Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1981, Az.: VIII ZR 1/81
Haftung für den Unfall einer dritten Person mit einem angemieteten Auto; Vereinbarung einer Volldeckung für Unfallschäden in Allgemeinen Mietvereinbarungen; Risikotragung des Mieters für Fahrten mit einem Mietauto von einem Dritten; Entsprechen einer gewährten Haftungsfreistellung mit den wesentlichen Punkten einer Vollkaskoversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 1/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 25.11.1980
- LG Hechingen - 22.08.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 574 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 987-988 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1982, 359
Amtlicher Leitsatz
Ist der Mieter eines Kraftfahrzeuges bei Vereinbarung einer "Volldeckung" nach Art einer Vollkaskoversicherung von der Haftung für Unfallschäden an dem Mietfahrzeug auch bei Überlassung des Wagens an einen Dritten befreit (BGH Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 - LM BGB§ 242 Cd Nr. 232), so verzichtet der Vermieter in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 2 AKB auch auf die Inanspruchnahme des Dritten für die von diesem durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.
Redaktioneller Leitsatz
Vereinbaren der Mieter und der Vermieter eines Kfz eine " Volldeckung " in Art einer Vollkaskoversicherung, bei der der Mieter auch von der Haftung von Unfallschäden befreit ist, die durch die Überlassung des Kfz an Dritte entstehen, so kann der Vermieter den Dritten für leicht fahrlässig versursachte Schäden nicht in Anspruch nehmen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 1980 geändert:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 22. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am 18. August 1979 unterzeichnete der Zweitbeklagte einen Formularmietvertrag der Klägerin über die Anmietung eines LKW Daimler-Benz 508 D für 24 Stunden, Auf der Vorderseite des Formulars wurde eine sog, "Volldeckung" angekreuzt. Bei der Rubrik "Besondere Vereinbarungen/ggf. zusätzlicher Fahrer" ist vermerkt: "keine". Über der Unterschrift befindet sich der vorgedruckte Satz: "Ich anerkenne die auf der Rückseite des Vertrages aufgeführten Bedingungen." In diesen "Allgemeinen Vermietbedingungen" (im folgenden: AVB) ist u.a. bestimmt:
3. Berechtigter Fahrer
Unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins und des in der jeweils gültigen Preisliste festgelegten Mindestalters:
der Mieter, dessen Familienangehörige sowie der im Mietvertrag angegebene Fahrer,
angestellte Berufsfahrer im Firmenauftrag ab 18 Jahre.
Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters.
11. Haftung für Unfallschäden, Volldeckung
Der Mieter haftet bei allen durch Unfall entstehenden Schaden am Mietwagen nur für die reinen Reparaturkosten und nur begrenzt (Ausnahmen s. Ziffer 12). Die Höhe der Haftung ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
Ausschluß der Haftung des Mieters für Unfallschäden am gemieteten Wagen kann gegen eine der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmende Tages- bzw. Wochengebühr vereinbart werden.
12. Vollhaftung
Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluß der Volldeckung, vollen Umfangs, wenn der Schaden entsteht bei:
a)
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalles oder der Beschädigung, sowie bei Fahrten unter Einwirkung von Alkohol sowie bei Unfallfluchtb)
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 3) ...c)
...d)
...
Der Zweitbeklagte überließ das Steuer dem damals 19-jährigen Erstbeklagten, der mit dem Fahrzeug noch am 18. August 1979 nach rechts von der Fahrbahn abkam, wobei der LKW beschädigt wurde.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 6.235,20 DM nebst Zinsen von der Beklagten gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 6.205,20 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht stellt aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest, Mieter des beschädigten LKW sei der Zweitbeklagte persönlich und nicht - wie in den Vorinstanzen behauptet - der Pfadfinder-Stamm, dessen Vorsitzender der Zweitbeklagte war. Gegen diese Feststellung erheben die Beklagten keine Einwendungen. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
II.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Zweitbeklagte für den entstandenen Schaden an dem LKW, weil er entgegen Nr. 3 der AVB den LKW einem Dritten überlassen hat. Wegen dieser Vertragsverletzung greife die mit der "Volldeckung" vereinbarte Haftungsbefreiung gemäß Nr. 11 Abs. 2 und Nr. 12 AVB nicht ein. Mit der Berufung auf diese Vertragsregelung verstoße die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben. Denn der Kraftfahrzeugvermieter könne mit Rücksicht auf sein berechtigtes Interesse an einer Risikoverminderung nicht gezwungen sein, mit der an die Stelle einer Vollkaskoversicherung tretenden Volldeckung den Mieter in allen Punkten so zu stellen, wie er bei Abschluß einer Kaskoversicherung für einen eigenen Wagen stünde.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die in Nr. 12 b AVB geregelte Einschränkung der Volldeckung für den Fall, daß der Mieter das Fahrzeug einem Dritten überläßt, ist als unangemessene Klausel unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG). Das hat der erkennende Senat nach Erlaß des hier angefochtenen Urteils für einen ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden (Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 = LM BGB § 242 Cd Nr. 232 = NJW 1981, 1211 = WM 1981, 201).
