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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1995, Az.: 1 StR 463/95

Gesamtstrafenbildung; Tatenzusammenhang; Strafmilderung; Einzelfallbewertung; Gesamtgewicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1995
Aktenzeichen
1 StR 463/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 187-188 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1996, 326-327

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe kann strafmildernd ins Gewicht fallen, daß zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Jeder Schematismus ist jedoch zu vermeiden. Vielmehr richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob der genannte enge Zusammenhang bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich zu erwägen ist.

2. Zur Bedeutung des Gesamtgewichts des abzuurteilenden Vorgangs bei der Gesamtstrafenbildung.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, daß der Angeklagte die beiden Töchter seiner Lebensgefährtin wiederholt sexuell mißbraucht hatte:

2

Die am 27. Mai 1981 geborene Y. S. veranlaßte er zwischen August/September 1993 und März 1994 insgesamt neunmal, ihn jeweils bis zum Samenerguß mit der Hand zu befriedigen. Einmal setzte er in diesem Zeitraum Y., deren Unterleib entblößt war, auf der Toilette auf seinen ebenfalls entblößten Schoß und wollte mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben. Dies scheiterte daran, daß Y. sich losriß und davonlief.

3

Die am 12. September 1984 geborene P. S. veranlaßte er zwischen Oktober 1993 und März 1994 insgesamt sechsmal zu Oralverkehr, wobei es dreimal zu Samenerguß in den Mund des Kindes kam.

4

Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.

5

1. Mit einer Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer hätte die beiden geschädigten Kinder als Zeugen hören müssen.

6

Die Rüge bleibt erfolglos.

7

Die Urteilsfeststellungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung abgelegten "umfassenden und glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten". Allein der Umstand, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zwar bereits sexuellen Mißbrauch der Kinder eingeräumt hatte, aber nicht in dem ihm zur Last gelegten Umfang, brauchte der Strafkammer nicht die Annahme aufzudrängen, daß das Geständnis falsch sein könnte und von einer Vernehmung der Kinder dem Angeklagten günstigere Feststellungen hätten erwartet werden können.

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Im übrigen fehlt es aber auch schon an dem gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen klaren Vorbringen, hinsichtlich welcher der im Urteil im einzelnen festgestellten Tat sich ergeben hätte, daß das Geständnis falsch ist.

9

2. Mit dem Vorbringen, der Vorsitzende der Strafkammer habe in der mündlichen Urteilsverkündung die Höhe der Einzelstrafen nicht genannt, kann die Revision keinen Erfolg haben. Die mündliche Eröffnung der Urteilsgründe ist für den Urteilsspruch nicht wesentlich, weil dessen Grundlage die vom Gericht beschlossenen Gründe darstellen, die sich aus dem von den Berufsrichtern zu unterschreibenden Urteil ergeben. Ihnen gegenüber ist die mündliche Begründung ohne Bedeutung; sie unterrichtet die Prozeßbeteiligten nur vorläufig darüber, welche Gründe das Gericht zu seiner Entscheidung bestimmt haben. Dementsprechend kann auch die Revision nicht damit begründet werden, daß unterlassen worden ist, die Urteilsgründe mündlich mitzuteilen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (BGHSt 15, 263, 264 f. m.w. Nachw.). Ist es aber schon unschädlich, wenn überhaupt keine Urteilsgründe mündlich mitgeteilt werden, so gilt dies erst recht, wenn - das Vorbringen der Revision als richtig unterstellt - lediglich die Höhe von Einzelstrafen nicht mündlich mitgeteilt worden ist.

10

3. Auch die auf die nicht näher begründete Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

11

Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

12

Die Strafkammer hat für die erste Tat zum Nachteil Y. S., bei der ein - auch durch später wegen eines Umzugs nicht mehr gegebene enge Wohnverhältnisse begünstigter - spontaner Entschluß nicht auszuschließen war, eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, für den Vorgang auf der Toilette eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und für die übrigen Taten zum Nachteil Y. S. jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Für die Taten zum Nachteil P. S. wurden jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Aus diesen Strafen hat die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten gebildet.

13

Ebenso wie die Einzelstrafen hält auch die Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung (vgl. hierzu Großer Senat für Strafsachen BGHSt 34, 345, 349) stand.

