Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1995, Az.: 1 StR 181/95
Verfall; Verfallanordnung; Gesamtschuldner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 181/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wird ein Verfall angeordnet, so können die Betroffenen als Gesamtschuldner behandelt werden.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ergänzt der Senat die Urteilsformel dahin, daß sich die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. Rdn. 20 sowie Horn in SK-StGB 6. Aufl. Rdn. 26 je zu § 73).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.