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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1997, Az.: BVerwG 11 A 65/95

Planfeststellung; Eisenbahn Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt; Planfeststellungsabschnitte Staffelstein Coburg Südliche Anbindung Coburg; Einwendungen einer Gemeinde; Konkretisierte Bauleitplanung; Wirksamer Flächennutzungsplan; Nicht genehmigter Bebauungsplanentwurf; Bestehende Lärmbelastung durch Straßenverkehr; Finanzhoheit der Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 11 A 65/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1998, 59 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1997, 615 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1998, 92-93 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Scheitert die Absicht einer Gemeinde, Festsetzungen ihres rechtswirksamen Flächennutzungsplans in einem Bebauungsplan umzusetzen, bereits an Umständen, die mit der überörtlichen Fachplanung nichts zu tun haben, so ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen ihrer Abwägung Alternativplanungen zu berücksichtigen, die die Gemeinde unabhängig von dem bisher erarbeiteten Bebauungsplanentwurf zur Realisierung des Flächennutzungsplans noch entwickeln könnte.

2. Hält eine Gemeinde dem von ihr beanstandeten Fachplanungsvorhaben eine Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit entgegen, so setzt die Berücksichtigung eines solchen Vertrags als abwägungserheblich jedenfalls die Darlegung und den Nachweis voraus, daß der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Planfeststellungsbeschlüsse in den Abschnitten Staffelstein, Coburg und Südliche Anbindung Coburg für die Eisenbahnaus- und -neubaustrecke Nürnberg - Ebensfeld - Erfurt. Die Strecke gehört zu den Verkehrsprojekten "Deutsche Einheit".

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Niederfüllbach liegt im Landkreis Coburg südlich des Stadtgebietes von Coburg. Das Gemeindegebiet ist von der Bundesstraße 4 im Westen und der Bundesstraße 303 sowie der Bahnstrecke Lichtenfels - Coburg im Norden umschlossen. Nach Süden bildet der bewaldete Höhnberg eine natürliche Barriere. Östlich schließt sich im Füllbachtal das Gebiet der Gemeinde Grub am Forst an.

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Der Gemeinderat der Klägerin beschloß im November 1990, den wirksamen Flächennutzungsplan in bezug auf ein östlich der bebauten Ortsteile der Gemeinde gelegenes, etwa 200 m langes und 180 m breites Gebiet im Füllbachtal zu ändern, das bis dahin als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen war. Hier sollte ein allgemeines Wohngebiet dargestellt werden. Zugleich wurde die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes beschlossen. Das genannte Gebiet liegt ca. 130 m südlich der Bundesstraße 303 und 180 m südlich der Bahnstrecke Lichtenfels - Coburg. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Niederfüllbach-Ost wurden vom Gemeinderat am 6. Juni 1994 beschlossen. Nach Anzeige gegenüber dem Landkreis versagte das Landratsamt Coburg mit Bescheid vom 9. September 1994 die Genehmigung für den Bebauungsplan. Das dagegen von der Klägerin durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 20. März 1996 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, daß die Versagung der Genehmigung als Geltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften zu werten sei. Die Verwaltungsentscheidungen stellen darauf ab, mit dem Bebauungsplan Niederfüllbach-Ost ließen sich die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht verwirklichen, da nicht hinnehmbare Lärmbelästigungen für die zukünftige Wohnbevölkerung zu erwarten seien. Über die von der Klägerin dagegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth ist noch nicht entschieden.

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Anfang 1992 wurde die Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit mbH (PBDE) mit der Vorbereitung der Ausbau- und Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt beauftragt. Die Planung sieht die Realisierung des Projektes in Planfeststellungsabschnitten vor. Drei davon betreffen die Klägerin. Der Abschnitt Staffelstein beginnt im Süden am nördlichen Ortsende der Gemeinde Markt Zapfendorf und endet auf dem Gebiet der Klägerin knapp südlich der Bundesstraße 303. In diesem Abschnitt ist auch bereits der Beginn der südlichen Verbindungskurve Coburg im Tunnel Höhnberg vorgesehen. Nach Norden bzw. nach Nordosten schließen sich die Planfeststellungsabschnitte Coburg und Südliche Anbindung Coburg an. Der Abschnitt Coburg verläuft in nördlicher Richtung östlich Coburgs bis zur ehemaligen innerdeutschen Grenze. Etwa bei Baukilometer 25, zwischen der Stadt Rödental und der Gemeinde Dörfles-Esbach im Westen, soll die nördliche Anbindung der Stadt Coburg an die Neubaustrecke durch die Verbindungskurve Dörfles-Esbach erfolgen. Im Planfeststellungsabschnitt Südliche Anbindung Coburg ist die Verknüpfung der Neubaustrecke mit der bestehenden Bahnstrecke Coburg - Lichtenfels sowie deren teilweiser Umbau vorgesehen.

