Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1994, Az.: 4 StR 492/94

Geldstrafe; Gesamtgeldstrafe; Einzelgeldstrafe; Festsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1994
Aktenzeichen
4 StR 492/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 178
  • StV 1995, 299

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn eine Festsetzung von Einzelgeldstrafen gemäß § 47 Abs. 1 StGB erfolgt ist, ist bei Vorliegen von zwei Geldstrafen nur die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe zulässig.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der nach dem Inhalt der Begründung zugunsten des Angeklagten, auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten, Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

2

I. Das Landgericht hat für die beiden Fälle des Raubes eine "tat- und schuldangemessene Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 DM" (UA 12) festgesetzt und dies damit begründet, daß Geldstrafe zur "Ahndung der Tat in § 249 StGB" (UA 12) nicht vorgesehen sei, jedoch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht vorlägen, unter denen eine kurzfristige Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten statt einer nach § 47 Abs. 2 StGB gebildeten Geldstrafe verhängt werden darf. Aus den beiden Einzelgeldstrafen hat das Gericht deshalb gemäß § 47 Abs. 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet. "Von einer Berücksichtigung der noch nicht vollständig vollstreckten Verurteilung durch das Kreisgericht Leipzig-Stadt vom 2. Mai 1991 bei der Gesamtstrafenbildung wurde mit Rücksicht auf die damit verbundenen weiteren in vorliegender Sache nicht mehr hinnehmbaren Verzögerungen abgesehen, weil Einzelheiten hierzu nicht festgestellt werden konnten" (UA 13).

3

II. Eine Gesamtfreiheitsstrafe konnte hier nicht gebildet werden. Die Auffassung des Landgerichts, daß bei einer Gesamtstrafenbildung die "Ersetzungsfunktion des § 47 StGB" (UA 13) entfalle, "wenn die Gesamtstrafe sechs Monate Freiheitsstrafe überschreite", trifft nicht zu. Da das Landgericht zwei Einzelgeldstrafen verhängt hat, durfte gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB auch bei der Bildung der Gesamtstrafe nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt werden. Daß die Einzelgeldstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB festgesetzt worden sind, ändert daran nichts (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 15).

4

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht durch § 47 Abs. 1 StGB nicht gehindert gewesen wäre, auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten zu erkennen.

5

Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, die mit dem Urteil des Kreisgerichts Leipzig Stadt vom 2. Mai 1991 (3 DS 192 Js 55050/91) mögliche und gebotene (vgl. BGHSt 12, 1, 10 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; BGH NJW 1975, 126; BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 506/78) Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nachzuholen.