Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1993, Az.: XII ZR 256/91
Anerkenntnis; Schriftliches Vorverfahren; Versäumnis; Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1993
- Aktenzeichen
- XII ZR 256/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1993, 1174
- FuR 1993, 234 (red. Leitsatz mit Anm.)
- JurBüro 1993, 468 (Kurzinformation)
- LM H. 10 / 1993 § 307 ZPO Nr. 9
- MDR 1993, 1238 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 384 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 1717-1719 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1569-1572 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 I 1 ZPO) abgebenens Anerkenntnis behält seine Wirkung auch dann, wenn der Kläger kein Anerkenntnisurteil, sondern wegen Versäumnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil erwirkt, und wenn nach Einspruch des Beklagten streitig verhandelt wird (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist eine am 1. Oktober 1975 geborene Tochter hervorgegangen. Sie haben am 29. Oktober 1987 im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger (im folgenden: Ehemann) u.a. verpflichtet hat, an die Beklagte (im folgenden: Ehefrau) nachehelichen Unterhalt in Höhe von 640 DM monatlich zu zahlen.
Im Mai 1990 hat der Ehemann Abänderungsklage mit dem Ziel erhoben, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau ab 1. Oktober 1989 entfallen zu lassen. Das Familiengericht hat zunächst das schriftliche Vorverfahren nach § 276 Abs. 1 ZPO angeordnet. In der Klageerwiderung vom 17. Juli 1990 hat die Ehefrau eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 300 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1990 ist sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und nicht vertreten gewesen. Auf Antrag des Ehemannes ist gegen sie Versäumnisurteil ergangen, das der Klage insgesamt stattgegeben hat. Auf den Einspruch der Ehefrau, die nunmehr Klageabweisung in vollem Umfang beantragt hat, hat das Familiengericht durch Endurteil vom 8. Februar 1991 das Versäumnisurteil dahin aufrecht erhalten, daß der Ehemann in Abänderung des Unterhaltsvergleichs ab 1. Oktober 1989 nur noch verpflichtet ist, monatlichen Unterhalt von 300 DM an die Ehefrau zu zahlen. Im übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hiergegen haben beide Parteien erfolglos Berufung eingelegt. (Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 1992, 698.) Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Ehemann verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Ehefrau an das im ersten Rechtszug abgegebene Teilanerkenntnis gebunden ist.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Ehefrau habe durch den Schriftsatz ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 17. Juli 1990 den Klageanspruch wirksam gemäß § 307 Abs. 2 ZPO insoweit anerkannt, als für die Zeit ab 1. Oktober 1989 eine Herabsetzung der Unterhaltsrente auf monatlich 300 DM begehrt werde. Dieses Anerkenntnis sei nicht dadurch unwirksam geworden, daß der Ehemann keinen formellen Antrag auf Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils gestellt habe und in der Folge über den Klageanspruch streitig verhandelt worden sei. Das prozessuale Anerkenntnis nach § 307 ZPO sei ausschließlich eine Prozeßhandlung und beziehe sich nur auf den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch, dem sich die Ehefrau teilweise unterworfen habe. Dies habe zur Folge, daß sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen sei, ohne daß es auf die materiellrechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankomme.
Die Revision wendet ein, das Anerkenntnis der Ehefrau sei im Vorverfahren nach § 276 ZPO erfolgt. Für diesen Fall bestimme § 307 Abs. 2 ZPO, daß der Beklagte auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen sei. Der Ehemann habe einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ohne einen solchen ausdrücklichen Antrag sei aber der Erlaß eines Anerkenntnisurteils unzulässig. Mit dem Anerkenntnisurteil habe das Berufungsgericht dem Kläger etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt habe. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen § 308 ZPO.