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Nach den festgestellten Plänen soll die Neubaustrecke etwa 300 m östlich des Plangebietes des Bebauungsplanes Niederfüllbach-Ost verlaufen. Für die Verbindungskurve Coburg ist vorgesehen, sie in Dammlage knapp östlich im leichten Bogen an dem Bebauungsplangebiet vorbeizuführen.

6

In den Verwaltungsverfahren erhob die Klägerin umfangreiche Einwendungen gegen die Planung. Nach deren Erörterung erließ die Beklagte die Planfeststellungsbeschlüsse Staffelstein (18. Mai 1995), Coburg (22. Dezember 1995) und Südliche Anbindung Coburg (10. Juni 1996). Gegen diese Verwaltungsentscheidungen hat die Klägerin die Klagen BVerwG 11 A 65.95 (Abschnitt Staffelstein), BVerwG 11 A 21.96 (Abschnitt Coburg) und BVerwG 11 A 42.96 (Abschnitt Südliche Anbindung Coburg) erhoben, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

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Mit der Klage macht die Klägerin neben grundsätzlichen Bedenken gegen das Eisenbahnneubauprojekt die Betroffenheit im gemeindlichen Eigentum sowie eine nicht ausreichende Beachtung der ihr zustehenden Planungshoheit geltend. Angesichts ihrer geografischen und örtlichen Situation komme eine Ausdehnung der Bebauung von Niederfüllbach nur nach Osten hin in Betracht. Diese Entwicklungsmöglichkeiten würden durch die Fachplanung zunichte gemacht. Dabei seien die Bestrebungen zur Veränderung und Entwicklung einer entsprechenden Bauleitplanung bereits Mitte 1990 eingeleitet und aufgenommen worden. Diese Situation werde von den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen mißachtet. Schließlich drohe ihr wegen der voraussichtlichen Kostenbeteiligung an einem Kreuzungsbauwerk eine erhebliche finanzielle Inanspruchnahme und damit ein Eingriff in ihre Finanzhoheit.

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Die Klägerin regt an, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Coburg vom 9. September 1994 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 20. März 1996 auszusetzen.

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Sie beantragt,

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die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten für die Planfeststellungsabschnitte Staffelstein, Coburg und Südliche Anbindung Coburg vom 18. Mai 1995, 22. Dezember 1995 und 10. Juni 1996 aufzuheben,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlüsse um Nebenbestimmungen dahin gehend zu ergänzen, daß bei Inbetriebnahme der planfestgestellten Bahnstrecken in dem Bebauungsplangebiet Niederfüllbach-Ost der Klägerin die Lärmgrenzwerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden können.

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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigen die Planfeststellungsbeschlüsse und machen insbesondere geltend, ein rechtswidriger Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin liege nicht vor. Schon angesichts der jetzt vorhandenen Verkehrssituation sei das Vorhaben eines Bebauungsplanes Niederfüllbach-Ost mit einer Ausweisung als allgemeines Wohngebiet nicht zu realisieren. Im übrigen seien entsprechende Festlegungen auf gemeindlicher Ebene erst im Juni 1994 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Planung der Neubaustrecke bereits in einem sehr fortgeschrittenen Stadium befunden.

16

In den von der Klägerin durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BVerwG 11 VR 24.95 - Planfeststellungsabschnitt Staffelstein, BVerwG 11 VR 6.96 - Planfeststellungsabschnitt Coburg, BVerwG 11 VR 16.96 - Planfeststellungsabschnitt Südliche Anbindung Coburg) hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die zitierten Planfeststellungsbeschlüsse abgelehnt. Im Zuge des "Ursprungsverfahrens" BVerwG 11 A 65.95 (BVerwG 11 VR 24.95) hat der Berichterstatter aufgrund Beweisbeschlusses vom 11. Juni 1996 einen Augenscheins- und Erörterungstermin in Niederfüllbach durchgeführt. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsstreitakte und die von der Beklagten eingereichten Planungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die genannten Akten haben dem Senat vorgelegen und sind - soweit wesentlich - zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

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II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann deshalb ihre Aufhebung oder Ergänzung nicht verlangen.

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1. Das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) - VerkPBG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1840), für den Rechtsstreit in erster und letzter Instanz zuständig. Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 30. Dezember 1996 (BVerwG 11 VR 24.95) im einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen (vgl. jetzt auch Urteil des Senats vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 66.95 -).