14

a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamtstrafe strafmildernd ins Gewicht fallen, daß zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654). Auch bei der Bemessung einer Gesamtstrafe gilt jedoch, daß das Gesetz bei der Strafzumessung "von jedem Schematismus... weit entfernt ist" (vgl. BGHSt aaO. 351; BGH NStZ 1995, 225, 226). Vielmehr richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob der genannte enge Zusammenhang bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich zu erwägen ist. Daß die Strafkammer dies hier nicht getan hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden:

15

Die strafmildernde Bedeutung des genannten Umstands beruht - jedenfalls im Bereich von Sexualdelikten - darauf, daß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringender Taten nicht notwendig Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein muß; vielmehr kann die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGHR aaO. m.w.Nachw.).

16

Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor:

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Die genannten Umstände braucht der Tatrichter jedenfalls dann nicht strafmildernd zu werten, wenn das Opfer ständig seinen Unwillen über das Verhalten des Täters deutlich macht. So war es hier: Y. S. bezeichnete den Angeklagten, bevor sie sich auf der Toilette losriß, als "alte Sau" und war auch sonst mit dem Verhalten des Angeklagten "in keinem Fall von sich aus einverstanden", sondern kam immer nur dem "Drängen des Angeklagten" nach. Auch P. S. ließ das Verhalten des Angeklagten, wie von diesem erkannt, "nur mit großem Widerwillen über sich ergehen".

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Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß bei den späteren Taten die Hemmschwelle des Angeklagten aus ihm nicht voll anzulastenden Gründen niedriger geworden war. Daß sich der Angeklagte möglicherweise daran gewöhnt hatte, die Kinder immer wieder gegen ihren Willen schwerwiegend sexuell zu mißbrauchen, brauchte die Strafkammer nicht als bestimmenden Strafmilderungsgrund zu erörtern, zumal die zunehmende Gewöhnung, die sich aus der jederzeitigen Verfügbarkeit der mit dem Angeklagten in einer Wohnung lebenden Kinder ergab, damit einherging, daß sie gerade infolge dieses situativen Zusammenhangs gegenüber dem Angeklagten - etwa im Vergleich zu anderen Kindern - besonders schutzlos waren.

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b) Auch sonst sind die Erwägungen der Strafkammer zur Gesamtstrafenbildung nicht zu beanstanden. Wie die Urteilsgründe mit genügender Klarheit ergeben, hat sie hierbei dem Gesamtgewicht des abzuurteilenden Vorgangs besondere Bedeutung zugemessen. Dies ist ein rechtlich zutreffender Ansatz. Gerade das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts hat nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) bei der Bildung der Gesamtstrafe besondere Bedeutung erlangt (BGHSt aaO. 165; vgl. auch BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). Daher muß die gebotene Würdigung einzelner Geschehnisse als rechtlich selbständige Taten nicht zwangsläufig in jedem Fall zu für den Angeklagten ungünstigeren Rechtsfolgen als bei der Zugrundelegung einer (hier: zweier) fortgesetzten Handlung(en) führen (BGHSt aaO. 162), obwohl gewichtige Bedenken gegen die Rechtsfigur einer fortgesetzten Tat sich (auch) daraus ergaben, daß dadurch bei der Strafzumessung der Angeklagte in einer den Wertungen und Zielsetzungen des materiellen Rechts zuwiderlaufenden Weise begünstigt werden konnte (BGHSt aaO. 148).

20

Das nach alledem entscheidende Gesamtgewicht des Sachverhalts ist hier durch besonders schwerwiegende psychische Schäden bei beiden Kindern gekennzeichnet. Diese sind "mit Sicherheit ... in ihrer weiteren psychosexuellen Entwicklung schwerwiegend und auf viele Jahre gestört". Sie sind "infolge der Taten deutlich sexualisiert und deshalb gefährdet, wieder in ähnliche Geschehensabläufe verwickelt zu werden". Sie haben das Geschehen noch nicht verarbeitet. Eingeleitete Therapien blieben bisher erfolglos; wenn überhaupt, ist ein Erfolg "allenfalls in Jahren zu erwarten".

21

Diese Schäden sind - was ohnehin naheliegt, darüber hinaus aber von der Strafkammer auch ausdrücklich festgestellt ist - nicht einzelnen Mißbrauchsvorgängen zuzuordnen, sondern Ergebnis des Gesamtgeschehens. Es war daher rechtlich geboten, daß die Strafkammer, wie geschehen, die zulässige Berücksichtigung dieser schwerwiegenden Folgen der Tat (vgl. BGH StV 1987, 146) weniger bei der Bemessung der Einzelstrafen, sondern vor allem bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (BGH, Beschl. vom 20. Juli 1993 - 4 StR 316/93; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 23).