Damit dringt die Revision nicht durch.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Schriftsatz der damaligen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau vom 17. Juli 1990 enthaltene Erklärung, "... erkennt die Beklagte eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf DM 300.-- an" als prozessuales Anerkenntnis beurteilt. Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Nach § 307 Abs. 2 ZPO konnte das Anerkenntnis auch auf die - hier gegebene - Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO im schriftlichen Vorverfahren erklärt werden (Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 307 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 307 Rdn. 3). Für die rechtlichen Folgen eines Anerkenntnisses ist unerheblich, ob es in mündlicher Verhandlung (§ 307 Abs. 1 ZPO) oder im schriftlichen Vorverfahren (§ 307 Abs. 2 ZPO) abgegeben worden ist. Die Anfügung des Abs. 2 an § 307 ZPO durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 - BGBl. I 3281 - dient dem Ziel, auch in dem schriftlichen Vorverfahren die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Kläger in den nicht echt streitigen Sachen kurzfristig einen Titel erhält (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7/2729 S. 36 li.Sp.). In der Begründung des Entwurfs ist ausgeführt, daß an den Inhalt der Anerkenntniserklärung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an ein Anerkenntnis, das in der mündlichen Verhandlung erklärt wird (Begründung des Regierungsentwurfs aaO. S. 77 zu Nr. 26). Es besteht mithin kein Anlaß, hinsichtlich der rechtlichen Folgen eines Anerkenntnisses danach zu unterscheiden, ob in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren erklärt worden ist; vielmehr sind die für ein in der mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis entwickelten Grundsätze auf beide Fälle anzuwenden. Danach erschöpft sich die Wirkung eines im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Anerkenntnisses entgegen der Ansicht der Revision nicht darin, lediglich Grundlage für ein Anerkenntnisurteil zu sein. Vielmehr bleibt sie auch dann bestehen, wenn ein Anerkenntnisurteil nicht ergeht. Beide Gerichte durften sich daher mit Recht der Verpflichtung zur Prüfung des Streitstoffes enthoben sehen (vgl. dazu BGHZ 10, 333, 335 [BGH 08.10.1953 - III ZR 206/51]; Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84 - NJW 1985, 2713, 2716) und,. soweit sie der Klage stattgaben, lediglich "aufgrund des Anerkenntnisses" verurteilen. Dazu reichte der allgemeine Verurteilungsantrag des Ehemannes aus (BGHZ aaO. S. 338 f; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 107, 142, 147). Eine Verletzung des § 308 ZPO liegt nicht vor.
2. Die Revision wendet weiter ein, mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung habe das schriftliche Vorverfahren geendet. Damit seien die Voraussetzungen für den Erlaß eines Anerkenntnisurteils nach § 307 Abs. 2 ZPO entfallen. Auch habe sich der Ehemann nach Erlaß des Versäumnisurteils vom 2. Oktober 1990 nicht mehr auf das Anerkenntnis der Ehefrau berufen können, da er sich seiner entsprechenden Rechte begeben habe. Denn er habe in diesem Termin kein Anerkenntnisurteil beantragt. Das Anerkenntnis der Ehefrau habe somit jegliche Rechtswirkungen verloren und im weiteren Prozeßverlauf nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Es kann dahinstehen, wann das nach § 276 Abs. 1 ZPO angeordnete schriftliche Vorverfahren beendet wird. Denn es geht nicht um die Frage, ob nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung noch ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren hätte erlassen werden dürfen, sondern darum, ob die Ehefrau an ihr Anerkenntnis gebunden ist. Eine solche Bindung folgt allgemein aus dem Charakter des Anerkenntnisses als grundsätzlich unwiderruflicher Prozeßhandlung (Senatsurteile BGHZ 80, 389; 107, 142, 147). Das Anerkenntnis behält seine Wirkung regelmäßig für den ganzen Prozeß unabhängig davon, ob ein Kläger einen Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils gestellt hat, ein Versäumnisurteil ergangen ist oder streitig verhandelt worden ist (RGZ 90, 186, 190; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. S. 843 f; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 307 Rdn. 29 m.w.N.; Baumbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 307 Rdn. 15). Allein deshalb, weil das Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren abgegeben war und der Kläger keinen Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils, sondern auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt hatte, war es mithin den Instanzgerichten nicht verwehrt, das Anerkenntnis der Beklagten zur Grundlage ihrer Endentscheidung zu machen.