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Die Klage ist auch sonst zulässig. Der Zulässigkeit des Hilfsantrages steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihn ohne vorherige schriftsätzliche Ankündigung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt hat. Der Hilfsantrag zielt auf die Realisierbarkeit des Planungsvorhabens Niederfüllbach-Ost und damit auf ein Problem, auf das die Klägerin bereits innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 20 Abs. 6 Satz 1 AEG, § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG hingewiesen hat.

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2. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

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a) Ob die Klägerin mit einem Teil ihrer Einwendungen ausgeschlossen ist, läßt der Senat offen. Darauf kommt es nicht an, weil die Klage auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt ohne Erfolg bleibt.

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b) Soweit die Klägerin Verfahrensfehler rügt und meint, für das Neubauvorhaben fehle es an der Planrechtfertigung, führt sie Argumente an, die bereits Gegenstand der von ihr durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren BVerwG 11 VR 24.95, 6.96 und 16.96 waren. Darüber hat der Senat mit eingehender Begründung im Beschluß vom 30. Dezember 1996 (BVerwG 11 VR 24.95) entschieden. Die in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren begründete Auffassung hat der Senat im übrigen im Urteil vom 12. Februar 1997 (BVerwG 11 A 66.95) ausdrücklich bestätigt.

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c) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mängel bei der Abwägung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die die Klägerin sich berufen könnte, sind nicht festzustellen.

25

Ohne Einwände gegen die konkreten Umstände einer Inanspruchnahme darzulegen, hat die Klägerin in ihren Klagebegründungen verschiedentlich darauf hingewiesen, sie sei ausweislich der Grunderwerbsverzeichnisse in ihrem gemeindlichen Eigentum betroffen. Gleichwohl entfällt für sie als Hoheitsträgerin im Anfechtungsprozeß gegen die Planfeststellung die umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, die ein privater Eigentümer, gestützt auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, beanspruchen könnte (vgl. BVerwGE 100, 388 (391 f.)[BVerwG 21.03.1996 - 4 C 26/94]). Die Klägerin kann daher den Planfeststellungsbeschluß nicht mit der Begründung angreifen, öffentliche, nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange, wie solche des Umweltschutzes, seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Gemeinde kommen auch nicht deshalb "wehrfähige" Positionen zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend machen können - ein Schaden droht. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann die Klägerin gegen die in den Planfeststellungsbeschlüssen vorgenommene Abwägung nicht mit Erfolg vorbringen, die Lärmbelastung für ihre Bewohner werde bei einer Realisierung des Vorhabens weiter zunehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Fremdenverkehrsbetriebe seien bedroht, das Vorhaben widerspreche zudem öffentlichen Interessen wie dem Landschaftsschutz, dem Grundwasserschutz, dem Schutz vor Erschütterungen.

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Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch die Planungshoheit der Klägerin nicht.

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Der unter Berufung auf ihre Planungshoheit gestellte Antrag einer Gemeinde auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kann nur dann Erfolg haben, wenn entweder eine bereits konkretisierte Planung im Verfahren dargelegt und von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt wurde oder eine im einzelnen noch nicht konkretisierte gemeindliche Planung durch die angegriffene Fachplanung gänzlich verhindert oder grundlegend behindert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 a.a.O. S. 393 ff.). Ihren gestalterischen Planungswillen hat die Klägerin hier durch die Änderung ihres Flächennutzungsplanes sowie durch die Beschlußfassung über den Bebauungsplan Niederfüllbach-Ost konkretisiert. Jedoch hat der Bebauungsplan, wie sich aus dem Bescheid des Landratsamts Coburg vom 9. September 1994 und dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 20. März 1996 ergibt, keine Wirksamkeit erlangt, weil der Klägerin dessen Bekanntmachung untersagt ist, solange die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Auch unabhängig von dem Ausgang des von der Klägerin dagegen eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahrens ist auf der Grundlage der Planungsunterlagen, der Darlegungen der Prozeßbeteiligten und des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme festzustellen, daß die Absicht der Klägerin, in dem Gebiet des Bebauungsplanes Niederfüllbach-Ost ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, jedenfalls nicht an dem Eisenbahnneubauvorhaben scheitert. Dann aber kann die Klägerin die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse nicht unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit zu Fall bringen.

