Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1986, Az.: III ZR 18/86
Unterschrift eines Rechtsanwalts als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einlegung eine Berufungsschrift ; Rechtliche Bewertung der Unterschrift als ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 18/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 29.11.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1987, 957 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1987, 507 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karlheinz H., F.ring ..., B.
Prozessgegner
R. O. e. G.,
vertreten durch den Vorstand Philipp Ba. (Vorsitzender), Fritz S., Georg R., Wilhelm
St. Erich G., Hans Sc. und Klaus W., M.platz ..., O.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über die Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Berufungsschrift.
- 2.
Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er eine Rechtsmittelfrist dadurch versäumt, daß er die sich aus § 130 Nr. 6 ZPO ergebenden Erfordernisse einer Unterschrift nicht beachtet.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1986
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong,
Dr. Engelhardt,
Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 1985 wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückgewähr von Tilgungs- und Zinszahlungen in Anspruch, die er auf ihm zur Verfügung gestellte Kredite geleistet hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger durch Rechtsanwalt M. Berufung eingelegt. Nach Eingang der Berufungsbegründung hat der Senatsvorsitzende den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, daß Bedenken bestünden, ob Berufungsschrift und Berufungsbegründung prozeßordnungsgemäß unterzeichnet seien. Daraufhin hat der Kläger vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig die Berufung und deren Begründung wiederholt.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Urteil als unzulässig verworfen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Berufungsschrift nicht formgültig unterzeichnet habe. Außerdem hat es dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung versagt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist die Berufung unzulässig (BGH Beschluß vom 24. Februar 1983 - I ZB 8/82 - VersR 1983, 555).
2.
Ein Schriftzeichen genügt nur dann den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn es sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dieser braucht zwar nicht lesbar zu sein. Es muß sich jedoch um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der wenigstens einzelne Buchstaben - wenn auch nur andeutungsweise - erkennen läßt (BGH Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 254/74 - NJW 1975, 1704; Senatsurteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 - WM 1982, 644; Beschluß vom 4. Juli 1984 - VIII ZB 8/84 - VersR 1984, 873; Beschluß vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227). Dabei ist nicht zu verlangen, daß der Name voll ausgeschrieben ist; es genügt ein individuell gestalteter Namensteil, aus dem sich die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung ergibt (BGH Beschluß vom 24. Februar 1983 aaO). Keine (formgültige) Unterschrift ist demgegenüber die "Unterzeichnung" mit einem bloßen Handzeichen (sogenannte Paraphe), d.h. einer erkennbar abgekürzten Form des Namens (Senat aaO; BGH Beschluß vom 11. Oktober 1984 aaO). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich ein Handzeichen darstellt, beurteilt sich nach dem (äußeren) Erscheinungsbild (Senat aaO; vgl. auch BGHSt 12, 317, 318).
Hiernach kann das Gebilde, das der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter die Berufungsschrift gesetzt und das das Berufungsgericht als einem Violinschlüssel ähnlich gekennzeichnet hat, nicht als Unterschrift, sondern allenfalls als Handzeichen angesehen werden. Eine Ähnlichkeit mit dem Namen des Prozeßbevollmächtigten läßt sich nicht feststellen. Der Anfangsbuchstabe "M" ist in dem Zeichen nicht einmal andeutungsweise wiederzuerkennen. Die Erklärung des Klägers, nach der den weiteren Buchstaben des Namens an verschiedenen Stellen des Zeichens feste Plätze zugewiesen sein sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Daß sich das Zeichen über der maschinenschriftlichen Namensangabe des Prozeßbevollmächtigten befindet, muß bei der Würdigung, ob es aus sich heraus als Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu verstehen ist, unberücksichtigt bleiben.
II.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Daß Rechtsanwalt M. die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO nicht beachtet hat, gereicht ihm zum Verschulden; das muß sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es kann dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn Rechtsanwalt M. - wie der Kläger behauptet - in den letzten drei Jahren Schriftsätze stets mit dem auch im vorliegenden Rechtsstreit verwendeten Zeichen "unterschrieben" hätte, ohne daß dies beanstandet worden wäre. Dazu fehlt es schon an nachprüfbaren Angaben, um welche Schriftsätze in welchen Verfahren es sich gehandelt haben soll. Den dem Senat vorliegenden Akten ist insoweit lediglich zu entnehmen, daß Rechtsanwalt M., der noch im Januar 1983 Schriftsätze in deutlich lesbarer Form mit seinem vollen Namen unterschrieben hat, in zwei Fällen, nämlich zur Unterzeichnung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift, das beanstandete Zeichen verwendet hat. Damit bietet das Vorbringen des Klägers dem Senat für die Prüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs keine ausreichende Grundlage. Aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1975 (II ZB 1/75 - VersR 1975, 927), dem ein mit dem hier zu entscheidenden Fall ersichtlich nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, kann der Kläger zur Rechtfertigung seines Gesuchs nichts herleiten.
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Rinne