a)
Verspricht der gewerbliche Autovermieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Mieter, ihn gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie mit der Haftung für Unfallschäden ohne Selbstbeteiligung freizustellen, so ist er nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten, diese im vorliegenden Fall als Volldeckung bezeichnete Regelung nach dem Leitbild einer für einen eigenen Wagen des Mieters abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu gestalten (BGHZ 22, 109, 114 ff[BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56]; 65, 118, 120 [BGH 01.10.1975 - VIII ZR 130/74]; 70, 304, 306 [BGH 08.02.1978 - VIII ZR 240/76]; Senatsurteil vom 17. Dezember 1980 aaO). Nur bei Erfüllung dieser Anforderung wird er seiner aus Treu und Glauben herzuleitenden Verpflichtung gerecht, schon bei Abfassung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.
b)
Ist das Leitbild einer für einen eigenen Wagen des Mieters abgeschlossenen Kaskoversicherung maßgebend, so muß - wie der Senat in dem zitierten Urteil vom 17. Dezember 1980 (aaO) ausgeführt hat - auch der Regel in § 2 Abs. 2 b AKB Rechnung getragen werden. Danach entfällt der Versicherungsschutz zugunsten des Eigentümers nicht bei Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten als Fahrer, insbesondere wenn ihm das Fahrzeug vom Eigentümer überlassen worden ist. Der Mieter, dem der Vermieter Volldeckung zusagt, bekundet mit der Bezahlung des dafür geforderten besonderen Entgelts sein dringendes für den Vermieter erkennbares und auch berechtigtes Interesse und seinen Willen kein höheres Risiko als ein Halter oder Eigentümer einzugehen.
c)
Soll die Haftungsbefreiung den Zweitbeklagten wie einen Fahrzeugeigentümer schützen, so käme ein Wegfall der Befreiung entsprechend § 61 VVG nur in Betracht, wenn der Unfallschaden von einem der beiden Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wäre. Dafür hat die Klägerin jedoch nichts Schlüssiges vorgetragen. Der bloße Umstand, daß der Erstbeklagte erst 19 Jahre alt war, reicht für einen derartigen Vorwurf nicht aus. Auch wenn dem Zweitbeklagten bewußt war, daß die Klägerin grundsätzlich nicht an Personen unter 21 Jahren vermietete, mußte ihm das Risiko bei der Überlassung des Wagens an einen 19-jährigen, der eine entsprechende Fahrerlaubnis hatte, nicht ungewöhnlich erscheinen.
Ist der Zweitbeklagte danach gemäß Nr. 11 der AVB von der Haftung für den nach Überlassung an den Erstbeklagten entstandenen Schaden an dem LKW befreit, so ist die Klage gegen ihn unbegründet.
III.
Auch gegenüber dem Erstbeklagten steht der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Ersatzanspruch nicht zu.
Die mit dem Zweitbeklagten vereinbarte Volldeckung hindert die Klägerin daran, den Erstbeklagten für den Schaden an dem vermieteten LKW in Anspruch zu nehmen.
1.
Da der Mietvertrag nur zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten abgeschlossen ist, nimmt der Erstbeklagte nicht schon als Vertragspartner an den Wirkungen des Vertrages teil. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Mietvertrag und insbesondere sein die Haftungsbestimmungen enthaltender Teil kein Vertrag zugunsten eines Dritten - des Erstbeklagten - ist (§ 328 BGB). Die Klägerin hat in Nr. 3 der AVB eindeutig festgelegt, wer nach ihrem Willen mit eigenem vertraglichem Recht zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigt sein soll. Zu diesem Personenkreis gehört der Erstbeklagte nicht, weil er weder Familienangehöriger des Zweitbeklagten noch im Mietvertrag als Fahrer eingetragen ist.
