Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1996, Az.: BVerwG 9 B 293/96
Vorliegen von Revisionzulassungsgründen; Nachweispflicht des Asylsuchenden hinsichtlich der eine politische Verfolgung begründenden Tatsachen; Gruppenverfolgung von im Kosovo lebenden Albanern; Beurteilung der Verfolgungsdichte für jedes einzelne Jahr getrennt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 293/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.01.1996- AZ: 11 L 5941/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hund
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Für grundsätzlich klärungsbedrüftig hält die Beschwerde die Frage, welche Anforderungen an die Nachweispflicht des Asylsuchenden hinsichtlich der die politische Verfolgung begründenden Tatsachen zu stellen sind, insbesondere wie hoch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dieser Tatsachen sein dürfen und inwieweit Behörden und Gerichte einen Wertungs- bzw. Beurteilungsrahmen haben, sofern der Asylsuchende solche Tatsachen zwar widerspruchsfrei vorträgt, die Auskünfte von öffentlichen oder privaten Stellen diesen Vortrag aber teilweise nicht bestätigen. Hiermit wird eine klärungsbedürftige Frage, die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen könnte, nicht aufgezeigt. Soweit die Frage unter Absehen von der konkreten Fallgestaltung, also abstrakt klärungsfähig ist, ist sie geklärt. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den weisungsfreien Entscheider des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gilt grundsätzlich nichts anderes. Wie der Senat bereits entschieden hat, muß das Gericht auch in Asylstreitsachen die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozeßpraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181 f.>[BVerwG 16.04.1985 - 9 C 109/84]; zu den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung im Asylprozeß vgl. im einzelnen Dawin, NVwZ 1995, 729). Ob eine Aussage glaubhaft ist und welches Gewicht den die Aussage bestätigenden oder ihr widersprechenden anderen Erkenntnismitteln zukommt, ist eine Frage der Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall. Daß sich hierfür über die anerkannten Beweiswürdigungsgrundsätze hinaus weitere allgemeine Regeln aufstellen ließen, ist nicht erkennbar. Auch der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, inwiefern ein Revisionsverfahren insoweit zu neuen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnissen führen könnte.
Die Beschwerde macht ferner geltend, bei der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte dürfe die Verfolgungssituation nicht für jedes einzelne Jahr getrennt beurteilt werden, da auch das zeitliche Ausmaß der Verfolgungshandlungen berücksichtigt werden müsse, und wirft im Zusammenhang damit die Frage auf, welchen Einfluß die jahrelang andauernde, unterschiedlich stark ausgeprägte Verfolgung der im Kosovo lebenden Albaner auf die Verfolgungsdichte habe und wie mit der Dunkelziffer von Verfolgungshandlungen umzugehen sei. Diese Fragen sind, soweit es um ihren rechtlichen Gehalt geht, geklärt. Der Senat ist stets davon ausgegangen, daß bei der Beurteilung der Verfolgungsdichte auch der "Verfolgungszeitraum" zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <142, 143>[BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]). Die Prüfung der Gruppenverfolgung
"erfordert zunächst, daß das Verfolgungsgeschehen möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche asylrelevanten politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte asylrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit, nach Intensität und Schwere sowie jeweils nach Ort, Zeit und Häufigkeit der Eingriffe - vorliegen"
(Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208>[BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]). Mit dem Begriff der Häufigkeit der Verfolgungsschläge wird auf die zeitliche Dichte abgehoben. Es liegt auf der Hand, daß eine Jahresstatistik über vorgekommene asylerhebliche Übergriffe zur Beurteilung der Verfolgungsdichte nicht ausreicht. Denn ebenso wie bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr im allgemeinen ist auch hier eine wertende, "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich; eine rein "quantitative" oder statistische Bestandsaufnahme genügt nicht (vgl. Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <377 f.>[BVerwG 23.07.1991 - 9 C 154/90]; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169>[BVerwG 05.11.1991 - 9 C 118/90]). Hierbei ist auch der Zeitfaktor zu berücksichtigen. Denn wie eng und dicht die Verfolgungsschläge sind, hängt nicht nur von der Größe des betroffenen Bevölkerungsteils und des Verfolgungsgebiets, sondern auch davon ab, in welchem Zeitraum sie sich ereignet haben. Daß das Berufungsgericht von einer anderen Auffassung ausgegangen ist, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Auf die Verhältnisse im Jahre 1994 hat es offenbar deshalb sein besonderes Augenmerk gerichtet, weil diese auf den "seither" - nämlich nach seinem Grundsatzurteil vom 31. Mai 1995 - "bekanntgewordenen Erkenntnisquellen" beruhten (UA S. 20).
Daß die Annahme einer "Dunkelziffer" von Verfolgungsereignissen eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung - insbesondere hinsichtlich ihrer Größenordnung - voraussetzt, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - a.a.O. S. 213). Es ist nicht zu erwarten, daß ein Revisionsverfahren darüber hinausgehende allgemeine Erkenntnisse erbringen würde. Die Frage nach der Gruppenverfolgung der Albaner im Kosovo ist überwiegend tatsächlicher Art und deshalb nur aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte zu beantworten.
Die Beschwerde rügt ferner eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258 <264>[BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]). Danach kann auch eine Strafverfolgung politische Verfolgung sein, wenn sie darauf gerichtet ist, den Straftäter wegen asylerheblicher Merkmale zu treffen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat einen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Aus der von der Beschwerde zitierten Urteilspassage (UA S. 22 f.) ergibt sich, daß das Berufungsgericht gerade nicht davon ausgeht, die strafrechtliche Verfolgung wegen illegalen Waffenbesitzes richte sich gegen die albanische Volkszugehörigkeit. Es sieht den Grund für das Vorgehen gegen illegalen Waffenbesitz vielmehr in dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der serbischen Ordnungskräfte. Daß Albaner wegen illegalen Waffenbesitzes härter bestraft werden als andere wegen dieses Delikts Verfolgte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 - (InfAuslR 1994, 156) liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen, dem Beschwerdevortrag enthält die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weder Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Benachteiligung einer Bevölkerungsgruppe mit dem Ziel ihrer Vertreibung eine Gruppenverfolgung darstellt, noch läßt sich dem Beschluß etwas zu der Frage des Verfolgungscharakters von Einreisebeschränkungen entnehmen.
Schließlich greift die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht durch. Den Vortrag des Beigeladenen, sein Bruder und seine Ehefrau seien bei der Hausdurchsuchung in seinem Haus geschlagen worden, hat das Berufungsgericht ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die es in seinem Urteil ausdrücklich verweist, zur Kenntnis genommen. Die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, wäre nur schlüssig, wenn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hieraus eine für den Beigeladenen asylerhebliche Verfolgungsgefahr hätte hergeleitet werden können. Das ist indessen offensichtlich nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den angeblich vorgefallenen Durchsuchungen wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls keine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungseingriffe gesehen (UA S. 19). Mit einem Vortrag, den es nicht für entscheidungserheblich ansah, brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.