3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Ehefrau ihr Anerkenntnis wirksam widerrufen habe.
a) Die Revision sieht einen Grund für einen wirksamen Widerruf des Anerkenntnisses darin, daß die Ehefrau erst durch die Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Ehemannes für das Jahr 1990 mit dessen Schriftsatz vom 11. April 1991 in die Lage versetzt worden sei, ihre Unterhaltsansprüche gegen den Kläger aufgrund der Gehaltserhöhung geltend zu machen. Sie rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es sich bei diesen Verdienstbescheinigungen nicht um Privaturkunden, welche nach seiner Ansicht die strengen Anforderungen nach § 580 Nr. 7 b ZPO nicht erfüllten, sondern um öffentliche Urkunden im Sinne von § 417 ZPO handele. Die Verdienstbescheinigungen seien von der Bezirksfinanzdirektion München für den im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als Beamten tätigen Ehemann ausgestellt worden. Sie seien deshalb Urkunden eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Rahmen eines hoheitlichen Beamtenverhältnisses.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, daß auch ein Anerkenntnis im anhängigen Rechtsstreit widerrufen werden kann, wenn es von einem Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO betroffen ist, aufgrund dessen das Urteil, das auf dem Anerkenntnis beruht, mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 80 aaO. S. 394). Letztere Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben. Nicht entschieden zu werden braucht, ob die Gehaltsmitteilungen des Klägers echte Beweisurkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. November 1990 - IV ZR 218/89 - BGHR ZPO § 580 Nr. 7 b Beweisurkunde 1), wofür es allerdings nicht darauf ankäme, ob sie öffentliche Urkunden oder lediglich Privaturkunden sind, weil auch letztere die Restitutionsklage begründen können (BGHZ 57, 21 [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70]l). Denn eine Restitutionsklage scheidet hier deshalb aus, weil die Ehefrau nicht ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund schon im Verfahren vor dem Familiengericht geltend zu machen (§ 582 ZPO). Dem Vortrag der Ehefrau, sie habe erst nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen des Ehemannes für das Jahr 1990 mit Schriftsatz vom 11. April 1991 ihre Unterhaltsansprüche geltend machen können, kann nicht zugestimmt werden. Zwar waren für die Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann dessen Bezüge maßgebend. Deren Höhe im Jahre 1990 hätte sie jedoch unschwer schon vor der Abgabe ihres Anerkenntnisses vom 17. Juli 1990 dadurch erfahren können, daß sie die Maßgeblichkeit der vom Ehemann in der Klageschrift behaupteten Bezüge des Jahres 1989 für das Jahr 1990 bestritten hätte; der Ehemann wäre dann gezwungen gewesen, sein Gehalt dieses Jahres vorzutragen und erforderlichenfalls zu belegen. Daneben hätte sie schon in der Klageerwiderung Auskunft nach § 1580 BGBüber die Bezüge des Ehemannes im Jahre 1990 verlangen können. Sie hätte so schon vor ihrem Anerkenntnis insbesondere von der Höhergruppierung des Ehemannes von A 21 nach A 13 E aufgrund der Gehaltsmitteilung vom 18. Juni 1990 erfahren und ihren Unterhaltsanspruch berechnen können. Daß die Ehefrau von diesen naheliegenden Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, begründet ihr Verschulden im Sinne des § 582 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1956 - IV ZR 18/56 - LM § 582 ZPO Nr. 1; ferner Zöller/Schneider aaO. § 582 Rdn. 11). Das entsprechende Unterlassen ihrer Prozeßbevollmächtigten hat sich die Ehefrau nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen zu lassen. Damit kann auf sich beruhen, ob die Gehaltsmitteilungen des Ehemannes für 1990 geeignet wären, eine der Ehefrau günstigere Entscheidung herbeizuführen.