2.
Die Zusage der "Volldeckung" im Mietvertrag wirkt sich jedoch insofern zugunsten des Erstbeklagten aus, als die Klägerin gehindert ist, ihre aus der Beschädigung des LKW möglicherweise entstandenen Ersatzansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB) gegen ihn geltend zu machen.
a)
Überläßt ein Kraftfahrzeugeigentümer, der eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, seinen Wagen einem Dritten als Fahrer und verursacht dieser schuldhaft einen Schaden an dem Fahrzeug, so hat der Eigentümer gegen den Versicherer einen Anspruch auf Deckungsschutz im Rahmen der Bedingungen seines Versicherungsvertrages (§ 2 Abs. 2 b AKB). Der Versicherer kann in einem solchen Falle einen nach § 67 VVG auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch des Eigentümers gegen den Fahrer nur geltend machen, wenn der Dritte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 15 Abs. 2 AKB in der seit dem 1. Januar 1971 geltenden Fassung).
b)
Da der gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter den Mieter bei Vereinbarung einer "Volldeckung" so zu stellen hat wie einen vollkaskoversicherten Eigentümer (vgl. oben zu II, 2), muß das - entsprechend § 15 Abs. 2 AKB - auch für die Beschränkung der Inanspruchnahme Dritter gelten. Der Mieter darf darauf vertrauen, daß die ihm gewährte Haftungsfreistellung jedenfalls in den wesentlichen Punkten dem Vollkaskoschutz entspricht (vgl. dazu schon BGHZ 22, 109, 115) [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56]. Diese Erwartung würde nicht erfüllt, wenn der Vermieter den vom Mieter mit der Führung des Fahrzeugs beauftragten, gegenüber dem Mieter also berechtigten Fahrer bei leicht fahrlässig verursachten Schäden in Anspruch nehmen könnte. Denn je nach der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Mieter und Fahrer bestünde die Gefahr, daß der Fahrer vom Mieter Freistellung fordern könnte, etwa weil aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses ein stillschweigender Haftungsverzicht anzunehmen wäre (BGHZ 22, 109, 122 f[BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56]; 30, 40, 44 f; vgl. ferner BGHZ 49, 278, 281) [BGH 07.02.1968 - VIII ZR 179/65] oder der Mieter sich aufgrund ungenügender Aufklärung des Fahrers über die Bedingungen des Mietvertrages ersatzpflichtig gemacht hätte (vgl. dazu BAG DB 1970, 546 = VersR 1970, 478 m.w.N.). Im Ergebnis wäre der Mieter in diesen Fällen letzten Endes selbst mit der Ersatzverpflichtung belastet.
c)
Die Zusage der Volldeckung ist mithin - von dem hier maßgeblichen Standpunkt des Mieters als Erklärungsempfängers her betrachtet - als Verzicht auf die Inanspruchnahme eines gegenüber dem Mieter berechtigten Fahrers anzusehen, selbst wenn im übrigen der Fahrer im Verhältnis zum Vermieter wegen der Regelung in Nr. 3 der AVB nicht "Berechtigter" ist. Den Verzicht muß auch der am Mietvertrag nicht beteiligte Fahrer unmittelbar geltend machen können, weil andernfalls seine Freistellung nur auf dem Umweg über einen vom Mieter gegen den Vermieter durchzusetzenden Anspruch erreichbar wäre.
Einbezogen in den Verzicht sind nicht nur die Fälle, in denen dem Mieter ein begründeter Freistellungsanspruch des Fahrers droht, sondern alle Schäden, die durch einen vom Mieter beauftragten oder ihm gegenüber berechtigten Fahrer verursacht werden. Das folgt aus der grundsätzlichen Gleichstellung mit der Regelung nach § 15 Abs. 2 AKB, der ebenfalls ohne Rücksicht auf das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und (berechtigtem) Fahrer gilt.
3.
Da die Klägerin grobe Fahrlässigkeit des Erstbeklagten nicht geltend gemacht hat, ist die Klage auch ihm gegenüber unbegründet, ohne daß es noch auf die von der Revision aufgeworfene Frage ankommt, ob dem Erstbeklagten überhaupt ein Verschulden an dem Unfall zur Last fällt.