Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1983, Az.: I ZB 8/82
Anwaltliche Urschrift; Unterzeichnung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Unterschrift unter eine Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1983
- Aktenzeichen
- I ZB 8/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.10.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1983, 555
Amtlicher Leitsatz
Über die Anforderungen an eine anwaltliche Unterschrift i. S., von § 130 Nr. 6 ZPO (hier: Unterzeichnung einer Berufungsschrift).
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 24. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 1982 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde wird dem Berufungsgericht übertragen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. Februar 1982 zugestellte Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 10. Februar 1982 mit Schriftsatz vom 16. März 1982, eingegangen beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 19. März 1982, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1982, eingegangen beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 18. Juni 1982, hat sie die Berufung begründet, nachdem die Begründungsfrist bis zum 21. Juni 1982 verlängert worden war.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift keine Unterschrift des Anwalts der Klägerin im Sinne des § 130 Ziff. 6 ZPO enthalte, sondern lediglich mit einem bloßen Handzeichen unterzeichnet werden sei. Dieses stelle sich als ein ovales Gebilde dar, das nach rechts durchgezogen sei und dann außerhalb des Ovals einen nach unten abknickenden Schwanz habe. Das Schriftgebilde könne nicht als individueller Schriftzug und damit als Unterschrift eines Namens gewertet werden, weil kein Buchstabe lesbar sei.
Gegen diesen, der Klägerin am 22. Oktober 1982 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. November 1982 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung führt sie aus: Die Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigten sei hinreichend identifizierbar. Dieser unterschreibe seit seiner Zulassung zum Oberlandesgericht Karlsruhe vor fast 30 Jahren in der hier streitigen Form, ohne daß die Unterschriftsleistung jemals gerügt worden sei. Auch der erkennende Senat habe die Unterschrift in zahllosen Verfahren unbeanstandet gelassen.
II.
Die gem. § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden sei.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig und handschriftlich unterschrieben sein muß (vgl. BGH NJW 1980, 291 [BGH 25.09.1979 - VI ZR 79/79]). Die Unterschrift braucht - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein (vgl. Senatsentscheidungvom 4. Juni 1975 - I ZR 114/74 - LM ZPO § 130 Nr. 7 = NJW 1975, 1705). Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein individuell gestalteter Namensteil vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben worden ist (vgl. BGH LM ZPO § 130 Nr. 7; LM ZPO § 170 Nr. 8).
Diesen Anforderungen genügt der von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geleistete Schriftzug. Wenn das Berufungsgericht ausführt, das Schriftgebilde ließe weder einzelne Buchstaben noch einen individuellen Charakter erkennen, so kann dem nicht gefolgt werden. Anders als im Falle des nur aus einer gekrümmten Linie bestehenden Schriftgebildes (vgl. BGH LM ZPO § 130 Nr. 6) besteht der hier in Rede stehende Schriftzug nicht aus willkürlichen Linien und Strichen. Er läßt vielmehr, wenn auch undeutlich, erkennen, daß er aus Buchstaben besteht. Mögen auch die einzelnen Buchstaben nicht klar zu erkennen sein und mag auch das Ganze nicht lesbar sein, so liegt doch ein Schriftzug vor, dessen Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben durchaus noch wahrzunehmen ist. Dies reicht aus (vgl. BGH LM ZPO § 130 Nr. 7; in BGH NJW 1982, 1467 f ist das Schriftgebilde lediglich als Handzeichen gewertet worden). Im vorliegenden Fall weist der Schriftzug mit seiner ununterbrochen durchgehenden und bestimmten Schriftführung und Gliederung auch einen individuellen Charakter auf, der es ermöglicht, ihn von anderen Unterschriften zu unterscheiden und die Nachahmung zu erschweren; er soll ersichtlich den ganzen Namen des Unterzeichners darstellen. Dafür, daß das Erscheinungsbild des Schriftzuges in diesem Sinne zu verstehen ist, spricht auch der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sämtliche in diesem Rechtsstreit eingereichten Schriftsätze in vergleichbarer Form unterzeichnet hat, ohne daß der Schriftzug als bloßes Handzeichen beanstandet worden ist. Dies ist erst auf die Rüge der Beklagten in ihrer Anschlußberufung vom 17. August 1982 erfolgt.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Merkmal des individuellen Charakters auch dem Umstand entnommen werden könnte, daß der Betreffende, wie sich aus den Akten ergibt, weitere Schriftstücke und nach dem Vorbringen der Klägerin schon seit Jahrzehnten auch in anderen Verfahren von den Gerichten unbeanstandet in der gleichen Weise unterschrieben hat (vgl. dazu BGH LM ZPO § 130 Nr. 7 m.w.N.).
Ist die Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin danach als Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO anzusehen, so durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig verwerfen. Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Berufung der Klägerin im übrigen zulässig ist.
Die durch die sofortige Beschwerde entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Rechtsstreits. Über sie ist daher vom Berufungsgericht endgültig zu entscheiden.
Erdmann