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Nach der - von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen - schalltechnischen Beurteilung der Firma Obermeyer Planen + Beraten vom 13. Oktober 1994 werden durch den Bau der Eisenbahnneubaustrecke sowie durch den Bau der Verbindungskurve Coburg-Süd die Beurteilungspegel als Summe der Emissionspegel aus allen wichtigen Verkehrswegen nicht erhöht. Im Bereich des geplanten Wohngebietes werden mit oder ohne Berücksichtigung der Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt die Orientierungswerte nachts überschritten. Die Beurteilungspegel liegen danach zwischen den Grenzwerten für Wohn- und Mischgebiete. Diese Abgaben sind schlüssig, weil der beabsichtigte Bau der Verbindungskurve Coburg-Süd für das Gebiet des Bebauungsplanes Niederfüllbach-Ost gegenüber dem von der Bundesstraße 303 ausgehenden Straßenverkehrslärm Abschirmungswirkung entfaltet. Der Verminderung des Straßenverkehrslärms durch die Abschirmwirkung des Bahndammes steht ein etwa gleichgroßer "Lärmzuwachs" durch die Eisenbahnneubaustrecke und die Verbindungskurve gegenüber. Zu Recht gehen deshalb die Planfeststellungsbeschlüsse davon aus, daß sich die Verkehrslärmbelastung des geplanten Wohngebietes Niederfüllbach-Ost durch das Eisenbahnneubauvorhaben nicht ändert. Angesichts dieses Befundes, dem die Klägerin nicht widersprochen hat, bestand keine Veranlassung, ihrer Anregung zu folgen und das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen.

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Entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung dargestellten Auffassung kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Eisenbahnplanung erschwere ihr - unabhängig vom Bebauungsplanentwurf Niederfüllbach-Ost - jedenfalls eine künftige Umsetzung des wirksamen Flächennutzungsplans. Gegen die von dem Verkehr auf dem Bahndamm ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen könne sie nämlich kaum geeignete Vorkehrungen treffen. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Von der Fachplanung als abwägungsrelevant zu berücksichtigen war allein die im Flächennutzungsplan begründete, dann aber im Bebauungsplanentwurf Niederfüllbach-Ost fortentwickelte und im einzelnen konkretisierte Planungsabsicht der Klägerin. Diese wird durch die Planfeststellungsbeschlüsse - wie dargelegt - nicht zusätzlich behindert. Im Rahmen der Abwägung mußte die Planfeststellungsbehörde dagegen nicht von sich aus der Frage nachgehen, ob der Klägerin außerhalb des im Bebauungsplanentwurf Niederfüllbach-Ost dokumentierten Willens andere Möglichkeiten zur Realisierung der Festlegungen des Flächennutzungsplans zur Verfügung stehen könnten. Belange, die sich der Planfeststellungsbehörde bei ordnungsgemäß durchgeführtem Planfeststellungsverfahren nicht aufdrängen mußten, braucht sie in ihrem Planfeststellungsbeschluß nicht abwägend zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11). So verhält es sich hier: Angesichts des Bebauungsplanentwurfs Niederfüllbach-Ost, an dem die Klägerin festhält, hatte die Planfeststellungsbehörde keinen Anlaß, etwaige veränderte Planungsabsichten der Klägerin in Betracht zu ziehen und zu erwägen, ob diese - anders als die bisherige Planung - durch das Eisenbahnneubauvorhaben erschwert oder vereitelt werden.

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Auch mit ihren gegen die Variantenauswahl erhobenen Rügen kann die Klägerin nicht durchdringen. Insbesondere kann sie nicht geltend machen, im Stadium der Variantenuntersuchung sei die - ihr Gemeindegebiet verschonende - Variantenkombination 1/5 (sog. Variante Schönwälder - Abzweig der Neubaustrecke von der Bestandsstrecke östlich von Lichtenfels und östlichere Umfahrung Coburgs) abwägungsfehlerhaft außer acht gelassen worden. Die Variantenauswahlentscheidung war bereits Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 9. September 1996 - BVerwG 11 VR 31.95 - (ThürVBl 1997, S. 63 ff.). Dabei hat der Senat mit eingehender Begründung festgestellt, daß die Ausklammerung und Nichtberücksichtigung der Trassenvariante 1/5 nicht beanstandet werden kann.

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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit infolge einer Inanspruchnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht hingewiesen hat, kann dieser Gesichtspunkt der Klage unabhängig von der Nichtbeachtung der Sechs-Wochen-Frist nach § 20 Abs. 6 Satz 1 AEG, § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG nicht zum Erfolg verhelfen. Die Frage einer Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Finanzhoheit der Klägerin hätte sich in diesem Zusammenhang nämlich nur dann stellen können, wenn die Klägerin eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume dargelegt und nachgewiesen hätte. Daran fehlt es bereits im Ansatz.

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d) Erweisen sich die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse deshalb auch in bezug auf die Selbstverwaltungsrechte der Klägerin als abwägungsfehlerfrei, so steht der Klägerin schon deshalb der mit dem Hilfsantrag begehrte zusätzliche Lärmschutz für das Bebauungsplangebiet Niederfüllbach-Ost nicht zu.

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3. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Dabei entspricht es der Billigkeit, ihr gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

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Dr. Diefenbach

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Prof. Dr. Bonk

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Dr. Storost

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Kipp

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Vallendar