Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1996, Az.: 1 StR 235/96
Bandenmäßige Begehung; Zu einer einzigen Tat verbunden; Aus neuem Entschluß; Grundsätze der Bewertungseinheit; Bandenhandel mit Betäubungsmitteln; Vorsatz; Sukzessiver Verkauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 235/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 442 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 483
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Annahme bandenmäßiger Begehung genügt es nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden haben oder in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluß wiederum derartige Taten begehen.
2. Die Grundsätze der Bewertungseinheit finden auch auf den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Anwendung. Bezieht sich der Vorsatz der Täter auf den sukzessiven Verkauf einer einheitlichen erworbenen oder übernommenen Rauschgiftmenge, liegt nur eine Tat vor, so daß eine bandenmäßige Begehung nicht vorliegt.
Gründe
Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) hat das Landgericht den Angeklagten V. K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten S. zu einer solchen von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden. Ferner hat das Landgericht den Verfall eines sichergestellten Betrags in Höhe von 20.150 DM, der dem anderweit Verfolgten Se. K. gehört, angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung der genannten Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es führt allerdings zu einer Klarstellung der Verfallsanordnung.
I. Soweit die Strafkammer Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint hat, unterliegt die angefochtene Entscheidung keinen durchgreifenden Bedenken.
1. Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen. Demgemäß genügt es nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden haben oder in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluß wiederum derartige Taten begehen. Die Verbindung zur mehrfachen Tatbegehung muß auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede beruhen, wenn es auch nicht erforderlich ist, daß eine feste Organisation vereinbart worden ist, in der den einzelnen Mitgliedern ganz bestimmte Rollen zukommen (BGH StV 1996, 99 f. m.w.Nachw. sowie Zschockelt NStZ 1996, 224). Danach ist die Strafkammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß durch den Betäubungsmittelhandel der Angeklagten die Voraussetzungen einer bandenmäßigen Begehung nicht erfüllt sind.
2. Bedenklich ist allerdings die Wertung des Landgerichts, es fehle an der notwendigen inneren Organisation der beteiligten Personen. Die Annahme einer Bande i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a Abs. 1 BtMG hat eine bestimmte Struktur, wie sie die besondere Gefährlichkeit einer Rauschgifthändlerbande kennzeichnet, nicht zur Voraussetzung (vgl. BGH StV 1995, 642 f.). Doch nimmt die Strafkammer zutreffend an, bei ihrem Heroinhandel hätten sich die Angeklagten und die sonstigen Beteiligten nicht "zur fortgesetzten Begehung solcher Taten" im Sinne der genannten Vorschriften zusammengetan.
a) Nach den Feststellungen hatten die Beteiligten vereinbart, in Hamburg 3 kg Heroingemisch zu beschaffen und anschließend in Stuttgart - möglichst an Großabnehmer - gewinnbringend zu veräußern. Sie hatten vor, "nur dieses eine Geschäft" zu tätigen und nach dem Verkauf der vorhandenen Menge "keine weiteren Drogengeschäfte mehr" durchzuführen. Demgemäß bezogen sich die Absatzbemühungen der Angeklagten auf das eingekaufte Rauschgift. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht annimmt, es habe sich lediglich um eine Interessengemeinschaft gehandelt, "die nach dem Verkauf des Heroins erlöschen sollte".
b) Die Strafkammer ist der Auffassung, es liege insoweit eine Bewertungseinheit vor, als die Angeklagten eine bestimmte Rauschgiftmenge "zum gewinnbringenden Verkauf" in Besitz genommen und sich durch weitere Handlungen um den Absatz desselben Rauschgifts bemüht hätten. Der Vorsatz der Angeklagten habe sich nämlich auf den sukzessiven Verkauf einer einheitlich erworbenen oder übernommenen Rauschgiftmenge bezogen und nicht auf die Begehung mehrerer selbständiger Taten des Handeltreibens. Es sei mithin nur eine Tat geplant gewesen. Diese Wertung trifft auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu; denn eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist immer dort anzunehmen, wo ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (BGHSt 30, 28, 31; BGH NStZ 1995, 37, 38 [BGH 28.09.1994 - 3 StR 261/94]; 1995, 193; 1996, 93, 94; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4). Die Grundsätze der Bewertungseinheit finden auch auf den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Anwendung (BGH NStZ 1994, 496).
c) Vergeblich wendet sich die Revision gegen diese Rechtsprechung. So hält es die Staatsanwaltschaft für kriminalpolitisch verfehlt, eine bandenmäßig organisierte Gruppierung, die plangemäß über einen langen Zeitraum aus einem im vielfachen Kilogrammbereich liegenden Vorrat heraus laufend den Heroinmarkt versorgt und hierbei Gewinne in Millionenhöhe erzielt, nur deshalb nicht wegen eines Bandendelikts bestrafen zu können, weil es am formalen Erfordernis rechtlich selbständiger Taten mangelt. Sie erwägt zwei Lösungen: Entweder man gebe die Rechtsfigur der tatbestandlichen Bewertungseinheit auf und sehe in jedem Einzelverkauf von Betäubungsmitteln, auch aus einem einheitlich beschafften Vorrat heraus, eine rechtlich selbständige Tat, oder - was nach ihrer Meinung vorzuziehen wäre - man halte an der Bewertungseinheit fest, lasse aber dann bei Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a Abs. 1 BtMG im Rahmen einer solchen Bewertungseinheit begangene Einzeltaten genügen. Dem folgt der Senat nicht:
Weder rechtfertigt es sich, in den Fällen der Bewertungseinheit eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Frage zu stellen, noch kann über den Wortlaut der angeführten Vorschriften hinweggegangen werden, der einen Zusammenschluß "zur fortgesetzten Begehung solcher Taten" verlangt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß in der Zeit, zu der Einzelakte von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Fortsetzungszusammenhang stehen konnten (vgl. nunmehr BGHSt 40, 138 sowie BGH NStZ 1994, 547, 548), die Verbindung zu einer einzigen fortgesetzten Handlung nicht als ausreichend für bandenmäßige Begehung angesehen worden ist (BGH StV 1991, 519; NStZ 1992, 497; Urt. vom 11. Februar 1993 - 1 StR 419/92).
Im übrigen tritt in Fällen der vorliegenden Art eine Strafbarkeitslücke nicht auf, da, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, die Obergrenze des Strafrahmens bei § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt.
II. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten oder, was gemäß § 301 StPO zu prüfen war, zu ihren Lasten auf. Was die Verfallsanordnung angeht, war allerdings auf Anregung der Revision auszusprechen, daß sie sich gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95).