b) Die Revision macht ferner geltend, ein Widerruf des Anerkenntnisses müsse auch deshalb zugelassen werden, weil die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorlägen. Die Ehefrau habe sich mit Schriftsatz vom 16. September 1991 darauf berufen, daß das Erstgericht von einem Einkommen des Ehemannes in Höhe von 3. 616 DM und einem Einkommen der Ehefrau in Höhe von 2. 210 DM monatlich ausgegangen sei, was zu einer Differenz der beiden Einkommen in Höhe von 1.496 DM monatlich führe. Nunmehr sei von einem Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von mindestens 4. 500 DM monatlich und einem solchen der Ehefrau von 2. 100 DM auszugehen, woraus sich eine Differenz von 2.400 DM ergebe. Dem könne das Berufungsgericht nicht entgegenhalten, die Ehefrau habe bei Abgabe des Anerkenntnisses mit einer möglichen Steigerung des Einkommens des Ehemannes rechnen müssen.
Der Senat hat es bisher offengelassen, ob der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung zu folgen ist, daß auch im Verfahren über die Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil die Geltendmachung nachträglich entstandener Abänderungsgründe im Sinne des § 323 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie zugelassen werden müsse (Senatsurteil BGHZ 80, aaO., 397 mit kritischer Anmerkung Schreiber JR 1982, 107, 108). Der Anwendung dieser Meinung auf den vorliegenden Fall stünde es nicht entgegen, daß das Familiengericht hier kein "Anerkenntnisurteil" erlassen hat, da es jedenfalls das Anerkenntnis der Ehefrau zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Dennoch bedarf es auch hier keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage. Denn die Geltendmachung von Abänderungsgründen im Rechtsmittelverfahren darf auch in Fällen dieser Art nicht in weitergehendem Umfang ermöglicht werden als im Falle einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO (Senatsurteil aaO.). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen hätten erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Die Erhöhung des monatlichen Einkommens des Ehemannes auf die von der Revision angegebene Höhe von 4500 DM bezieht sich auf das Jahr 1990. So hat auch das Berufungsgericht den Vortrag der Ehefrau in ihrem Schriftsatz vom 16. September 1991 verstanden (BU 21). Die Einkommenshöhe des Jahres 1990 stand jedoch bereits vor Abgabe des Anerkenntnisses fest. Darauf, wann die Ehefrau hiervon erfahren hat, kommt es grundsätzlich nicht an (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 358; vgl. auch Zöller/Vollkommer aaO. § 323 Rdn. 40a sowie vor § 322 Rdn. 70). Auf das behauptete gestiegene Einkommen des Ehemannes im Jahre 1990 könnte die Ehefrau deshalb eine Abänderungsklage nicht stützen. Damit kann dahinstehen, ob der Meinung des Berufungsgerichts zu folgen wäre, ihre Abänderungsklage habe deshalb keinen Erfolg haben können, weil sie mit einer möglichen Steigerung des Einkommens des Ehemannes im Jahre 1990 habe rechnen müssen.
Daß sonstige Veränderungen im Einkommen für die nachfolgende Zeit festgestellt oder behauptet wären, die ein Abänderungsverlangen gerechtfertigt hätten, hat die Revision nicht geltend gemacht.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ehemann verstoße mit der Berufung auf das Anerkenntnis nicht gegen Treu und Glauben.
