist es wegen der erforderlichen Einbeziehung der viermonatigen Freiheitsstrafe zur Verhängung zweier Gesamtstrafen von zwei und drei Jahren Freiheitsstrafe, also insgesamt zu einer Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gekommen. Ob die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neben der bereits erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren schuldangemessen ist, bedurfte aus dem dargelegten Grund näherer Prüfung und Erörterung. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Erwägung auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre erkannt hätte.

9

c) Die Verurteilung im Adhäsionsverfahren kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat den Antrag der Nebenklägerin Angela R. auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt, der Antrag auf Zahlung des Schmerzensgeldes werde "zuerkannt, da der Angeklagte diesen Anspruch in der Hauptverhandlung dem Grunde nach anerkannt" habe. Das Landgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes aufgrund des Anerkenntnisses des Angeklagten erfolgt ist. Es ist jedoch unzulässig, im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, weil dieses typischer Ausfluß der zivilprozessualen Dispositionsmaxime ist; es muß im übrigen vermieden werden, daß sich ein Angeklagter - zumal nach einem Geständnis -, um keine Zweifel an seiner Einsicht, Reue und seinem Wiedergutmachungswillen aufkommen zu lassen, gedrängt sieht, einen im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch unbedingt anzuerkennen (BGHSt 37, 263). Der Ausspruch über den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag ist daher aufzuheben.