Die Revision verweist darauf, zum Anerkenntnis der Ehefrau sei es gekommen, nachdem der Ehemann in der Klagebegründung vom 14. Mai 1990 unter Vorlage seiner Gehaltsbestätigung für Dezember 1989 sein Einkommen in einer Höhe angegeben habe, von der er gewußt habe, daß sie den Tatsachen nicht mehr entsprochen habe. Nicht nur wegen der prozessualen Wahrheitspflicht, sondern auch wegen der zu fordernden nachehelichen Solidarität sei in einem Unterhaltsprozeß die Aufklärung über die wahren Einkommensverhältnisse geboten. Daher könne die Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Ehemannes nicht durch ein Anerkenntnis ausgeschlossen werden.
Der Senat hat es allerdings für grundsätzlich möglich angesehen, daß die Berufung auf ein Anerkenntnis gegen Treu und Glauben verstoßen kann (BGHZ 80, aaO., 399). Die Voraussetzungen für einen solchen Verstoß liegen hier jedoch nicht vor. Nachdem auf der Grundlage des Anerkenntnisses bereits ein Urteil ergangen ist, können für eine mißbräuchliche Ausnutzung des Anerkenntnisses nur solche Umstände angeführt werden, die bei einem Urteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen würden. Denn mit dem Wegfall des Anerkenntnisses entfiele zugleich die tragende Grundlage des Urteils. Einem Urteil kann der Einwand der sittenwidrigen Ausnutzung einer formalen Befugnis entgegengehalten werden, wenn es erschlichen ist, oder wenn dem von dem Urteil Gebrauch machenden Teil die Unrichtigkeit bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 26, 391, 396 f; 101, 380, 384 f [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] m.w.N.; 103, 44, 46 f). Daneben ist für einen Einwand aus § 242 BGB kein Raum (BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79 - VersR 1982, 975, 976 re.Sp. unten).
Ein "Erschleichen" des Anerkenntnisses und des auf ihm beruhenden Urteils durch den Ehemann kann hier nicht angenommen werden. Er hat zwar in der Klageschrift nur seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 1989 vorgetragen und Belege dafür eingereicht, jedoch durfte er davon ausgehen, daß er damit die von ihm ab 1. Oktober 1989 begehrte Abänderung jedenfalls für diesen Zeitraum schlüssig dargelegt hat. Daß seine Angaben falsch gewesen seien, ist nicht dargelegt. Es kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, daß die Beklagte sogleich auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1990 kein Teilanerkenntnis abgegeben hat. Er mußte vielmehr damit rechnen, daß die Ehefrau, die schon in der vorgerichtlichen Korrespondenz durch Anwälte vertreten war, erkannte, daß ein Vortrag über seine Einkommensverhältnisse für die Zeit ab 1. Januar 1990 fehlte. Dies steht der Annahme entgegen, der Ehemann habe bewußt mit Vortrag zurückgehalten, um die Ehefrau sogleich zu einem Anerkenntnis auch für die Zukunft zu veranlassen (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 1991, 856 [OLG Köln 16.08.1990 - 10 UF 66/90]).
Auch die weiteren Voraussetzungen dafür, eine mißbräuchliche Benutzung des Urteils des Familiengerichts anzunehmen, sind nicht gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob das Urteil des Familiengerichts materiell-rechtlich unrichtig ist und dies dem Ehemann bekannt ist. Denn es fehlt an besonderen Umständen, die hinzutreten müssen, um die Ausnutzung eines unrichtigen Urteils sittenwidrig erscheinen zu lassen. Dabei dürfen diese besonderen Umstände nicht in dem Inhalt der beanstandeten Entscheidung und auch nicht in deren Ausnutzung allein gefunden werden; sie müssen vielmehr zu beidem hinzukommen (BGHZ 26, aaO., 397). Solche zusätzlichen besonderen Umstände werden von der Revision nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob der Ehefrau die Berufung auf eine (materielle) Unrichtigkeit des Urteils des Familiengerichts daneben auch deshalb verwehrt wäre, weil sie auf ihre nachlässige Prozeßführung zurückzuführen wäre (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - III ZR 272/85 - NJW-RR 1988, 957, 959 m.N.; OLG Hamm FamRZ 1993, 78).